110. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2h samt Überschrift lautet:Paragraph 2 h, samt Überschrift lautet:
„Telearbeit
§ 2h.Paragraph 2 h,
(1)Absatz einsTelearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.
(2)Absatz 2Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7a wird im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.In Paragraph 7 a, wird im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 58 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 58, angefügt:
§ 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 2h Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß Paragraph 2 h, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, anzuwenden. Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 97 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.In Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 272 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 272, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 10 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 10, wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 49 Abs. 3 Z 31 wird der Ausdruck „Homeoffice-Pauschale“ durch das Wort „Telearbeitspauschale“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31, wird der Ausdruck „Homeoffice-Pauschale“ durch das Wort „Telearbeitspauschale“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 175 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 175, Absatz eins a, und 1b lautet:
„(1a)Absatz eins aArbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.
Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach Litera a, oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach Litera a, zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Ziffer eins, verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.
(1b)Absatz eins bÖrtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.“Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer eins, gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer 2, ist Absatz 2, nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 805 wird folgender § 806 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 805, wird folgender Paragraph 806, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,
§ 806.Paragraph 806,
§ 49 Abs. 3 Z 31 sowie § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31, sowie Paragraph 175, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2024, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 90 Abs. 1a und 1b lautet:Paragraph 90, Absatz eins a, und 1b lautet:
„(1a)Absatz eins aDienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.
Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach Litera a, oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach Litera a, zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach Litera b, und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Ziffer eins, verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.
(1b)Absatz eins bÖrtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.“Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer eins, gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sowie 5 bis 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Absatz eins a, Ziffer 2, ist Absatz 2, nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 290, wird folgender Paragraph 291, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,
§ 291.Paragraph 291,
§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Notarversorgungsgesetzes
Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021, wird wie folgt geändert:Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
Dienstunfall: ein Unfall nach § 175 Abs. 1, 1a, 1b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. § 175 Abs. 6 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“Dienstunfall: ein Unfall nach Paragraph 175, Absatz eins,, 1a, 1b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. Paragraph 175, Absatz 6, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 112, wird folgender Paragraph 113, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,
§ 113.Paragraph 113,
§ 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“ Paragraph 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2024, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 7 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 1 Z 7a wird wie folgt geändert:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und“.
b) In lit. a wird die Wortfolge „eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ durch die Wortfolge „für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tage“ das Wort „Telearbeitstage“.b) In Litera a, wird die Wortfolge „eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ durch die Wortfolge „für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tage“ das Wort „Telearbeitstage“.
c) In lit. b wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tag“ das Wort „Telearbeitstag“.c) In Litera b, wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tag“ das Wort „Telearbeitstag“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Z 9 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ jeweils durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und lit. a lautet:In Paragraph 26, Ziffer 9, wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ jeweils durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und Litera a, lautet:
Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.“Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des Paragraph 2 h, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 459 aus 1993,, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 47, Absatz 2,, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß Paragraph 2 h, AVRAG vorliegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Z 9 lit. b entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.In Paragraph 26, Ziffer 9, Litera b, entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 41 Abs. 1 Z 13 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 124b wird folgende Z 453 angefügt:Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 453, angefügt:
§ 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“
Artikel 9
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:Das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Aufraggebers“ durch das Wort „Auftraggebers“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Aufraggebers“ durch das Wort „Auftraggebers“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung zu § 13 „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung zu Paragraph 13, „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „der Arbeitgeber“ und im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.In Paragraph 6 a, wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „der Arbeitgeber“ und im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 lautet samt Überschrift:Paragraph 13, lautet samt Überschrift:
„Telearbeit
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsTelearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 282 Abs. 6) gehörenden Örtlichkeit erbringt.Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (Paragraph 282, Absatz 6,) gehörenden Örtlichkeit erbringt.
(2)Absatz 2Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
(4)Absatz 4Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 257 Abs. 6 und in § 345 Abs. 1 Z 29 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.In Paragraph 257, Absatz 6 und in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 29, wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 345 Abs. 3 entfällt der Strichpunkt und die Z 29 und es wird am Ende ein Punkt angefügt.In Paragraph 345, Absatz 3, entfällt der Strichpunkt und die Ziffer 29 und es wird am Ende ein Punkt angefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 430 wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 430, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 257, Absatz 6 und Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 13, ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, anzuwenden. Paragraph 6 a und Paragraph 345, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer