11. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1164a samt Überschrift lautet:Paragraph 1164 a, samt Überschrift lautet:
„Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis
§ 1164a.Paragraph 1164 a,
(1)Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
(2)Absatz 2Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
der Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,
allfälliger Aufwandersatz und
einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
(3)Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(4)Absatz 4Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(5)Absatz 5Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1503 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 1164a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.“Paragraph 1164 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene freie Dienstverträge.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „11 bis 14b“ durch das Zitat „11, 11a, 12 bis 14b“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird das Zitat „11 bis 14b“ durch das Zitat „11, 11a, 12 bis 14b“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, undvereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.“einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, Sitzung 11.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 und 3 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 3 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.“bei Auslandstätigkeit die in Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10, 11, 14, 15 und Abs. 3 Z 2 und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.“Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10, 11, 14, 15 und Absatz 3, Ziffer 2, und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die ÄnderungJede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen odererfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder
ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 2h wird folgender § 2i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 h, wird folgender Paragraph 2 i, samt Überschrift eingefügt:
„Mehrfachbeschäftigung
§ 2i.Paragraph 2 i,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Benachteiligungsverbot
§ 7.Paragraph 7,
Arbeitnehmer, die eines der folgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden:
Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 Sitzung 1, sowie des Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 Sitzung 8;
die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte.“die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 2i und 11b ergebenden Rechte.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Nichtaushändigung eines Dienstzettels
§ 7a.Paragraph 7 a,
Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach § 2 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betroffen oder wurde der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen begeht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen.“ Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach Paragraph 2, Absatz eins, bis 4 nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betroffen oder wurde der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen begeht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:
„Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz einsIst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen nach Abs. 1 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.“Die Verpflichtungen nach Absatz eins, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 14e Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe“ eingefügt.In Paragraph 14 e, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 14e Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder das Land“ eingefügt.In Paragraph 14 e, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder das Land“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels nach § 2, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach § 2i, der Ablehnung einer Vereinbarung nach § 13a oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14, 14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den §§ 2, 2i, 11b, 14 Abs. 1 Z 2, 14c und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels nach Paragraph 2,, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach Paragraph 2 i,, der Ablehnung einer Vereinbarung nach Paragraph 13 a, oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11, bis 14, 14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den Paragraphen 2,, 2i, 11b, 14 Absatz eins, Ziffer 2,, 14c und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 57 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 57, angefügt:
Die §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 erster Satz, 2 Abs. 2 bis 6, 2i, 7 samt Überschrift, 7a samt Überschrift, 11b samt Überschrift, § 14e Abs. 1 und 3 und § 15 Abs. 1 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Absatz eins, erster Satz, 2 Absatz 2, bis 6, 2i, 7 samt Überschrift, 7a samt Überschrift, 11b samt Überschrift, Paragraph 14 e, Absatz eins, und 3 und Paragraph 15, Absatz eins und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“
Artikel 3
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsUnbeschadet des § 2i AVRAG dürfen die im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“Unbeschadet des Paragraph 2 i, AVRAG dürfen die im Paragraph eins, bezeichneten Angestellten ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel X Abs. 2 Z 20 wird folgende Z 21 angefügt:Dem Artikel römisch zehn Absatz 2, Ziffer 20, wird folgende Ziffer 21, angefügt:
§ 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
Namen, Sitz und Anschrift des Überlassers;
Namen und Anschrift der Arbeitskraft;
Beginn des Vertragsverhältnisses;
bei Vertragsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Vertragsverhältnisses und die Gründe für die Befristung;
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren;
Bundesländer oder Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll;
allfällige Einstufung in ein generelles Schema;
vorgesehene Verwendung, voraussichtliche Art der Arbeitsleistung mit kurzer Beschreibung;
Anfangsbezug (Grundgehalt oder -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Vergütung von Überstunden), Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts;
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes;
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen;
Bezeichnung der auf das Vertragsverhältnis allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen;
Namen und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit;
gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 11, Absatz 5, und 6 lauten:
„(5)Absatz 5Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels, ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten. Ein Dienstzettel ist dann nicht auszustellen, wenn eine schriftliche Vereinbarung ausgehändigt wurde, die alle genannten Angaben enthält. Jede Änderung der Angaben ist der Arbeitskraft unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, soweit nicht § 12 anzuwenden ist. Der Dienstzettel ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels, ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten. Ein Dienstzettel ist dann nicht auszustellen, wenn eine schriftliche Vereinbarung ausgehändigt wurde, die alle genannten Angaben enthält. Jede Änderung der Angaben ist der Arbeitskraft unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, soweit nicht Paragraph 12, anzuwenden ist. Der Dienstzettel ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Hat die Arbeitskraft die Tätigkeit im Ausland zu verrichten, so hat der vor ihrer Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder die schriftliche Vereinbarung zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
den Staat, den Ort und die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
eine allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates der Auslandstätigkeit,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates der Auslandstätigkeit,
einen Hinweis auf die Website des Staates der Auslandstätigkeit nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.“einen Hinweis auf die Website des Staates der Auslandstätigkeit nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, Sitzung 11.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 6, werden folgende Absatz 7, und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10, 11, 14, 15 und Abs. 6 Z 2 und 3 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10, 11, 14, 15 und Absatz 6, Ziffer 2, und 3 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(8)Absatz 8Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 6 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die ÄnderungJede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 6 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 7 verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen odererfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 7, verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder
ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 11 Abs. 1, 5, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“Paragraph 11, Absatz eins,, 5, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“
Artikel 5
Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Titel des Gesetzes wird die Abkürzung „(HGHAG)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 entfällt nach dem zweiten Satz der Punkt und es wird folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt nach dem zweiten Satz der Punkt und es wird folgende Wortfolge angefügt:
„oder nach Wahl der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aJede Änderung der wesentlichen Rechte und Pflichten im Dienstschein (Anlage zu diesem Bundesgesetz) sind der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder des für Hausgehilfen und Hausangestellte geltenden Mindestlohntarifes oder
ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm des Mindestlohntarifes.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Z 5 der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kündigungsfrist“ eingefügt:In der Ziffer 5, der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kündigungsfrist“ eingefügt:
„ , Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren gem. § 13 Abs. 2“„ , Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren gem. Paragraph 13, Absatz 2 “,
6.Novellierungsanordnung 6, In der Z 10 der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldbezug“ eingefügt:In der Ziffer 10, der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geldbezug“ eingefügt:
„sowie gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage zu § 2 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:In der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 22, und 23 angefügt:
Namen und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Dienstnehmers:…………………………………………………………………………………..
Besteht ein Anspruch auf eine vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung: Ja – Nein1“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 27 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die Änderung des Titels, die §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 und 1a, die Z 5, Z 10, Z 22 und 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gelten für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Dienstverträge.“Die Änderung des Titels, die Paragraphen eins, Absatz 5,, 2 Absatz eins, und 1a, die Ziffer 5,, Ziffer 10,, Ziffer 22, und 23 der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, und 1a sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, gelten für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Dienstverträge.“
Artikel 6
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:Das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 bis 1c lautet:Paragraph 8, Absatz eins, bis 1c lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Aufraggebers, Sitz des Betriebes,
Name und Anschrift des Heimarbeiters,
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses,
bei Beschäftigungsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Beschäftigungsverhältnisses,
Dauer der Frist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
vorgesehene Art der Beschäftigung und eine kurze Beschreibung dieser Beschäftigung,
Berechnung und Fälligkeit sowie Art der Auszahlung des Entgelts.
(1a)Absatz eins aJede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 ist dem Heimarbeiter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, ist dem Heimarbeiter unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(1b)Absatz eins bKeine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 genannten Angaben enthält.Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins, genannten Angaben enthält.
(1c)Absatz eins cHat das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Inkrafttreten nach § 74 Abs. 10 bestanden, so ist dem Heimarbeiter auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, wenn eine früher ausgestellte Aufzeichnung oder ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.“Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Inkrafttreten nach Paragraph 74, Absatz 10, bestanden, so ist dem Heimarbeiter auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Auftraggebers besteht nicht, wenn eine früher ausgestellte Aufzeichnung oder ein schriftlicher Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 74 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse.“Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse.“
Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I. Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 6 Dienstschein“ die Eintragung „§ 6a Nichtaushändigung eines Dienstscheins“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 5 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Folgende Absatz 2, und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3)Absatz 3Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 lauten:
„(1)Absatz einsDie Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstschein) auszuhändigen oder nach Wahl der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers,
Name und Anschrift der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen), gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
gegebenenfalls den Anspruch auf eine von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
(3)Absatz 3Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor ihrer bzw. seiner Abreise auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.“einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, Sitzung 11.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 4 entfällt die Z 1 und die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 3.In Paragraph 6, Absatz 4, entfällt die Ziffer eins und die bisherigen Ziffer 2, bis 4 erhalten die Bezeichnungen Ziffer eins, bis 3.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 6, Absatz 5, und 6 lauten:
„(5)Absatz 5Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), 10, 11, 14, 15 und Abs. 3 Z 2 und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), 10, 11, 14, 15 und Absatz 3, Ziffer 2, und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(6)Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde.“Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, und 3 ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Nichtaushändigung eines Dienstscheins
§ 6a.Paragraph 6 a,
Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach § 6 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder die Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen.“ Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach Paragraph 6, Absatz eins, bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder die Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, werden folgende Absatz 3, und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
ist die Teilnahme der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einer Dritten bzw. einem Dritten getragen.
(4)Absatz 4Die Verpflichtungen nach Abs. 3 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht entgegen.“Die Verpflichtungen nach Absatz 3, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht entgegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 64 Abs. 1 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine Kündigung, die wegen des Verlangens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstscheins nach § 6, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach § 5 Abs. 2 und 3, der Ablehnung einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 3 und 4 oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 57, 58, 60 bis 63 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 354 Abs. 8 gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den §§ 5 Abs. 2 und 3, 6, 12 Abs. 3 und 4, 61 Abs. 1 Z 2, 62 und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung, die wegen des Verlangens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstscheins nach Paragraph 6,, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2, und 3, der Ablehnung einer Vereinbarung nach Paragraph 12, Absatz 3, und 4 oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 57,, 58, 60 bis 63 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den Paragraphen 5, Absatz 2, und 3, 6, 12 Absatz 3, und 4, 61 Absatz eins, Ziffer 2,, 62 und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 66a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe“ eingefügt.In Paragraph 66 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66a Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder das Land“ eingefügt.In Paragraph 66 a, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Träger der Sozialversicherung“ der Ausdruck „oder das Land“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 113 lautet samt Überschrift:Paragraph 113, lautet samt Überschrift:
„Freizügigkeit und Benachteiligungsverbot
§ 113.Paragraph 113,
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die eines der folgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden:
Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 Sitzung 1, sowie des Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 Sitzung 8;
die sich aus den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 3, 6 sowie § 12 Abs. 3 und 4 ergebenden Rechte.“die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 2, und 3, 6 sowie Paragraph 12, Absatz 3, und 4 ergebenden Rechte.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 430 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5,, 6, 6a samt Überschrift, 12 Absatz 3, und 4, 64 Absatz eins,, 66a Absatz eins, und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.“
Van der Bellen
Nehammer