BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Juli 2024

Teil I

100. Bundesgesetz:

Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

(NR: GP XXVII IA 4095/A AB 2660 S. 272. BR: 11525 AB 11575 S. 970.)

100. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück

§ 1.

MTD-Berufe

§ 2.

Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt

§ 3.

Führen der Berufsbezeichnungen

1. Abschnitt

Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

§ 4.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 5., 6.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

2. Abschnitt

Diätologin / Diätologe

§ 7.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 8., 9.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

3. Abschnitt

Ergotherapeutin / Ergotherapeut

§ 10.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 11., 12.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

4. Abschnitt

Logopädin / Logopäde

§ 13.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 14., 15.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

5. Abschnitt

Orthoptistin / Orthoptist

§ 16.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 17., 18.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

6. Abschnitt

Physiotherapeutin / Physiotherapeut

§ 19.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 20., 21.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

7. Abschnitt

Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

§ 22.

Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 23., 24.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

8. Abschnitt

§ 25.

Allgemeine Kompetenzen

§ 26.

Kompetenz bei Notfällen

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Berufsberechtigung und Berufsausübung

§ 27.

Berufsberechtigung

§ 28.

Berufsausübung

§ 29.

Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

§ 30.

Berufssitz

§ 31.

Entziehung der Berufsberechtigung

2. Abschnitt

Berufspflichten der Angehörigen der MTD-Berufe

§ 32.

Allgemeine Berufspflichten

§ 33.

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

§ 34.

Dokumentation

§ 35.

Auskunftspflicht

§ 36.

Verschwiegenheitspflicht

§ 37.

Anzeigepflicht

§ 38.

Fortbildungspflicht

§ 39.

Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

§ 40.

Berufshaftpflichtversicherung

§ 41.

Verarbeitung personenbezogener Daten

3. Abschnitt

Ausbildungen

§ 42.

Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge

§ 43.

Höherqualifizierung – Spezialisierungen

4. Abschnitt

Ausländische Qualifikationsnachweise

§ 44.

EWR-Anerkennung

§ 45.

Anpassungslehrgang

§ 46.

Eignungsprüfung

§ 47.

Beurteilung und Bestätigung

§ 48.

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

§ 49.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

§ 50.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 51.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 52.

Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR

§ 53.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

5. Abschnitt

§ 54.

MTD-Beirat

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 55.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 56.

Verweisungen

§ 57.

Strafbestimmungen

§ 58.

Vollziehung

§ 59.

Übergangsbestimmungen

§ 60.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Hauptstück

MTD-Berufe

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) sind:
    1. Ziffer eins
      „Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph 4,),
    2. Ziffer 2
      „Diätologin“ – „Diätologe“ (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      „Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (Paragraph 10,),
    4. Ziffer 4
      „Logopädin“ – „Logopäde“ (Paragraph 13,),
    5. Ziffer 5
      „Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (Paragraph 16,),
    6. Ziffer 6
      „Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (Paragraph 19,),
    7. Ziffer 7
      „Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (Paragraph 22,).
  2. Absatz 2Die Angehörigen der MTD-Berufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.

Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie MTD-Berufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten der MTD-Berufe dürfen für den Bereich der Humanmedizin nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hiezu berechtigt sind (Tätigkeitsvorbehalt).
  3. Absatz 3Dem Tätigkeitsvorbehalt gemäß Absatz 2, unterliegen nicht Tätigkeiten gemäß folgenden gesetzlichen Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Gentechnikgesetz (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,,
    2. Ziffer 2
      Gewebesicherheitsgesetz (GSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,,
    3. Ziffer 3
      Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,.
  4. Absatz 4Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    7. Ziffer 7
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    8. Ziffer 8
      Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Tierärztegesetz (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,,
    14. Ziffer 14
      Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.
  5. Absatz 5Auf die Ausübung der MTD-Berufe findet die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1984,, keine Anwendung.

Führen der Berufsbezeichnungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu führen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3,
  3. Absatz 3Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD-Beruf gemäß Paragraph 44, anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 43, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.
  5. Absatz 5Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

1. Abschnitt
Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. Litera b
        die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. Litera c
        die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. Litera d
        die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. Litera e
        die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 6,

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBiomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich Paragraph 6, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, befugt, die Aufsicht über Angehörige der Laborassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Biomedizinische Analytikerin / der Biomedizinische Analytiker die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Paragraph 6,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

2. Abschnitt
Diätologin / Diätologe

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        das Assessment,
      2. Litera b
        die fachspezifische Diagnose,
      3. Litera c
        die Zielsetzung,
      4. Litera d
        die Planung der Interventionen,
      5. Litera e
        die Durchführung der Interventionen und
      6. Litera f
        die Evaluierung und Reflexion;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 9,

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDiätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 9, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Diätologinnen / Diätologen ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Paragraph 9,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Diätologinnen / Diätologen welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Diätologinnen / Diätologen welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

3. Abschnitt
Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die Anamnese in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und Handlungsmöglichkeiten (Ressourcen und Einschränkungen),
      2. Litera b
        die fachspezifische Diagnostik und Diagnosestellung einschließlich relevanter Befundungsverfahren,
      3. Litera c
        die Festlegung von handlungs- und partizipationsorientierten, patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierten Zielen,
      4. Litera d
        die patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierte Planung des Prozesses,
      5. Litera e
        die Durchführung der Interventionen, insbesondere mit handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten,
      6. Litera f
        die Evaluierung und Reflexion;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich ergotherapeutische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 12 ;,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 11,

  1. Absatz einsErgotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 12, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Paragraph 12,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

4. Abschnitt
Logopädin / Logopäde

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die Anamnese und Analyse,
      2. Litera b
        die Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
      3. Litera c
        die Festlegung von Zielen,
      4. Litera d
        die Planung von Interventionen,
      5. Litera e
        die Durchführung der Interventionen und
      6. Litera f
        die Evaluierung und Reflexion;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 15,

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 14,

  1. Absatz einsLogopädinnen / Logopäden werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 15, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Logopädinnen / Logopäden ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Paragraph 15,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Logopädinnen / Logopäden welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Logopädinnen / Logopäden welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

5. Abschnitt
Orthoptistin / Orthoptist

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. Litera b
        fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. Litera c
        die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. Litera d
        die Durchführung der Interventionen und
      5. Litera e
        die Evaluierung;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 17,

  1. Absatz einsOrthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 18, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Orthoptistinnen / Orthoptisten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Paragraph 18,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Orthoptistinnen / Orthoptisten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Orthoptistinnen / Orthoptisten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

6. Abschnitt
Physiotherapeutin / Physiotherapeut

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDer Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
      1. Litera a
        die Anamnese und Analyse,
      2. Litera b
        fachspezifische Befundungsverfahren inklusive Diagnosestellung,
      3. Litera c
        die Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
      4. Litera d
        die Durchführung der Interventionen und
      5. Litera e
        die Evaluierung und Reflexion;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 21 ;,
    5. Ziffer 5
      im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 20,

  1. Absatz einsPhysiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 21, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
  3. Absatz 3Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten sind nach Maßgabe des Paragraph 5, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, befugt, die Aufsicht über medizinische Masseurinnen / Masseure auszuüben.

Paragraph 21,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

7. Abschnitt
Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDer Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
  2. Absatz 2Hiezu gehören
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
      1. Litera a
        die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
      2. Litera b
        die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
      3. Litera c
        die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
      4. Litera d
        die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
      5. Litera e
        die Evaluierung und
      6. Litera f
        die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. Ziffer 4
      die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 24,

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

Paragraph 23,

  1. Absatz einsRadiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich Paragraph 24, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. Absatz 2Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen sind nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, MABG befugt, die Aufsicht über Angehörige der Röntgenassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Radiologietechnologin / der Radiologietechnologe die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Röntgenassisteninnen / Röntgenassistenten weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Paragraph 24,

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

  1. Ziffer eins
    in welchen medizinischen Bereichen Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und
  2. Ziffer 2
    in welchen medizinischen Bereichen Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

8. Abschnitt
Allgemeine Kompetenzen

Paragraph 25,

Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlinien und Leitlinien, auch hinsichtlich Klimakompetenz;
  2. Ziffer 2
    Sachverständigentätigkeit und Erstellung von fachspezifischen Gutachten;
  3. Ziffer 3
    Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften sowie Vermittlung der Fachexpertise im Kontext von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
  4. Ziffer 4
    Wissensmanagement sowie eigenständige Forschung und Entwicklung sowie Generierung von fachspezifischer Evidenz und Wissensgrundlagen;
  5. Ziffer 5
    die Beratung, Schulung und Aufklärung insbesondere in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention;
  6. Ziffer 6
    die Betreuung und Begleitung von Personen und / oder deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen;
  7. Ziffer 7
    Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt sowie Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote.

Kompetenz bei Notfällen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
    1. Ziffer eins
      das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. Ziffer 2
      die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. Absatz 2Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Herzdruckmassagen und Beatmung,
    2. Ziffer 2
      Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. Ziffer 3
      Verabreichung von Sauerstoff.

2. Hauptstück
1. Abschnitt

Berufsberechtigung und Berufsausübung

Berufsberechtigung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsZur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten MTD-Berufs ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
    3. Ziffer 3
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und
    5. Ziffer 5
      in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.
  2. Absatz 2Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des MTD-Berufs zu befürchten ist.
  3. Absatz 3Qualifikationsnachweise für die MTD-Berufe sind:
    1. Ziffer eins
      eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, für den entsprechenden MTD-Beruf, der die entsprechende Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu enthalten hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
    3. Ziffer 3
      ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
    4. Ziffer 4
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule erworbene Grad als ein an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde, oder
    5. Ziffer 5
      eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß Paragraph 6, MTD-Gesetz, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder
    6. Ziffer 6
      eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraph 44, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden, oder
    7. Ziffer 7
      eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraphen 6 b, ff. MTD-Gesetz erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden.

Berufsausübung

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Berufsausübung der MTD-Berufe besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß Paragraphen 4 bis 24 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen. Freiberuflich tätige Angehörige der MTD-Berufe können sich jedoch Hilfspersonen, insbesondere Studierende in Ausbildung zu einem MTD-Beruf, bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer Aufsicht handeln.
  3. Absatz 3Eine Beratung oder Behandlung im Wege von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telemedizin) kann erfolgen, wenn diese aus fachlicher Sicht vertretbar und die lege artis Berufsausübung gewährleistet ist. Die Patientin / Der Patient und die Klientin / der Klient ist über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
  4. Absatz 4Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des entsprechenden MTD-Berufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 49, berechtigt wurden.

Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

Paragraph 29,

  1. Absatz einsPersonen, die einen Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 45, absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
  2. Absatz 2Studierende in Ausbildung zu einem MTD-Beruf sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

Berufssitz

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Jede / Jeder freiberuflich tätige Angehörige eines MTD-Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die freiberufliche Ausübung eines MTD-Berufs ohne Berufssitz ist verboten.
  4. Absatz 4Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem MTD-Beruf gemäß Paragraph 50, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Der Berufssitz ist von den Angehörigen der MTD-Berufe in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Die Amtsärztin / Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die/der Berufsangehörige aufzufordern, die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
  6. Absatz 6Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 5, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patientinnen / Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des MTD-Berufs zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 27, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  2. Absatz 2Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Gesundheit Österreich GmbH ist zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen als Beschuldigte / Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine Berufsangehörige / einen Berufsangehörigen zu verständigen.

2. Abschnitt
Berufspflichten der Angehörigen der MTD-Berufe

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 32,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patientinnen / Patienten und Klientinnen / Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten berufsspezifischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Angehörige der MTD-Berufe müssen die Grenzen ihres eigenverantwortlichen Handelns erkennen. Sie sind im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, ärztliche Hilfe beizuziehen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      es der Gesundheitszustand der Patientin / des Patienten erfordert bzw. gefahrdrohende Zustände für die Patientin / den Patienten auftreten, die eine ärztliche Diagnose und Behandlung erforderlich machen, und
    2. Ziffer 2
      Risikofaktoren erkennbar werden oder Komplikationen auftreten, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machen.

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

Paragraph 33,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen der Sekundärprävention die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt über relevante Änderungen des Zustandsbilds der Patientin/ des Patienten zu informieren oder die Patientin / den Patienten an die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt weiterzuverweisen.

Dokumentation

Paragraph 34,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten,
    2. Ziffer 2
      den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Eine erste Kopie der Dokumentation hat unentgeltlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden MTD-Berufs berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes einer / eines freiberuflich tätigen Angehörigen der MTD-Berufe ist die Erbin / der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Auskunftspflicht

Paragraph 35,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe haben den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Angehörige der MTD-Beruf haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
  3. Absatz 3Angehörige der MTD-Berufe haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 36,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die Angehörige / den Angehörigen eines MTD-Berufs von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen der / des Angehörigen eines MTD-Berufs über die Versicherte / den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die / der Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 37, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

Anzeigepflicht

Paragraph 37,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der / des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin / Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      die / der Berufsangehörige, die ihre / der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an die Dienstgeberin / den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine Angehörige / einen Angehörigen (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder der / des Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Fortbildungspflicht

Paragraph 38,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2Angehörige der MTD-Berufe dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige der MTD-Berufe die zur Behandlung übernommenen Patientinnen / Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der / dem betroffenen Patientin / Patienten oder Klientin / Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  4. Absatz 4Nach erbrachter Leistung hat die / der Angehörige des MTD-Berufs, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 40,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche vierhunderttausend Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Versicherer sind verpflichtet, der auf Grund des Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen dieser über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4Angehörige der MTD-Berufe haben der gemäß Absatz 3, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.
  5. Absatz 5Geschädigte Dritte können ihnen zustehende Schadenersatzansprüche im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und die/der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 41,

  1. Absatz einsAngehörige der MTD-Berufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Dokumentation (Paragraph 34,),
    2. Ziffer 2
      der Auskunftserteilung (Paragraph 35,),
    3. Ziffer 3
      der Honorarabrechnung (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 44, Absatz 9,),
    2. Ziffer 2
      der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Anerkennungen (Paragraph 44, Absatz 10,),
    3. Ziffer 3
      der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 48 und Paragraph 51,),
    4. Ziffer 4
      der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 50, Absatz 9,),
    5. Ziffer 5
      der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 31, Absatz 2 und 3),
    6. Ziffer 6
      der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 31, Absatz 5,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

3. Abschnitt
Ausbildungen

Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat für Ausbildungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994 anzuhören.
  2. Absatz 2Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die MTD-Berufe haben unter der Leitung einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD-Berufs zu stehen und der Verordnung gemäß Absatz eins, zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den MTD-Berufen zwei von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz eins, beizuziehen,
    2. Ziffer 2
      bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den MTD-Berufen das Einvernehmen der / des das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesministers einzuholen,
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den MTD-Berufen der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu übermitteln und
    4. Ziffer 4
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den MTD-Berufen im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe bis 30. September eines jeden Jahres der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu erstatten.
    Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister nominierte Sachverständige beizuziehen.

Höherqualifizierung – Spezialisierungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsFür Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
    1. Ziffer eins
      Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
    2. Ziffer 2
      Spezialisierungen für Lehre und Management
    im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.
  2. Absatz 2Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
    2. Ziffer 2
      die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
    4. Ziffer 4
      die Zugangsvoraussetzungen und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
    festlegen.

4. Abschnitt
Ausländische Qualifikationsnachweise

EWR-Anerkennung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDie / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem MTD-Beruf, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden MTD-Beruf anzuerkennen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem MTD-Beruf.
  3. Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in einem MTD-Beruf (Drittlanddiplom), sofern seine Inhaberin / sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden MTD-Beruf berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass sie / er drei Jahre den entsprechenden MTD-Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
  4. Absatz 4Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (Paragraph 45,) oder einer Eignungsprüfung (Paragraph 46,) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin / dem Antragsteller zu, ausgenommen die Antragstellerin / der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern die Antragstellerin / der Antragsteller über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs als auch einer Eignungsprüfung geknüpft werden.
  5. Absatz 5Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer / einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder der / des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 4,) hat die Antragstellerin / der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  7. Absatz 7Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 4, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist die Antragstellerin / der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      ein neuer Nachweis gemäß Absatz 5, Ziffer 3, und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 4
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von einem Jahr ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  8. Absatz 8In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister im Anerkennungsbescheid einzutragen.
  9. Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin / der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die / der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die / der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. Absatz 10Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
  11. Absatz 11Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im MTD-Beruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
  12. Absatz 12Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im MTD-Beruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Anpassungslehrgang

Paragraph 45,

  1. Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 44, Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, einherzugehen und
    3. Ziffer 3
      ist von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu bewerten.
  2. Absatz 2Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden MTD-Berufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      von der / vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren / dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Eignungsprüfung

Paragraph 46,

  1. Absatz einsEine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin / des Antragstellers betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers, in Österreich den entsprechenden MTD-Beruf auszuüben, von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule beurteilt wird.
  2. Absatz 2Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. Ziffer eins
      die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. Ziffer 2
      deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs ist,
    durchzuführen.

Beurteilung und Bestätigung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDie / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis als Physiotherapeutin / Physiotherapeut erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 49,

  1. Absatz einsPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines MTD-Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung in dem entsprechenden MTD-Beruf (partieller Berufszugang) von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die / der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des entsprechenden MTD-Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. Ziffer 2
      es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der / des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    3. Ziffer 3
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden MTD-Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin / den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten MTD-Beruf in Österreich zu erlangen;
    4. Ziffer 4
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden MTD-Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    5. Ziffer 5
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 44, Absatz 2 bis 10 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patientinnen / Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen / Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 50,

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 44, Absatz eins bis 3 verfügen und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer der Landeshauptfrau / dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer den MTD-Beruf rechtmäßig ausübt und dass ihr / ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 44,,
    4. Ziffer 4
      Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen des entsprechenden MTD-Berufs zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin / des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers deren / dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, die Dienstleistungserbringerin / den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin / des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann der Dienstleistungserbringerin / dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 46,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin / der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Landeshauptfrau / der Landeshauptmann dieser / diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im entsprechenden MTD-Beruf mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf nach positiver Entscheidung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen aufgenommen werden.
  8. Absatz 8Dienstleistungserbringerinnen / Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörigen der MTD-Berufe geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2,, und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 3, bzw. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, zu erbringen.
  9. Absatz 9Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Absatz 2, gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten der Dienstleistungserbringerin / des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    2. Ziffer 2
      allfällige akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum,
    5. Ziffer 5
      Geburtsort,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsabschluss im jeweiligen MTD-Beruf bzw. bei partiellem Berufszugang (Paragraph 49,) im Teilgebiet des jeweiligen MTD-Berufs.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 50, als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich den Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4, GBRG die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR

Paragraph 52,

  1. Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTD-Beruf, die nicht unter Paragraphen 44, ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde.
  2. Absatz 2Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD-Beruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
  3. Absatz 3Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD-Beruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 53,

  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem MTD-Beruf besitzen, die einer Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit in dem entsprechenden MTD-Beruf unter Anleitung und Aufsicht einer / eines Angehörigen des entsprechenden MTD-Berufs mit einer Bewilligung der Landeshauptfrau / des Landeshauptmannes bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ausüben.
  2. Absatz 2Die Bewilligung hat unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im Ausland vermittelt worden sind, sowie auf die Deutschkenntnisse zu erfolgen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      in einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      in einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einer / einem bestimmten freiberuflich tätigen Ärztin / Arzt
    zu beschränken.
  4. Absatz 4Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Absatz 3, haben nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
    2. Ziffer 2
      für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens eine Angehörige / ein Angehöriger des entsprechenden MTD-Berufs, die / der die notwendige Berufserfahrung und fachliche Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

5. Abschnitt
MTD-Beirat

Paragraph 54,

  1. Absatz einsBeim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
  3. Absatz 3Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTD-Berufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
    Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3,, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz 2, ehrenamtlich aus.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 55,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 Sitzung 20;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 Sitzung 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 Sitzung 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 Sitzung 4;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 Sitzung 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 Sitzung 29;
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

Paragraph 56,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in der Fassung des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, anzuwenden.

Strafbestimmungen

Paragraph 57,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen Paragraphen 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in den MTD-Berufen heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen eins, Absatz eins, und 3 Absatz eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    4. Ziffer 4
      einer oder mehreren in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraphen 34 bis 40, Paragraph 49, Absatz 3, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer eins, ist, wer
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten des Berufs der Logopädin / des Logopäden, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz berechtigt zu sein,
      1. Litera a
        in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt in Österreich, das spätestens seit dem 1. Jänner 2025 besteht, und
      2. Litera b
        nach konkreter ärztlicher Anordnung sowie unter Aufsicht einer Ärztin / eines Arztes oder einer Logopädin / eines Logopäden
      ausübt und
    2. Ziffer 2
      einen Abschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen
      1. Litera a
        Studiums der Klinischen Linguistik oder
      2. Litera b
        sprachwissenschaftlichen Studiums mit dem Studienschwerpunkt Klinische Linguistik
      an einer österreichischen Universität erworben hat.
  4. Absatz 4Ausgenommen von Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer Personen gemäß Absatz 3, heranzieht.

Vollziehung

Paragraph 58,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen die / der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister, hinsichtlich Paragraph 42, sowie Paragraphen 45 bis 47 im Einvernehmen mit der / dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin / Bundesminister
betraut.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

  1. Absatz einsBerufsberechtigungen gemäß Paragraph 3, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2Bescheide gemäß Paragraph 6 b,, Paragraph 6 g und Paragraph 9,, Berechtigungen gemäß Paragraph 8 a, sowie ausgestellte Europäische Berufsausweise gemäß Paragraph 6 f und Paragraph 8 b, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bleiben aufrecht.
  3. Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 6 b,, 6f, 6g, 8a, 8b und 9 MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, fortzusetzen und abzuschließen.
  4. Absatz 4Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. August 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, behalten.
  5. Absatz 5Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, eine aufrechte Berufsberechtigung besitzen und ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben bis längstens 31. Dezember 2024 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 40, abzuschließen.
  6. Absatz 6Sonderausbildungen, die gemäß Paragraph 32, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bewilligt worden sind, dürfen bis 31. Dezember 2029 nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen weiterhin durchgeführt und abgeschlossen werden.

Inkrafttreten und Außerkraftreten

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 7 Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10 Absatz 2, Ziffer 4,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer 4,, 15, 16 Absatz 4, Ziffer 4,, 18, 19 Absatz 2, Ziffer 4,, 21, 22 Absatz 2, Ziffer 4 und 24, mit 1. September 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 7 Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10 Absatz 2, Ziffer 4,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer 4,, 15, 16 Absatz 4, Ziffer 4,, 18, 19 Absatz 2, Ziffer 4,, 21, 22 Absatz 2, Ziffer 4 und 24 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3Das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 5, mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 5, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 57, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 1. Jänner 2035 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAngehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sind berechtigt, Arzneimittel nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 7 Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10 Absatz 2, Ziffer 4,, 12, 13 Absatz 2, Ziffer 4,, 15, 16 Absatz 4, Ziffer 4,, 18, 19 Absatz 2, Ziffer 4,, 21, 22 Absatz 2, Ziffer 4 und 24 MTD-Gesetzes 2024 (MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, weiterzuverschreiben oder zu verschreiben.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph eins, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Arzneimittel nach Maßgabe des Paragraph 15 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zu verschreiben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, erhalten der zweite Absatz 12 und Absatz 13, die Absatzbezeichnungen „(13)“ und „(14)“; folgender Absatz 15, wird angefügt:

  1. Absatz 15Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 8, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph eins, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 a, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „Abs. 1b“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Artikel 2, Ziffer 36, der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 Sitzung 1. Sie“ und die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EU) 2017/745“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EU) 2017/746“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

„Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung

Paragraph 36 a,

Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

  1. Ziffer eins
    Austausch eines verordneten Arzneimittels;
  2. Ziffer 2
    Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
  3. Ziffer 3
    Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 68 a, erhält der zweite Absatz 14, die Absatzbezeichnung „(15)“, die bisherigen Absatz 15, erhalten die Absatzbezeichnungen „(16)“ und „(17)“ und die bisherigen Absatz 16 bis 20 die Absatzbezeichnungen „(18)“ bis „(22)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 36 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das 3. Hauptstück des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„3. Hauptstück

Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

§ 27.

Trainingstherapie

§ 28.

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 29.

Berufsausübung

§ 29a.

Berufssitz

§ 29b.

Allgemeine Berufspflichten

§ 29c.

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

§ 29d.

Dokumentation

§ 29e.

Auskunftspflicht

§ 29f.

Verschwiegenheitspflicht

§ 29g.

Anzeigepflicht

§ 29h.

Fortbildungspflicht

§ 29i.

Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

§ 29j.

Berufshaftpflichtversicherung

§ 30.

Qualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung

§ 30a.

Qualifikationsnachweis – individuelle Akkreditierung

§ 31.

Trainingstherapiebeirat

§ 32.

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

§ 32a.

Eintragung in die Trainingstherapieliste

§ 33.

Änderungsmeldungen

§ 34.

Trainingstherapieverordnung“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26 d, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Personen, denen die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Absatz 2, oder 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wurde, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheids die Operationsassistenz auszuüben, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen; diese Frist ist nicht verlängerbar.“

Novellierungsanordnung 3, Das 3. Hauptstück lautet:

„3. Hauptstück
Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen

Trainingstherapie

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst trainingstherapeutische Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Training, aufbauend auf der Stabilisierung der Primärerkrankung und zur ergänzenden Behandlung von Sekundärerkrankungen, zu stärken. Übergeordnetes Ziel ist die Vermeidung des Wiedereintritts von Krankheiten sowie des Entstehens von Folgekrankheiten, Maladaptionen und Chronifizierungen wie auch die Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
  2. Absatz 2Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen hat nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sportwissenschafter/innen, die zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Kapillare zur Lactatmessung abzunehmen.

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

Paragraph 28,

  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2,) besitzen,
    2. Ziffer 2
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
    3. Ziffer 3
      über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
    4. Ziffer 4
      über einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a, verfügen und
    5. Ziffer 5
      in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,
    sind berechtigt, die Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, auszuüben und die Berufsbezeichnung „Trainingstherapeut“/„Trainingstherapeutin“ zu führen.
  2. Absatz 2Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Absatz 2, ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
  4. Absatz 4Wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen und
    2. Ziffer 2
      gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
    ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Absatz 2, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen und der/die Betreffende durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.
  5. Absatz 5Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
    2. Ziffer 2
      die Strafgerichte über
      1. Litera a
        die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
      2. Litera b
        die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz 2, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
    für eine/n Trainingstherapeuten/in zu verständigen.

Berufsausübung

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß Paragraph 27, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  3. Absatz 3Eine Beratung oder Behandlung im Wege von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telemedizin) kann erfolgen, wenn diese aus fachlicher Sicht geeignet ist und die lege artis Berufsausübung gewährleistet ist. Patienten/innen sind über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß Paragraph 27, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

Berufssitz

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Jeder/Jede freiberuflich tätige Trainingstherapeut/in hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die freiberufliche Ausübung der Trainingstherapie ohne Berufssitz ist verboten.
  4. Absatz 4Der Berufssitz ist von dem/der Trainingstherapeut/in in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt/Die Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist der/die Trainingstherapeut/in aufzufordern, die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
  5. Absatz 5Kommt bei der Überprüfung gemäß Absatz 4, zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten/innen eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 29 b,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
  2. Absatz 2Sie haben sich über die neuesten berufsspezifischen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
  3. Absatz 3Trainingstherapeuten/innen müssen die Grenzen ihres eigenverantwortlichen Handelns erkennen. Sie sind im Rahmen der Berufsausübung verpflichtet, ärztliche Hilfe beizuziehen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      es der Gesundheitszustand des/der Patienten/in erfordert bzw. gefahrdrohende Zustände für die den/die Patienten/in auftreten, die eine ärztliche Diagnose und Behandlung erforderlich machen, und
    2. Ziffer 2
      Risikofaktoren erkennbar werden oder Komplikationen auftreten, die eine ärztliche Abklärung erforderlich machen.

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

Paragraph 29 c,

Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten.

Dokumentation

Paragraph 29 d,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Auf Verlangen ist
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten/innen,
    2. Ziffer 2
      den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten/innen bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Eine erste Kopie der Dokumentation hat unentgeltlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patienten/innen durch eine/n andere/n freiberuflich tätige/n Trainingstherapeuten/in weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patienten/innen oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.
  4. Absatz 4Im Falle des Todes eines/einer freiberuflich tätigen Trainingstherapeuten/in ist der/die Erbe/in oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.

Auskunftspflicht

Paragraph 29 e,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen haben den betroffenen Patienten/innen oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Trainingstherapeuten/innen haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
  3. Absatz 3Trainingstherapeuten/innen haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 29 f,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Trainingstherapeuten/in von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen des/der Trainingstherapeuten/in über Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der/die Trainingstherapeut/in
    1. Ziffer eins
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 37, oder
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
    nachkommt.

Anzeigepflicht

Paragraph 29 g,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
    1. Ziffer eins
      der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
    2. Ziffer 2
      Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
    3. Ziffer 3
      nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
  2. Absatz 2Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/in widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
    3. Ziffer 3
      der/die Trainingstherapeut/in, der/die die berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den/die Dienstgeber/in erstattet hat und durch diese/n eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
  3. Absatz 3Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörige/n (Paragraph 72, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

Fortbildungspflicht

Paragraph 29 h,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.

Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

Paragraph 29 i,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
  2. Absatz 2Trainingstherapeuten/innen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  3. Absatz 3Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Trainingstherapeuten/innen die zur Behandlung übernommenen Patienten/innen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      den geplanten Behandlungsablauf,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Behandlung und
    3. Ziffer 3
      den beruflichen Versicherungsschutz
    zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem/der betroffenen Patienten/in zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
  4. Absatz 4Nach erbrachter Leistung hat der/die Trainingstherapeut/in, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 29 j,

  1. Absatz einsTrainingstherapeuten/innen haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
    1. Ziffer eins
      die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche vierhunderttausend Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten,
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Versicherer sind verpflichtet, der auf Grund des Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen dieser über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
  4. Absatz 4Trainingstherapeuten/innen haben der gemäß Absatz 3, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.
  5. Absatz 5Geschädigte Dritte können die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

Qualifikationsnachweis – generelle Akkreditierung

Paragraph 30,

Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, generell akkreditiert sind.

Qualifikationsnachweis – individuelle Akkreditierung

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nachgewiesen ist.
  2. Absatz 2Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie über
    1. Ziffer eins
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen, welche in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, jedoch auf Grund ihrer Kombination nicht generell akkreditiert sind, oder
    2. Ziffer 2
      ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ und ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“, welches in der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten ist, und ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Masterstudium „Sportwissenschaften“, verfügen, oder
    4. Ziffer 4
      ein an einer ausländischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ verfügen.
  3. Absatz 3Der/Die Antragsteller/in hat einen Nachweis über ein an einer Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
  4. Absatz 4Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (Paragraph 31,) einzuholen.
  5. Absatz 5Der Trainingstherapiebeirat hat zu beschließen, ob seitens des/der Antragstellers/in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind.
  6. Absatz 6Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Trainingstherapiebeirat

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBeim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30,,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30 a,,
    3. Ziffer 3
      die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:
    1. Ziffer eins
      ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende/r,
    2. Ziffer 2
      ein/e weitere/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    3. Ziffer 3
      ein/e Physiotherapeut/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    4. Ziffer 4
      ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    5. Ziffer 5
      ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  3. Absatz 3Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDer/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
    3. Ziffer 3
      akademische Grade,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit,
    6. Ziffer 6
      Qualifikationsnachweis,
    7. Ziffer 7
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. Ziffer 8
      Telefonnummer und Emailadresse,
    9. Ziffer 9
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis),
    10. Ziffer 10
      Berufssitz(e),
    11. Ziffer 11
      Dienstgeber und Dienstort(e),
    12. Ziffer 12
      Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
    13. Ziffer 13
      Fachbereich(e) bei Personen gemäß Paragraph 40,,
    14. Ziffer 14
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
  3. Absatz 2 aDie Daten gemäß Absatz eins, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren.

Eintragung in die Trainingstherapieliste

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsSportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a,,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. Absatz 2Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  3. Absatz 3Wer die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllt, ist vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in in die Trainingstherapieliste einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz eins, zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Trainingstherapieliste aufgenommen werden.

Änderungsmeldungen

Paragraph 33,

  1. Absatz einsSportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Hauptwohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
    5. Ziffer 5
      Dienstgeberwechsel,
    6. Ziffer 6
      Berufssitz(e),
    7. Ziffer 7
      Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
  2. Absatz 2Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Trainingstherapieliste vorzunehmen.

Trainingstherapieverordnung

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDer/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,
    3. Ziffer 3
      Universitätsstudien, die gemäß Paragraph 30, generell akkreditiert sind,
    festzulegen.
  2. Absatz 2Für die Prüfung der Universitätsstudien gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in von den Universitäten, die das Studium „Sportwissenschaften“ anbieten
    1. Ziffer eins
      Studienpläne von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“, die für eine generelle Akkreditierung geeignet erscheinen, sowie
    2. Ziffer 2
      Änderungen von Studienplänen, die bereits generell akkreditiert sind,
    vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren zur individuellen Akkreditierung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage vom Antragsteller / von der Antragstellerin fortzusetzen und bis zum 31. Dezember 2027 abzuschließen.
  2. Absatz 6Anträge zur individuellen Akkreditierung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, können noch bis 31. Dezember 2025 eingebracht werden und sind nach der vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, geltenden Rechtslage vom Antragsteller / von der Antragstellerin fortzusetzen und bis zum 31. Dezember 2027 abzuschließen. Die Nostrifikation eines ausländischen Studiums der „Sportwissenschaften“ ist nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den in Paragraph 12, Absatz 11,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 18,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 26 b, Absatz 3,, Paragraph 26 e,, Paragraph 26 f, Absatz 3,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b,, 29d bis 29j oder Paragraph 40 a, Ziffer 2, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 26 d, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, das 3. Hauptstück, Paragraph 40, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer