87. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (Meldeverordnung FinStab 2024)
Auf Grund des § 44b Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird verordnet:
Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko
§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiertParagraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.
§ 2 Kreditrisiko unkonsolidiertParagraph 2, Kreditrisiko unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.
Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Kreditrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, im Folgenden „BWG“ sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist.Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Kreditrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, im Folgenden „BWG“ sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 4, (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach Paragraph 4, meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach Paragraph 4, meldepflichtig ist.
§ 3 Länderrisiko unkonsolidiertParagraph 3, Länderrisiko unkonsolidiert
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist.Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 4, (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach Paragraph 4, meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach Paragraph 4, meldepflichtig ist.
Abschnitt 2: Konsolidiertes Risiko
§ 4 Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiertParagraph 4, Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG sind verpflichtet, Länder- und Kreditrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG entsprechend der Beilage B gegliedert an die OeNB zu melden.Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG sind verpflichtet, Länder- und Kreditrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG entsprechend der Beilage B gegliedert an die OeNB zu melden.
Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.
Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (§ 59 oder § 59a BWG) zu erfolgen.Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.
Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, im Folgenden „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 CRR zu umfassen. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Art. 11 Abs. 2 CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, im Folgenden „CRR“ dargelegten Methode zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Artikel 11, Absatz eins und 2 CRR zu umfassen. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Artikel 11, Absatz 2, CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.
Abschnitt 3: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken
§ 5 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische KreditinstituteParagraph 5, Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß § 6 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß Paragraph 6, zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.
§ 6 MeldungenParagraph 6, Meldungen
(1)Absatz eins,Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S.1, im Folgenden „IAS-Verordnung“ anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S.1, im Folgenden „IAS-Verordnung“ anwenden, melden die in Anhang römisch zwei Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.
(2)Absatz 2,Institute, welche zur Meldung gemäß Art. 5 der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang II, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang IV des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 12 des EBA Meldewesen-ITS.Institute, welche zur Meldung gemäß Artikel 5, der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang römisch zwei, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang römisch vier des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 12 des EBA Meldewesen-ITS.
(3)Absatz 3,Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die EZB-FINREP-Verordnung erlassen wurde.
Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
§ 7 MeldestichtageParagraph 7, Meldestichtage
Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind:
Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.
§ 8 MeldefristenParagraph 8, Meldefristen
(1)Absatz eins,Die Meldungen entsprechend der Beilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Meldungen gemäß § 6 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 6, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
§ 9 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 1 und 2Paragraph 9, Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 1 und 2
Sofern die in den Beilagen A1, A2, A3 und B verwendeten Attribute in Beilage C angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
§ 10 Meldetechnische BestimmungenParagraph 10, Meldetechnische Bestimmungen
(1)Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 11 Sonstige BestimmungenParagraph 11, Sonstige Bestimmungen
Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu melden.Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Artikel 24, Absatz 2, CRR verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, vorzunehmen, haben die Meldungen gemäß den Beilagen dieser Verordnung unter Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, zu melden.
§ 12 VerweiseParagraph 12, Verweise
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung;Soweit auf Bestimmungen des BWG verwiesen wird, bezieht sich dies auf das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), Amtsblatt Nummer L 144 vom 01.06.2016 Seite 44, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen des EBA Meldewesen-ITS verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der CRR verwiesen wird, bezieht sich dies auf Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;soweit auf Bestimmungen der IAS-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung;
soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, in der jeweils geltenden Fassung.soweit auf Bestimmungen der EZB-FINREP-Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2015 Seite 13, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 InkrafttretenParagraph 13, Inkrafttreten
Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Die Meldeverordnung FinStab 1/2018, BGBl. II Nr. 183/2018, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.Die Meldeverordnung FinStab 1 aus 2018,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.
Haber Steiner