82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 200/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach der Wortfolge „3. Jänner eines Kalenderjahres“ wird die Wortfolge „oder der an seine Stelle tretende Tag“ eingefügt.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lit. a werden das Wort „Homepage“ durch das Wort „Webseite“ und der Verweis „§ 4a Abs. 8 EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988“ ersetzt.a) In Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, werden das Wort „Homepage“ durch das Wort „Webseite“ und der Verweis „§ 4a Absatz 8, EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Z 1 lauten die lit. c und d:b) In Absatz eins, Ziffer eins, lauten die Litera c und d:
die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008“die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. römisch eins Nr. 99/2008“
c) In Abs. 1 Z 1 werden die folgenden litterae angefügt:c) In Absatz eins, Ziffer eins, werden die folgenden litterae angefügt:
das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes“der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes“
d) Abs. 2 lautet:d) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Z 1 lit. b bis m und Z 2 sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.“Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, Litera b bis m und Ziffer 2, sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.“
e) In Abs. 3 wird der Begriff „FonV 2006“ durch den Begriff „FOnV 2006“ ersetzt und es wird dem bisherigen Text folgender Satz vorangestellt:e) In Absatz 3, wird der Begriff „FonV 2006“ durch den Begriff „FOnV 2006“ ersetzt und es wird dem bisherigen Text folgender Satz vorangestellt:
„Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und im Weg eines Webservices“.In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und im Weg eines Webservices“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 6, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Brunner