BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. März 2024

Teil II

77. Verordnung:

EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024

77. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)

Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz eins,, 31 Absatz 2,, 36 Absatz 2,, 38, 41 Absatz 2,, 43, 44b Absatz 2,, 44d, 47 Absatz eins,, 49 Absatz 2,, 50 Absatz 2,, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, wird

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 5 und 12, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, sowie hinsichtlich der Paragraphen 7 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 5,, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 12,, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der Paragraphen 4 und 8 bis 11 sowie Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
verordnet:

Die EAG-Marktprämienverordnung 2022 (EAG-MPV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)“

Novellierungsanordnung 2, In der Einleitung des Paragraph eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 198/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „Windkraftanlagen,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Ziffer 5, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 152/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ der Ausdruck „(AWG 2002)“ eingefügt und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 123/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 143/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach dem Ausdruck „(GVE/ha)“ die Wendung „, sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 145/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „Errichtung von“ die Wortfolge „Ansitzstangen sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, wird am Ende der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Litera i, folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
      8,98 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
      19,32 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
      18,14 Cent/kWh;
    4. Ziffer 4
      für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
      9,60 Cent/kWh;
    5. Ziffer 5
      für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
      10,08 Cent/kWh.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsFür das Kalenderjahr 2024 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

14.05.2024

287 500 kWpeak

09.07.2024

287 500 kWpeak

24.09.2024

287 500 kWpeak

10.12.2024

287 500 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

18.06.2024

15 000 kWel

Windkraftanlagen

14.05.2024

282 000 kW

02.08.2024

100 000 kW

18.10.2024

100 000 kW

12.12.2024

100 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2024

40 000 kW

  1. Absatz 2Für das Kalenderjahr 2025 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

10.02.2025

175 000 kWpeak

22.04.2025

175 000 kWpeak

22.07.2025

175 000 kWpeak

07.10.2025

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

17.06.2025

7 500 kWel

Windkraftanlagen

07.03.2025

200 000 kW

20.06.2025

100 000 kW

23.09.2025

100 000 kW

12.11.2025

100 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

13.02.2025

40 000 kW

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

596,50

694,0

787,1

≥ 874,5

Korrekturfaktor (in %)

+20,00

+14,09

0,00

-8,79

-15,18

  1. Absatz 4Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:

RJ (in kWh/m²)

≤ 558,8

600,8

606,8

709,0

807,2

874,5

944,4

Erhöhung des Korrekturfaktors (in %)

+8,13

+7,38

+7,32

+6,28

+5,67

+5,41

0,00

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz 6, wird der Ausdruck „+27,66%“ durch den Ausdruck „+28,12%“ und der Ausdruck „14%“ durch den Ausdruck „-15,18%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für neu errichtete und erweiterte Anlagen
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        20,40 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        14,10 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        13,79 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        11,88 Cent/kWh;
      5. Litera e
        über 5 000 000 kWh hinaus
        13,00 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        18,95 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        13,13 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        12,84 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        11,08 Cent/kWh;
      5. Litera e
        über 5 000 000 kWh hinaus
        12,08 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
      1. Litera a
        einem Revitalisierungsgrad bis 60%
        1. Sub-Litera, a, a
          für die ersten 500 000 kWh
          8,69 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für die nächsten 500 000 kWh
          7,64 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          für die nächsten 1 500 000 kWh
          6,59 Cent/kWh;
        4. Sub-Litera, d, d
          über 2 500 000 kWh hinaus
          5,00 Cent/kWh;
      2. Litera b
        einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
        1. Sub-Litera, a, a
          für die ersten 500 000 kWh
          10,87 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für die nächsten 500 000 kWh
          10,43 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          für die nächsten 1 500 000 kWh
          10,16 Cent/kWh;
        4. Sub-Litera, d, d
          über 2 500 000 kWh hinaus
          9,26 Cent/kWh;
      3. Litera c
        einem Revitalisierungsgrad von über 200%
        1. Sub-Litera, a, a
          für die ersten 500 000 kWh
          14,71 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für die nächsten 500 000 kWh
          13,07 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          für die nächsten 1 500 000 kWh
          11,25 Cent/kWh;
        4. Sub-Litera, d, d
          über 2 500 000 kWh hinaus
          5,25 Cent/kWh;
    4. Ziffer 4
      für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
      1. Litera a
        für die ersten 5 000 000 kWh
        15,33 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 20 000 000 kWh
        14,24 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 20 000 000 kWh
        11,01 Cent/kWh;
      4. Litera d
        über 45 000 000 kWh hinaus
        12,75 Cent/kWh.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für neu errichtete Anlagen
      1. Litera a
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. Sub-Litera, a, a
          für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel
          25,75 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel
          24,71 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
        21,92 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für repowerte Anlagen
      1. Litera a
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
        22,91 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
        20,25 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
      1. Litera a
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. Sub-Litera, a, a
          für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
          15,72 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
          11,44 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
          14,99 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
        1. Sub-Litera, a, a
          für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
          13,56 Cent/kWh;
        2. Sub-Litera, b, b
          für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
          8,46 Cent/kWh;
        3. Sub-Litera, c, c
          für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
          11,82 Cent/kWh.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für neu errichtete Anlagen
    32,83 Cent/kWh;
  2. Ziffer 2
    für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
    23,83 Cent/kWh.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsFür das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

  1. Absatz 2Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

190 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Titel, die Einleitung des Paragraph eins,, Paragraph eins, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 8 und 13, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 a, sowie Absatz 4, Ziffer 3, Litera d,, i und j, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 1 entfällt.

Gewessler