77. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2024)
Auf Grund der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wirdAuf Grund der Paragraphen 18, Absatz eins,, 31 Absatz 2,, 36 Absatz 2,, 38, 41 Absatz 2,, 43, 44b Absatz 2,, 44d, 47 Absatz eins,, 49 Absatz 2,, 50 Absatz 2,, 51 Absatz 2, sowie 54 Absatz 4, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, wird
hinsichtlich der §§ 5 und 12, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, sowie hinsichtlich der §§ 7 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,hinsichtlich der Paragraphen 5 und 12, soweit darin Regelungen für Anlagen auf Basis von Biomasse oder Anlagen auf Basis von Biogas getroffen werden, sowie hinsichtlich der Paragraphen 7 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich § 5, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,hinsichtlich Paragraph 5,, soweit darin Regelungen für Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen oder gemeinsame Ausschreibungen von Wind- und Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
hinsichtlich § 12, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft undhinsichtlich Paragraph 12,, soweit darin Regelungen für Wasserkraftanlagen getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und
hinsichtlich der §§ 4 und 8 bis 11 sowie § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhinsichtlich der Paragraphen 4 und 8 bis 11 sowie Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
verordnet:
Die EAG-Marktprämienverordnung 2022 (EAG-MPV 2022), BGBl. II Nr. 369/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023, wird wie folgt geändert:Die EAG-Marktprämienverordnung 2022 (EAG-MPV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Marktprämien nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Marktprämienverordnung – EAG-MPV)“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Einleitung des § 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 198/2023“ ersetzt.In der Einleitung des Paragraph eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 198/2023“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „Windkraftanlagen,“.In Paragraph eins, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „Windkraftanlagen,“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Z 5 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 5, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Z 7 entfällt.In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 7, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 152/2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 152/2023“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ der Ausdruck „(AWG 2002)“ eingefügt und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 200/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 66/2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „Abfallwirtschaftsgesetzes 2002“ der Ausdruck „(AWG 2002)“ eingefügt und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 66/2023“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 123/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 143/2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 123/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 143/2023“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Ausdruck „(GVE/ha)“ die Wendung „, sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach dem Ausdruck „(GVE/ha)“ die Wendung „, sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 7/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 145/2023“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aZur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.“Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Abs. 4 Z 3 lit. d wird nach der Wortfolge „Errichtung von“ die Wortfolge „Ansitzstangen sowie“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „Errichtung von“ die Wortfolge „Ansitzstangen sowie“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3 Abs. 4 Z 3 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach lit. i folgende lit. j angefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, wird am Ende der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Litera i, folgende Litera j, angefügt:
Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
8,98 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
19,32 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
18,14 Cent/kWh;
für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
9,60 Cent/kWh;
für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
10,08 Cent/kWh.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 5 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsFür das Kalenderjahr 2024 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 14.05.2024 | 287 500 kWpeak |
09.07.2024 | 287 500 kWpeak |
24.09.2024 | 287 500 kWpeak |
10.12.2024 | 287 500 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 18.06.2024 | 15 000 kWel |
Windkraftanlagen | 14.05.2024 | 282 000 kW |
02.08.2024 | 100 000 kW |
18.10.2024 | 100 000 kW |
12.12.2024 | 100 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 27.05.2024 | 40 000 kW |
| | |
(2)Absatz 2Für das Kalenderjahr 2025 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 10.02.2025 | 175 000 kWpeak |
22.04.2025 | 175 000 kWpeak |
22.07.2025 | 175 000 kWpeak |
07.10.2025 | 175 000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 17.06.2025 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 07.03.2025 | 200 000 kW |
20.06.2025 | 100 000 kW |
23.09.2025 | 100 000 kW |
12.11.2025 | 100 000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 13.02.2025 | 40 000 kW |
| | |
“
16.Novellierungsanordnung 16, § 7 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 558,8 | 596,50 | 694,0 | 787,1 | ≥ 874,5 |
Korrekturfaktor (in %) | +20,00 | +14,09 | 0,00 | -8,79 | -15,18 |
| | | | | |
(4)Absatz 4Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Absatz 3, ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 558,8 | 600,8 | 606,8 | 709,0 | 807,2 | 874,5 | 944,4 |
Erhöhung des Korrekturfaktors (in %) | +8,13 | +7,38 | +7,32 | +6,28 | +5,67 | +5,41 | 0,00 |
| | | | | | | |
„
17.Novellierungsanordnung 17, In § 7 Abs. 6 wird der Ausdruck „+27,66%“ durch den Ausdruck „+28,12%“ und der Ausdruck „-14%“ durch den Ausdruck „-15,18%“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 6, wird der Ausdruck „+27,66%“ durch den Ausdruck „+28,12%“ und der Ausdruck „14%“ durch den Ausdruck „-15,18%“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 8 samt Überschrift entfällt.Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Anlagen
für die ersten 500 000 kWh
20,40 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
14,10 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
13,79 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
11,88 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
13,00 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
für die ersten 500 000 kWh
18,95 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
13,13 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
12,84 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
11,08 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
12,08 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
einem Revitalisierungsgrad bis 60%
für die ersten 500 000 kWh
8,69 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,64 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,59 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
für die ersten 500 000 kWh
10,87 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
10,43 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
10,16 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
9,26 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 200%
für die ersten 500 000 kWh
14,71 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
13,07 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
11,25 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,25 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
für die ersten 5 000 000 kWh
15,33 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
14,24 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
11,01 Cent/kWh;
über 45 000 000 kWh hinaus
12,75 Cent/kWh.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel
25,75 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel
24,71 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
21,92 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
22,91 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
20,25 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
15,72 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
11,44 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
14,99 Cent/kWh;
bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel
13,56 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel
8,46 Cent/kWh;
für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG
11,82 Cent/kWh.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt: Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 53, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete Anlagen
32,83 Cent/kWh;
für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
23,83 Cent/kWh.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 12 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsFür das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
| |
(2)Absatz 2Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 190 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
| |
“
23.Novellierungsanordnung 23, § 13 samt Überschrift entfällt.Paragraph 13, samt Überschrift entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des § 14 lautet:Die Überschrift des Paragraph 14, lautet:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.“Der Titel, die Einleitung des Paragraph eins,, Paragraph eins, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 8 und 13, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2 a, sowie Absatz 4, Ziffer 3, Litera d,, i und j, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024, anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Anlage 1 entfällt.
Gewessler