59. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023,, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird in Z 14 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 14a eingefügt:In Paragraph eins, wird in Ziffer 14, der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14 a, eingefügt:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines bilateralen Programmes für berufliche Entwicklung und kulturellen Austausch eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1 Z 14 und 14a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 14 und 14 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Kocher