BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Februar 2024

Teil römisch zwei

56. Verordnung:

Änderung der Zeugnisformularverordnung

56. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 22, 22 a, 22 b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  1. Absatz 3 c,Wurde für die Schule eine Festlegung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes getroffen, ist im Semesterzeugnis über das Wintersemester und das Sommersemester (Anlage 5) in der für die Bezeichnung der Schulart vorgesehenen Zeile der Hinweis „mit Kurssystem gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a, SchUG“ aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden Unterrichtsgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Unterrichtsgegenstände verlagert, ist der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes ein Klammerausdruck mit der Bezeichnung jener Unterrichtsgegenstände, die zusammengefasst oder deren Teile verlagert wurden, beizufügen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und eins a wird die Wendung „der/des Klasse/Jahrganges“ jeweils durch die Wendung „der/des … Klasse/Jahrganges“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:

  1. Ziffer 2 b
    wenn ein Schüler gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 25, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des … Semesters der/des … Klasse/Jahrganges (… Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 a, lautet:

  1. Ziffer 6 a
    wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23, des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
    1. Litera b
      gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
    1. Litera c
      aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
    „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß Paragraph 23 a, Absatz 11, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;
    1. Litera d
      aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß Litera b, folgendes anzufügen:
    „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;
    1. Litera e
      aufgrund einer Entscheidung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:
    „Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 11, Ziffer 3, des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, entfallen die Wendungen „ , Absatz 6 b, Ziffer 3 und „Abs. 6b Ziffer 3 /,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 a, lautet:

  1. Ziffer 10 a
    wenn der Schüler gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war und
    1. Litera a
      den Unterrichtsgegenstand im betreffenden Semester oder in der betreffenden Schulstufe noch nicht positiv abgeschlossen hat:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit.“;
    1. Litera b
      über den Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich abgelegt hat:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes wurden nach dem Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände vom ……… mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;
    1. Litera c
      der Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters oder der betreffenden Schulstufe bereits durch Teilnahme an diesem Unterrichtsgegenstand erfolgreich abgeschlossen wurde:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen beim Besuch des Pflichtgegenstandes wurden entsprechend des Zeugnisses über Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester/ in einer höheren Schulstufe mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, wird das Wort „letzter“ jeweils durch das Wort „sechster“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach der Wendung „lit. c“ die Wendung „oder e“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 8 und 9 lautet:

  1. Absatz 8,Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.
  2. Absatz 9,Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 6 c und 6 d samt Überschriften lauten:

„Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer eins, des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.
  2. Absatz 2,Über die gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer 2, des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.

Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes

Paragraph 6 d,

Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wendung „§ 82e Absatz 7, Ziffer eins, durch die Wendung „§ 82c Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2024, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 3 c,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 2 b, 6 a, 10, 10 a, 17 und 18, Paragraph 6 c und Paragraph 6 d, jeweils samt Überschrift, Paragraph 11 c, Absatz 2, Ziffer 4, sowie die Anlagen 14 und 18 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 8 und 9 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, Die Anlage 14 (Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 18 (Anhang zum Wintersemesterzeugnis/Sommersemesterzeugnis/Jahreszeugnis) wird nach der Anlage 17 angefügt.

Polaschek