Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 30. Dezember 2024 | Teil II |
417. Kundmachung: | Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2025 |
Auf Grund
Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2025 wurden ermittelt:
Für das Kalenderjahr 2025 werden die festen Beträge nach dem ASVG auf Grund des Paragraph 108, Absatz 6, ASVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2025 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, GSVG mit 7 525,00 € ermittelt.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die festen Beträge nach dem GSVG auf Grund des Paragraph 51, GSVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2025 werden die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2025 werden die festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des Paragraph 47, BSVG wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2025 wurden ermittelt:
Für das Kalenderjahr 2025 werden die festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt:
Auf Grund
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 4, ASVG in der am 31. Dezember 2014 in Geltung gestandenen Fassung statt 48,32 € mit 51,36 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den Paragraphen 239, Absatz eins, ASVG, 123 Absatz eins, GSVG und 114 Absatz eins, BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 786,37 € mit jeweils 822,54 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2025 werden die Grenzbeträge nach den Paragraphen 253 c, Absatz 2, ASVG, 131b Absatz 2, GSVG und 122b Absatz 2, BSVG in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung statt 1 489,42 € mit jeweils 1 557,93 €, statt 1 985,88 € mit jeweils 2 077,23 €, statt 2 482,37 € mit jeweils 2 596,56 € und statt 2 978,83 € mit jeweils 3 115,86 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Grenzbetrag nach den Paragraphen 264, Absatz 6, ASVG, 145 Absatz 6, GSVG und 136 Absatz 6, BSVG in der am 30. September 2000 in Geltung gestandenen Fassung statt 2 062,65 € mit jeweils 2 157,53 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Beitragsgrundlage für den Abgeltungsbetrag für Zeiten des Ausbildungsdienstes beim Bundesheer nach Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera f, ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung statt 744,58 € mit jeweils 791,49 € festgestellt.
Auf Grund
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2025 an die Stelle der im Paragraph 5, Absatz eins, BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Angehörigenbonus nach den Paragraphen 21 g, Absatz eins, sowie 21h Absatz eins, BPGG statt 125,00 € mit 130,80 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach Paragraph 21 h, Absatz 2, Ziffer 2, BPGG statt 1 500,00 € mit 1 594,50 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Pflegegeld-Betrag nach Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz BPGG statt 253,00 € mit 264,60 € festgestellt.
Rauch