BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 30. Dezember 2024

Teil II

416. Verordnung:

Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025

416. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung der Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 (Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025)

Aufgrund des Paragraph 73, Absatz 7, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

Paragraph eins,

Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:

  1. Ziffer eins
    für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
    60 524,03 Euro;
  2. Ziffer 2
    für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer
    60 524,03 Euro;
  3. Ziffer 3
    für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
    8 992,14 Euro;
  4. Ziffer 4
    für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
    553,36 Euro;
  5. Ziffer 5
    für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
    19,02 Euro.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft; zugleich tritt die Ökostrompauschale-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 622 aus 2020,, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden.

Gewessler