Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 30. Dezember 2024 | Teil römisch zwei |
415. Verordnung: | Recyclinggips-Verordnung |
Auf Grund
wird – hinsichtlich des Paragraph 4, dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist die Erfüllung unionsrechtlicher Zielvorgaben in Bezug auf das hochwertige Recycling und die Kreislaufführung von Gips durch den Rückbau und die Trennpflicht beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips.
Diese Verordnung gilt für
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal.
Gewessler
Folgende Abfallarten gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Herstellung von RC-Gips zulässig:
SN | g/gn | Abfallbezeichnung |
31438 1) 2) 3) | Gips | |
1) Kein Gips, dessen Asbestgehalt ≥ 0,008 M% ist 2) Kein Tunnelausbruchmaterial 3) Keine Calciumsulfatestrichabfälle | ||
Der Hersteller von RC-Gips muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfälle behandelt werden, die von der Genehmigung für die Behandlungsanlage umfasst und für die Herstellung von RC-Gips geeignet sind. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Verunreinigungen gemäß Paragraph 5, zu prüfen. Der Hersteller muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der Abfallart SN 31438 bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen. Identitätskontrollen sind zumindest einmal pro 5.000 t Abfall durchzuführen. Verbleibende Verunreinigungen gemäß Paragraph 5, sind im Rahmen der Aufbereitung abzutrennen.
Tabelle 1: Technische Parameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter | Einheit | Grenzwert | |
Feuchte | M% | 10 | |
CaSO4 x 2H20 | M% | mindestens 80 | |
TOC | M% | 2,0 | |
Geruch | neutral | ||
MgO (wasserlöslich) | M% | 0,10 | |
Na2O (wasserlöslich) | M% | 0,04 | |
K2O (wasserlöslich) | M% | 0,06 | |
Chlorid | M% | 0,02 | |
pH-Wert | 5 bis 9 | ||
Tabelle 2: Umweltparameter und Grenzwerte für RC-Gips
Parameter | Einheit | Grenzwert | |
Gesamtgehalt | |||
As | mg/kg TM | 5,1 | |
Ba | mg/kg TM | 58 | |
Sb | mg/kg TM | 10 | |
Be | mg/kg TM | 3,0 | |
Pb | mg/kg TM | 84 | |
Cd | mg/kg TM | 2,4 | |
Cr | mg/kg TM | 30 | |
Co | mg/kg TM | 8,0 | |
Cu | mg/kg TM | 32 | |
Mn | mg/kg TM | 76 | |
Mo | mg/kg TM | 10 | |
Ni | mg/kg TM | 40 | |
Hg | mg/kg TM | 1,4 | |
Se | mg/kg TM | 92 | |
Sn | mg/kg TM | 6,0 | |
Te | mg/kg TM | 4,0 | |
Tl | mg/kg TM | 6,0 | |
römisch fünf | mg/kg TM | 30 | |
Zn | mg/kg TM | 94 | |
Summe 16 PAK | mg/kg TM | 0,20 | |
PCDD/PCDF1) | ng TE/kg TM | 1,0 | |
Asbest | M% | 0,008 | |
Radioaktivität gemäß RP 112 (Index) | 0,5 | ||
1) Toxizitätsäquivalente (TE) gemäß Abfallverbrennungsverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, | |||
Jeder RC-Gips ist wie folgt zu beproben und zu untersuchen:
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchungen müssen von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sowie die Analysen der Umweltparameter von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.
Für die Erstuntersuchung müssen aus dem ersten Los (Mindestmenge 200 t) zwei qualifizierte Stichproben gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 15. Juli 2024, hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden. Im Rahmen der Erstuntersuchung sind folgende Parameter zu bestimmen: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Eine Erstuntersuchung ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
Für die Folgeuntersuchungen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Quartal aus einem beliebigen Los (Mindestmenge 200 t) hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden, wobei folgende Parameter zu bestimmen sind: Technische Parameter und Umweltparameter (Gesamtgehalte) gemäß Kapitel 3 Tabellen 1 und 2. Folgeuntersuchungen sind mindestens einmal pro Quartal durchzuführen.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der Aufschluss- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten die Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 der Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Dort nicht festgelegte Parameter sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der Beurteilungsnachweis muss von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellt werden und Folgendes enthalten:
Ein Beurteilungsnachweis für eine Erstuntersuchung ist längstens zwei Jahre gültig. Ein Beurteilungsnachweis für eine Folgeuntersuchung ist bis zur nächsten Folgeuntersuchung aber maximal sechs Monate gültig.
Bei jeder Änderung des Aufbereitungsprozesses für RC-Gips, die Auswirkungen auf die Qualität des RC-Gipses haben kann, muss eine neue Erstuntersuchung durchgeführt werden.
Der Hersteller von RC-Gips hat nachweislich ein Managementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, ausgegeben am 15. November 2015, oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, ausgegeben am 15. November 2015, einzurichten oder ist eine im EMAS-Register eingetragene Organisation gemäß Umweltmanagementgesetz (UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 5, UMG. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind im Rahmen dieser Managementsysteme zu dokumentieren.
Konformitätserklärung |
1) Nr. |
2) Name des Ausstellers: Anschrift des Ausstellers: |
3) Gegenstand der Erklärung: |
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente: Paragraph 6 und Anhang 1 der Recyclinggips-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2024, |
5) Zusätzliche Angaben: - Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises: - Gültigkeit des zugehörigen Beurteilungsnachweises: - Die Untersuchungen wurden von folgender externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt: - Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: |
6) Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller) |