Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 23. Dezember 2024 | Teil römisch zwei |
404. Kundmachung: | Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 |
Aufgrund des Paragraph 26, Absatz 8, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024, sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kundgemacht:
Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 4, ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.
Es wird somit festgestellt, dass die Anerkennung als entlastungsfähiger Wirtschaftszweig ab dem Kalenderjahr 2024 erfolgt und das Ausmaß der Entlastung im Sinne der Anlage 2 NEHG 2022 wie folgt bestimmt wird:
NACE Klassifizierung | Wirtschaftszweig | Ausmaß der Entlastung |
C 23.44 | Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke | 65 % |
C 24.52 | Stahlgießereien | 65 % |
Mayr