BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 23. Dezember 2024

Teil römisch zwei

401. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

401. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen geändert wird

Aufgrund des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „55 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2024, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“

Mayr