BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 13. Februar 2024

Teil II

39. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und dem Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

39. Änderung der Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und dem Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige), dem Aufbaulehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Aufbaulehrgangs für Berufstätige) und dem Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird in der Ziffer 12, nach dem Ausdruck „Anlage 12“ ein Beistrich angefügt und folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Anlage 13,

  1. Ziffer 14
    Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Anlage 14

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 15, folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Anlage 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) und Anlage 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2024, werden bekannt gemacht.“

Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 13 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung) und 14 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung) werden nach der Anlage 12 angefügt.

Polaschek