BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Dezember 2024

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

388. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 23, angefügt:

„(23) Der 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP römisch drei.A.16., TP römisch drei.B.7., TP römisch drei.B.8., TP römisch drei.C.20., TP römisch drei.C.24., TP römisch drei.M.2. und TP römisch drei.O.1. bis TP römisch drei.O.21. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2024, tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP römisch eins.A.94. bis TP römisch eins.A.111. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der 2. Teil 2. Hauptstück 5. Abschnitt TP römisch fünf.C.1. samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2024, tritt mit 17. Jänner 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Im 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt werden nach TP römisch eins.A.93. folgende TP römisch eins.A.94. bis TP römisch eins.A.111. angefügt:

„I.A.94.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom harten Kernkapital gemäß Artikel 84, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.95.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom Kernkapital gemäß Artikel 85, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.96.

Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung von den Eigenmitteln gemäß Artikel 87, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.97.

Bewilligung für die Einbeziehung von Instrumenten in Hedgefonds in das Handelsbuch gemäß Artikel 104, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.98.

Anerkennung der Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 c, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.99.

Bewilligung für die Aufschlüsselung von Risiken für aufsichtliche Zwecke gemäß Artikel 133, Absatz eins, Buchstabe c Punkt iv in Verbindung mit dem letzten Unterabs. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.100.

Bewilligung für ein begünstigtes Risikogewicht für staatliche Programme gemäß Artikel 133, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.101.

Bewilligung für die Verwendung eines IRB-CCF für nicht in Anspruch genommene revolvierende Zusagen gemäß Artikel 166, Absatz 8 b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.102.

Bewilligung für die Verwendung separater Geschäftskomponenten für spezifische Tochterinstitute für die konsolidierte Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 314, Absatz 3, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.103.

Bewilligung einer Anpassung der Dienstleistungskomponente für die Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 314, Absatz 5, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn es sich um die erstmalige Bewilligung einer solchen Anpassung handelt oder wenn vorhergehende Bewilligungen den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht signifikant reduzieren, bei einem Kreditinstitut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist und

 

a)

der Geschäftsindikator des betreffenden Kreditinstitutes innerhalb des Kreises der bewilligungswerbenden Kreditinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems den höchsten Wert aufweist oder

2 000

b)

in allen von Litera a, nicht umfassten Fällen

200

römisch eins.A.104.

Bewilligung für den Abzug von Beträgen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, vom Geschäftsindikator bei der Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 315, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.105.

Bewilligung der Ausnahme von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Artikel 316, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.106.

Bewilligung für die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die für das Risikoprofil nicht relevant sind, bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Artikel 320, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.107.

Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien nach dem Standardansatz gemäß Artikel 383, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 382 a, Absatz 5, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

4 000

römisch eins.A.108.

Bewilligung für die Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß Artikel 383 b, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.109.

Bewilligung für die Verwendung einer internen Beurteilung zur Zuweisung eines Risikogewichts zu einer bestimmten Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 383 p, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.110.

Bewilligung für die Verwendung bestimmter Risikogewichte auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 383 s, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000

römisch eins.A.111.

Bewilligung für die Verwendung des Basisansatzes auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 384, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000“

Novellierungsanordnung 3, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt wird nach TP römisch drei.A.15. folgende TP römisch drei.A.16. angefügt:

„III.A.16.

Bewilligung des Status einer benannten veröffentlichenden Einrichtung für bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

250“

Novellierungsanordnung 4, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt TP römisch drei.B.7., TP römisch drei.B.8., TP römisch drei.C.20. und TP römisch drei.M.2. wird die Wortfolge „Benachrichtigung der Übermittlung“ jeweils durch die Wortfolge „Benachrichtigung über die Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt wird nach TP römisch drei.C.23. folgende TP römisch drei.C.24. angefügt:

„III.C.24.

Unterrichtung über den Versand von Anzeigeunterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder 6 InvFG 2011

250“

Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt werden nach TP römisch drei.N.4. folgende TP römisch drei.O.1. bis TP römisch drei.O.21. samt Überschrift angefügt:

„MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) – Verordnung (EU) 2023/1114

Tarifpost

Gegenstand

Euro

römisch drei.O.1.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 16, Absatz eins, Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40

9 000

römisch drei.O.2.

Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 17, Absatz eins, oder Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000

römisch drei.O.3.

Genehmigung der Änderung eines veröffentlichten Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.4.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token je interessiertem Erwerber gemäß Artikel 41, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.5.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.6.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je vermögenswertereferenziertem Token gemäß Artikel 47, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.7.

Erteilung einer Zulassung zur Ausgabe von E-Geld-Token gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 4, E-Geldgesetz 2010

9 000

römisch drei.O.8.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Artikel 51, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2023/1114

750

römisch drei.O.9.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token gemäß Artikel 51, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.10.

Bearbeitung der Anzeige des Sanierungsplanes eines Emittenten von E-Geld-Token gemäß Artikel 46, in Verbindung mit Artikel 55, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.11.

Bearbeitung der Anzeige eines Rücktauschplanes je E-Geld-Token gemäß Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 55, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.12.

Hinterlegung eines Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114

750

römisch drei.O.13.

Hinterlegung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.14.

Erteilung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 67, Absatz eins, Buchstabe a in Verbindung mit Anhang römisch vier zur Verordnung (EU) 2023/1114 von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

ein Mindestkapital nach Klasse 1 erfordert

3 000

b)

ein Mindestkapital nach Klasse 2 erfordert

8 000

c)

ein Mindestkapital nach Klasse 3 erfordert

10 000

römisch drei.O.15.

Erweiterung der Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59, Absatz 8, in Verbindung mit Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/114 um die Berechtigung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, die gemäß Artikel 67, Absatz eins, Buchstabe a in Verbindung mit Anhang römisch vier zur Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

 

a)

das Mindesteigenkapitalerfordernis bei demjenigen für die Klasse 1 belässt

2 250

b)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 2 erhöht oder bei diesem belässt

6 000

c)

das Mindesteigenkapitalerfordernis auf dasjenige für die Klasse 3 erhöht

7 500

römisch drei.O.16.

Benachrichtigung über die Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114

300

römisch drei.O.17.

Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen je interessiertem Erwerber gemäß Artikel 83, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 84, der Verordnung (EU) 2023/1114

500

römisch drei.O.18.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114

4 000

römisch drei.O.19.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffend der dort genannten Dienstleistungen gemäß

 

a)

Buchstabe d, f, g, und h

2 250

b)

Buchstabe a, c und e

6 000

c)

Buchstabe b

7 500

römisch drei.O.20.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000

römisch drei.O.21.

Bearbeitung der Anzeige der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch einen Marktbetreiber gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2023/1114

2 000“

Novellierungsanordnung 7, Im 2. Teil 2. Hauptstück 5. Abschnitt wird nach TP römisch fünf.B.3. folgende TP römisch fünf.C.1. samt Überschrift angefügt:

„DORA (Digital Operational Resilience Act) – Verordnung (EU) 2022/2554

Tarifpost

Gegenstand

Euro

römisch fünf.C.1.

Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 26, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1,

 

a)

wenn die Bescheinigung einem Kreditinstitut gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des DORA-Vollzugsgesetzes (DORA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, ausgestellt wird

30 000

b)

wenn die Bescheinigung einem Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 12, DORA-VG ausgestellt wird

25 000

c)

wenn die Bescheinigung einer Marktinfrastruktur gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, (Zentralverwahrer), 7 (zentrale Gegenparteien) oder 8 (Handelsplätze) DORA-VG ausgestellt wird

20 000

d)

wenn die Bescheinigung einem nicht in Litera a bis c genannten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, DORA-VG ausgestellt wird

18 000“

Ettl     Müller