BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Dezember 2024

Teil II

381. Verordnung:

5. Novelle der ÄAO 2015

381. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (5. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 10,, Paragraph 13 e, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz eins, sowie Paragraph 262, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel entfällt die Wort- und Zeichenfolge „zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts die Wortfolge „allgemeinärztliche und“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird bei den Einträgen zum 2. Abschnitt vor dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a.

Umfang der Ausbildung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6 :,

„§ 6.

Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei den Einträgen zum 3. Abschnitt der Eintrag zu Paragraph 9,

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird bei den Einträgen zum 2. Abschnitt nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9.

Anrechnungen auf die Ausbildungszeit“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitts die Wort- und Zeichenfolge „Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 14,

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts die Wort- und Zeichenfolge „(fachärztliche Ausbildung)“ durch die Wortfolge „eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,

„§ 15.

Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 17,

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38b.

Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 1:

„Anlage 1

Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der fachärztlichen Prüfung,
  2. Ziffer 2
    den Erfolgsnachweis für die praktische fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate, sowie“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Ziffer 5, wird das Wort „Sonderfachrichtungen“ durch das Wort „Sonderfächer“ ersetzt und nach dem Wort „Monaten“ die Wort- und Zeichenfolge „ , im Rahmen der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin jedoch von bis zu sechs Monaten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 3, Ziffer 8, wird nach dem Wort „Behandlungsmethoden“ die Wort- und Zeichenfolge „ , einschließlich Fertigkeiten zur Nutzung von digitalen Technologien im Gesundheitssystem,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, Ziffer 9, wird in Litera a, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Litera b, wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Maßnahmen zur Patientinnen-/Patientensicherheit, das heißt die Vermeidung unerwünschter Ereignisse, die zum Schaden der Patientinnen/der Patienten führen können.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „einer Behinderung“ durch die Wortfolge „von Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

„Gemeinsame Bestimmungen für die fachärztliche Ausbildung“

Novellierungsanordnung 22, Vor Paragraph 6, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umfang der Ausbildung

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. Abweichend davon umfasst die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Gesamtdauer von zumindest 60 Monaten, die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
  2. Absatz 2Die Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht davon abgesehen wird,
    2. Ziffer 2
      die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
    3. Ziffer 3
      die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht anderes festgelegt ist,
    im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    1. Ziffer 4
      die Absolvierung einer fachärztlichen Prüfung.
  3. Absatz 3In den Anlagen 1 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
  4. Absatz 4Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, wobei die Mindestdauer eines Moduls grundsätzlich neun Monate beträgt und die Module wahlweise zu absolvieren sind, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
  5. Absatz 5Die in den jeweiligen Sonderfachbereichen zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  6. Absatz 6In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion zu umfassen hat.
  7. Absatz 7Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  8. Absatz 8Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
  9. Absatz 9Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.“

Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in den Sonderfächern“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung,“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9, samt Überschrift wird vor dem 3. Abschnitt eingereiht und lautet:

„Anrechnungen auf die Ausbildungszeit

Paragraph 9,

Zeiten

  1. Ziffer eins
    eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. Ziffer 2
    einer Familienhospizkarenz,
  3. Ziffer 3
    einer Pflegekarenz,
  4. Ziffer 4
    einer Erkrankung,
  5. Ziffer 5
    einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,
  6. Ziffer 6
    eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  7. Ziffer 7
    einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und
  8. Ziffer 8
    von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ziel der Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZiel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (Paragraph 4,) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sind insbesondere die
    1. Ziffer eins
      Fähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
    4. Ziffer 4
      zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Psychosomatik,
    5. Ziffer 5
      Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    6. Ziffer 6
      kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte sowie
    8. Ziffer 8
      Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
    zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Paragraph 11,

Während der Sonderfach-Grundausbildung können die Sonderfächer Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und Optometrie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Urologie, Radiologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin auch in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien bei niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten bis zu einer Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 13, wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 14, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

„Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

„Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete, ausgenommen Allgemeinmedizin und Familienmedizin“

Novellierungsanordnung 34, Der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

„Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches, ausgenommen in Allgemeinmedizin und Familienmedizin, ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 16, Absatz 2, wird in Ziffer 9, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 10, nach dem Wort „Palliativmedizin“ das Wort „sowie“ angefügt und nach Ziffer 10, folgende Ziffer 11, eingefügt:

  1. Ziffer 11
    Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 17, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 18, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird die Kooperation gemäß Absatz 4, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „ , die allgemeinärztliche und“ durch die Wortfolge „und die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung,“.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 19, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „allgemeinärztliche oder“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „einer allgemeinärztlichen oder“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 26 c, Absatz eins, wird im letzten Satz nach dem Wort „teilnehmenden“ die Wort- und Zeichenfolge „Vertreterinnen/Vertretern der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 30, wird die Wort- und Zeichenfolge „oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß PThG 2024,“ und die Wortfolge „beziehungsweise Kinder“ durch die Wort- und Zeichenfolge „beziehungsweise Kinder-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 36, wird das Wort „Fachärztinnnen“ durch das Wort „Fachärztinnen“ ersetzt und es entfallen das Wort „entweder“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 37, Absatz eins, wird im Schlussteil das Wort „Fachärztinnnen“ durch das Wort „Fachärztinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 38 a, wird folgender Paragraph 38 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangs- und Schlussbestimmung zur 5. ÄAO 2015-Novelle

Paragraph 38 b,

  1. Absatz einsDie ärztliche Berufserfahrung gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) hat sich im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung, auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder des intramuralen Bereichs oder
    2. Ziffer 2
      Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
    3. Ziffer 3
      die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten, allenfalls Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
    4. Ziffer 4
      multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.
    Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat einen beratenden Ausschuss gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 einzurichten, welcher zur Beratung und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge gemäß Absatz eins, herangezogen werden kann. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest
    1. Ziffer eins
      eine niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin/ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder eine niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
    2. Ziffer 2
      eine angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin/ein angestellter Arzt für Allgemeinmedizin oder eine angestellte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin/ein angestellter Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sowie
    3. Ziffer 3
      eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums
    zu nominieren.
  3. Absatz 3Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1 des Bundesgesetzblatts Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,.
  4. Absatz 4Abweichend von Anlage 1 ist die Sonderfach-Schwerpunktausbildung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin in verkürzter Dauer gemäß Paragraph 257, Ärztegesetz 1998 zu absolvieren. In Bezug auf das wissenschaftliche Modul ist die Regelung der Anlage 1 Teil B. Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,, auf jene Personen anzuwenden, die ihre Ausbildung in der Basisausbildung ab 1. Juni 2030 beginnen.
  5. Absatz 5Abweichend von Anlage 1 Teil B Ziffer 2, haben Personen, die die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin bis zum 31. Mai 2030 beginnen, die Anlage 1 Teil B Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins bis 2.1.6. als Pflichtfächer in der jeweils angegebenen Dauer und drei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Anästhesiologie und Intensivmedizin
    2. Ziffer 2
      Augenheilkunde und Optometrie
    3. Ziffer 3
      Allgemein- und Viszeralchirurgie
    4. Ziffer 4
      Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    5. Ziffer 5
      Urologie
    6. Ziffer 6
      Radiologie
    7. Ziffer 7
      Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
    8. Ziffer 8
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
    9. Ziffer 9
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    10. Ziffer 10
      Haut- und Geschlechtskrankheiten
    Werden die Sonderfächer Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht als Wahlfächer absolviert, so sind in den genannten Sonderfächern Kurse oder eLearning-Einheiten im Rahmen der Akademie der Ärzte, sofern nicht gleichwertige Kurse im Rahmen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung absolviert werden, zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 3, Ziffer 8,, Paragraph 3, Ziffer 9,, Paragraph 4,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 26 c, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 11Paragraph 30 und Paragraph 38 b, Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 12Der Langtitel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 3, Ziffer 10,, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 5 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 13,, die Überschrift des 4. Abschnitts, die Überschrift zu Paragraph 15,, der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 36,, Paragraph 38 b, Absatz 3,, 4 und 5 sowie die Anlage 1 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024, treten mit 1. Juni 2026 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Ziffer 6,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 18, Absatz 6, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 49, Anlage 1 samt Überschrift lautet:

„Anlage 1

Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.

Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der

  1. Ziffer eins
    Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
  2. Ziffer 2
    allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
  3. Ziffer 3
    Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
  4. Ziffer 4
    kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
  5. Ziffer 5
    interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    33 Monate Sonderfach-Grundausbildung
    1. 2 Punkt eins
      in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
      1. 2 Punkt eins Punkt eins
        Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
      2. 2 Punkt eins Punkt 2
        Innere Medizin (6 Monate)
      3. 2 Punkt eins Punkt 3
        Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
      4. 2 Punkt eins Punkt 4
        Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
      5. 2 Punkt eins Punkt 5
        Neurologie (3 Monate)
      6. 2 Punkt eins Punkt 6
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
      7. 2 Punkt eins Punkt 7
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
      8. 2 Punkt eins Punkt 8
        Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
    2. 2 Punkt 2
      ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
      1. 2 Punkt 2 Punkt eins
        Anästhesiologie und Intensivmedizin
      2. 2 Punkt 2 Punkt 2
        Augenheilkunde und Optometrie
      3. 2 Punkt 2 Punkt 3
        Allgemein- und Viszeralchirurgie
      4. 2 Punkt 2 Punkt 4
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe
      5. 2 Punkt 2 Punkt 5
        Urologie
      6. 2 Punkt 2 Punkt 6
        Radiologie
      7. 2 Punkt 2 Punkt 7
        Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
      8. 2 Punkt 2 Punkt 8
        Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  3. Ziffer 3
    18 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
    1. 3 Punkt eins
      gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
      1. 3 Punkt eins Punkt eins
        Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
      2. 3 Punkt eins Punkt 2
        Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
        1. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
          Suchttherapie
        2. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
          Geriatrie
        3. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
          Palliativmedizin
        4. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
          Psychosomatik
        5. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 5
          Schmerztherapie
        6. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 6
          Notfallmedizin
        7. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 7
          Prävention
        8. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 8
          Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
        9. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 9
          Arbeits- und Umweltmedizin
        10. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 10
          Gendermedizin
        11. 3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 11
          Sonografie
  4. Ziffer 4
    Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.“

Rauch