BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Dezember 2024

Teil römisch zwei

378. Verordnung:

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

378. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung der temporären Agrardieselvergütung (Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024)

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 6, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der temporären Agrardieselvergütung nach Paragraph 7, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024, (MinStG 2022).
  2. Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
    1. Ziffer eins
      begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
    2. Ziffer 2
      begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 46, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, bewertet sind;
    3. Ziffer 3
      Vergütungszeitraum: ein Zeitraum gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, b, oder c MinStG 2022;
    4. Ziffer 4
      Antragstellungszeitraum: der Zeitraum, in dem für den betreffenden Vergütungszeitraum der Mehrfachantrag gemäß Paragraph 34, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 403 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 81 aus 2024,, zu stellen ist;
    5. Ziffer 5
      AMA: Agrarmarkt Austria nach Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,.
  4. Absatz 4,Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO) anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche, für die die Vergütung mittels fristgerechtem Mehrfachantrag (Paragraph 7, Absatz 3, MinStG 2022) beantragt wird, bewirtschaftet.
  2. Absatz 2,Für eingelangte Anträge nach Absatz eins, bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung zugrunde zu legen sind.
  3. Absatz 3,Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
  4. Absatz 4,Die AMA errechnet anhand der nach Absatz 2, bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung den zu vergütenden Betrag. Der Betrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der Beträge nach Absatz 4, Sollte diese Summe die in Paragraph 7, Absatz 4, MinStG 2022 genannten Beträge übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Vergütungsbeträge.
  6. Absatz 6,In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Vergütungsberechtigten,
    2. Ziffer 2
      Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR) oder Umsatzsteuer-Identifikations (UID)-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),
    5. Ziffer 5
      zu vergütender Betrag (nach Absatz 2 bis 4 errechnet und erforderlichenfalls nach Absatz 5, gekürzt).
  7. Absatz 7,Das Zollamt Österreich überweist die nach Absatz 6, Ziffer 5, bekannt gegebenen Beträge auf die Konten der Vergütungsberechtigten nach Absatz 6, Ziffer 3, Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Beträge unter 20 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Absatz 6, erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.

Vergütungssätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum römisch zwei und römisch drei jeweils:
    1. Ziffer eins
      Ackerland
      110 Liter
    2. Ziffer 2
      Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen
      310 Liter
    3. Ziffer 3
      Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Ziffer 4 und 5)
      145 Liter
    4. Ziffer 4
      Einmähdige Wiesen, Kulturweiden
      61 Liter
    5. Ziffer 5
      Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache
      19 Liter
    6. Ziffer 6
      Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
      12 Liter.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
    1. Ziffer eins
      85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
    2. Ziffer 2
      63 Liter bei Feldfutterbau.
  3. Absatz 3,Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum römisch eins ist gemäß Absatz eins und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.

Sonstige Verfahrensvorschriften

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 2, Absatz 3, keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen der AMA nach Absatz eins, steht unter Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach Paragraph 294, BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.6.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.6.2023 Seite 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 4,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Absatz 3, auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Paragraph 7, MinStG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Artikel 9, der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, der AGVO sicher.

Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Mayr