369. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2025, GSNE-VO 2013 – Novelle 2025)
Aufgrund des § 70 Abs. 1 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 70, Absatz eins, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Energie-Control-Gesetzes (E ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 8 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 lautet:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:









Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:









Netznutzungsentgelt für die Netzebenen 2 und 3 für öffentliche Anlagen, die zum Betanken von erdgasbetriebenen Fahrzeugen dienen, in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
Pauschale/Jahr
3 000 Euro/Jahr;
Arbeitspreis:
0,45 Cent/kWh.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 lautet:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,45“ durch die Zahl „0,91“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Zahl „0,45“ durch die Zahl „0,91“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,27“ durch die Zahl „0,38“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Zahl „0,27“ durch die Zahl „0,38“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, sind für die Leistungsüberschreitung beim Exit aus dem Verteilernetzgebiet 12,47 Cent/kWh/h zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.
(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:
Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
1,13;
Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
1,32;
Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
2,21;
Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
0,0268.
(3)Absatz 3,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.“Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 21,28 Cent zu verrechnen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 lautet:

Marktgebiet Tirol:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
6.682,4;
Elektrizitätswerke Reutte AG zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
279,2.
Marktgebiet Vorarlberg: Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG:
6.791,5.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 17 Abs. 2 bis 6 lautet:Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 lautet:
„(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 44,3.
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Elektrizitätswerke Reutte AG: 1.474,2.
(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt: Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 1.185,2.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 Z 1 bis 3 lautet:Paragraph 19, Ziffer eins bis 3 lautet:
„

“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 21 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 10 Abs. 8 Z 1 bis 3, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 7 Z 1 bis 3, § 17 Abs. 2 bis 6 sowie § 19 Z 1 bis 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2024, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2025 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2, 4, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins bis 3, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins bis 3, Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 sowie Paragraph 19, Ziffer eins bis 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2024,, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Primus