BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 6. Dezember 2024

Teil II

358. Verordnung:

Altlastenbeurteilungsverordnung

358. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Feststellung von Altlasten, die Risikoabschätzung und Zielwerte für Altlastenmaßnahmen (Altlastenbeurteilungsverordnung – ALBV)

Auf Grund des Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.

Probenahme- und Analysemethoden

Paragraph 2,

Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.

2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten

Beurteilung erheblicher Kontaminationen

Paragraph 3,

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.

Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung

Paragraph 4,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß Paragraph 14, Absatz 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.

Ausbreitung der Schadstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
  3. Absatz 3Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
  3. Absatz 3Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
  4. Absatz 4Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
  5. Absatz 5Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend Paragraph 7, ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
  6. Absatz 6Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.

Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen

Paragraph 7,

Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    relevante Aktivitäten von Menschen,
  2. Ziffer 2
    mögliche Aufnahmepfade für Schadstoffe und
  3. Ziffer 3
    Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal).

3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

Dekontamination

Paragraph 8,

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Sicherung

Paragraph 9,

Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

Beobachtung

Paragraph 10,

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Gewessler

Anhang 1

Probenahme- und Analysemethoden

Anhang 2

Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten

Tabellen A: Richtwerte für erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte

Tabelle A1: Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW)

 

Intensität/Ausmaß

Fracht Bodenluft 1) 2)
[g/d]

Summe CKW

50

1)

Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

2)

CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.

Tabelle A2: Kontaminationen mit Mineralöl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Bodenluft
[mg/m³]

Volumen
[m³]

Fläche
[m²]

Kohlenwasserstoff-Index (GC)

500 – 2 000 2)

5 000

Kohlenwasserstoffe (C5 bis C10) 3)

100 4)

 

5 000

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

25 5)

 

50 4)

 

5 000

Benzol

5)

 

10 4)

 

5 000

Mineralölphase

vorhanden

500

1)

TM … Trockenmasse

2)

Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg.

3)

Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene).

4)

Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

5)

Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (kf < 10-5 m/s).

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

Tabelle A3: Kontaminationen mit Teeröl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Volumen
[m³]

Fläche
[m²] 2)

Summe PAK-15 3)

100

 

5 000

Naphthalin

25

 

5 000

Phenolindex

10

4)

Summe Phenol und Alkylphenole

25

 

5 000

Teerölphase

vorhanden

500

1)

TM … Trockenmasse

2)

Eine Teerölphase wird unabhängig von ihrer Lage berücksichtigt (zB im ungesättigten Bereich, auf der Wasseroberfläche, auf dem Stauer).

3)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

4)

Wird der Richtwert für den Phenolindex überschritten, sind die Gesamtgehalte von Phenol und Alkylphenolen (Kresole, Di- und Trimethylphenole) zu bestimmen.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

Tabelle A4: Kontaminationen mit Metallen

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]

Eluat 2)
[mg/l]

Volumen
[m³]

Arsen

0,5

 

5 000

Cadmium

0,25

 

5 000

Chrom

2,5

 

5 000

Kupfer

5

 

5 000

Quecksilber

10

0,01

 

5 000

Nickel

2,5

 

5 000

Blei

0,5

 

5 000

1)

TM … Trockenmasse

2)

2:1-Eluat gemäß ÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn ein Richtwert für die Intensität der Kontamination und der Richtwert für das Ausmaß der Kontamination überschritten werden.

Tabelle A5: Altablagerungen mit Deponiegasbildungspotenzial

 

Intensität
[Vol.-%]

Ausmaß

Volumen
[m³]

reaktiver Übergangsbereich

Methan > 5% und Kohlendioxid > 15%

100 000

 

reaktiver Kernbereich

Summe Methan + Kohlendioxid > 40%

25 000

 

Eine Altablagerung ist erheblich kontaminiert,

Bei der Beurteilung des Deponiegasbildungspotenzials einer Altablagerung bzw. zur Prüfung der Plausibilität von Deponiegasmessergebnissen sind neben den Richtwerten folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Tabelle B: Richtwerte für Schadstofffrachten im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

g/d

15

 

Tetrachlorethen

g/d

5

 

Trichlorethen

g/d

5

 

Vinylchlorid

g/d

0,2

 

Kohlenwasserstoff-Index

g/d

50

 

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

g/d

25

 

Benzol

g/d

0,5

 

Summe PAK-15 1)

g/d

0,5

 

Naphthalin

g/d

1,0

 

Summe Phenol und Alkylphenole

g/d

25

 

Arsen

g/d

5

 

Blei

g/d

5

 

Cadmium

g/d

2,5

 

Chrom

g/d

25

 

Kupfer

g/d

50

 

Nickel

g/d

10

 

Quecksilber

g/d

0,5

 

Zink

g/d

2 500

 

Ammonium

g/d

1 000

 

Bor

g/d

500

 

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Schadstofffracht im Grundwasserabstrom überschritten ist.

Tabelle C: Richtwerte für Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser

Schadstoff/-gruppe

Einheit

Richtwert

Summe CKW

µg/l

30

 

Tetra- und Trichlorethen

µg/l

9

 

Vinylchlorid

µg/l

0,5

 

Kohlenwasserstoff-Index

µg/l

100

 

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

µg/l

45

 

Benzol

µg/l

0,9

 

Summe PAK-15 1)

µg/l

1

 

Naphthalin

µg/l

2

 

Arsen

µg/l

9

 

Blei

µg/l

9

 

Cadmium

µg/l

4,5

 

Chrom (gesamt)

µg/l

45

 

Chrom römisch VI 2)

µg/l

9

 

Kupfer

µg/l

100

 

Nickel

µg/l

18

 

Quecksilber

µg/l

0,9

 

Bor

µg/l

900

 

1)

Summe PAK-16 nach US EPA ohne Naphthalin.

2)

Gilt bei Nachweis von Verunreinigungen des Grundwassers, die zu > 50% durch sechswertiges Chrom verursacht werden.

Tabelle D: Richtwerte für Deponiegaskonzentrationen

Schadstoff

Einheit

Richtwert

Kohlendioxid

Vol.-%

10

 

Methan

Vol.-%

2,5