357. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V)
Aufgrund des § 55 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird verordnet:
Qualifizierter länderbezogener Bericht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsEin qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Abs. 2) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Abs. 3) erstellt wird.Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Absatz 2,) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Absatz 3,) erstellt wird.
(2)Absatz 2Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019) erstellter Bericht.Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 11, des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) erstellter Bericht.
(3)Absatz 3Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn
für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß § 2 verwendet wird,für deren Erstellung eine Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, verwendet wird,
eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß § 3 erfolgt, undeine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Paragraph 3, erfolgt, und
bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß § 4 vorgegangen wird.bei Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb gemäß Paragraph 4, vorgegangen wird.
(4)Absatz 4Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Absatz eins, für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen.
(5)Absatz 5Für Zwecke des Abs. 4 liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (§ 61 Abs. 1 MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) vor.Für Zwecke des Absatz 4, liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (Paragraph 61, Absatz eins, MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 52, Absatz eins, MinBestG) vor.
Qualifizierte Finanzberichterstattung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsAls Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 MinBestG gelten:Als Grundlagen für eine qualifizierte Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, MinBestG gelten:
Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25 MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26 MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oderJahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 25, MinBestG) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) verpflichtend oder freiwillig erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (unwesentliche Geschäftseinheit), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.
(2)Absatz 2Als Finanzkonten gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).Als Finanzkonten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gelten die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten (Reporting Packages).
(3)Absatz 3Wurde für eine Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Abs. 1 erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (§ 2 Z 41 MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.Wurde für eine Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, MinBestG keine gesonderte Finanzberichterstattung gemäß Absatz eins, erstellt, kann der einer Betriebsstätte zuzuordnende Anteil an den Umsatzerlösen und dem Vorsteuergewinn auf der Grundlage der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus (Paragraph 2, Ziffer 41, MinBestG) und Betriebsstätte ermittelt werden. Zur Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte können jene Unterlagen herangezogen werden, die für Zwecke der Finanzberichterstattung, des Aufsichtsrechts, des Steuerreportings oder der internen Managementkontrolle erstellt wurden. Ein der Betriebsstätte zugeordneter Verlust darf den Vorsteuergewinn im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht mindern.
Einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsEine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß § 2 stammen.Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für eine Geschäftseinheit liegt für ein Steuerhoheitsgebiet nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten für diese Geschäftseinheit einheitlich aus derselben Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, stammen.
(2)Absatz 2Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder aus Jahresabschlüssen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 stammen.Eine qualifizierte Finanzberichterstattung für ein Steuerhoheitsgebiet liegt nur vor, wenn die für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, herangezogenen Rechnungslegungsdaten sämtlicher Geschäftseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets mit Ausnahme von unwesentlichen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten einheitlich entweder aus Finanzkonten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder aus Jahresabschlüssen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, stammen.
(3)Absatz 3Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß § 5 in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.Die einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist für sämtliche Geschäftsjahre beizubehalten, für die die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 5, in Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Änderung der Rechnungslegungsdaten erfolgt.
Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb
§ 4.Paragraph 4,
Die Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 einer Geschäftseinheit, in der eine Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigt wurde, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, gilt nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung (Z 1) und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung (Z 2) als qualifizierte Finanzberichterstattung: Die Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 einer Geschäftseinheit, in der eine Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigt wurde, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, gilt nur unter den Voraussetzungen einer konsistenten Berichterstattung (Ziffer eins,) und einer Bereinigung der Firmenwertabschreibung (Ziffer 2,) als qualifizierte Finanzberichterstattung:
Eine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, in dem die Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, bereits neutralisiert wurde. Eine konsistente Berichterstattung liegt in solchen Fällen dennoch vor, wenn die Geschäftseinheit aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Anwendung der Erwerbsmethode in der Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 verpflichtet ist.Eine konsistente Berichterstattung liegt vor, wenn für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, in dem die Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultiert, bereits neutralisiert wurde. Eine konsistente Berichterstattung liegt in solchen Fällen dennoch vor, wenn die Geschäftseinheit aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Anwendung der Erwerbsmethode in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verpflichtet ist.
Eine Bereinigung der Firmenwertabschreibung liegt vor, wenn eine Firmenwertabschreibung aus Beteiligungserwerben nach dem 30. November 2021 dem Mindeststeuer-Nettogewinn hinzugerechnet wird:
für Zwecke des Routinegewinntests gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 MinBestG; undfür Zwecke des Routinegewinntests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, MinBestG; und
für Zwecke des Effektivsteuersatztests gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 MinBestG, wenn nicht bereits in der Finanzberichterstattung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Bezug auf die Firmenwertabschreibung eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde.für Zwecke des Effektivsteuersatztests gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG, wenn nicht bereits in der Finanzberichterstattung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Bezug auf die Firmenwertabschreibung eine latente Steuerschuld aufgelöst oder ein latenter Steueranspruch angesetzt oder erhöht wurde.
Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie gemäß den §§ 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:Die gemäß den Paragraphen 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden:
Mindeststeuer-Umsatzerlös;
Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust;
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern;
Berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte;
Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte.
(2)Absatz 2Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (§ 52 iVm § 55 Abs. 1 MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht.
(3)Absatz 3Soweit eine hybride Gestaltung gemäß § 6 vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 6 MinBestG Folgendes:Soweit eine hybride Gestaltung gemäß Paragraph 6, vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, MinBestG Folgendes:
Sind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren undSind in dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust) Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten, ist deren Ergebnisauswirkung zu neutralisieren und
ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.ist in dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisenden Ertragsteueraufwand ein Steueraufwand im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, enthalten, ist dessen Ergebnisauswirkung zu neutralisieren.
Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Z 1 vorzunehmen.Erfolgt ein mehrfacher Abzug von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, bei im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ist bei einer dieser Geschäftseinheiten keine Neutralisierung der Ergebnisauswirkung gemäß Ziffer eins, vorzunehmen.
Hybride Gestaltungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAls eine nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarte hybride Gestaltung gemäß § 55 Abs. 6 MinBestG gilt eine Gestaltung, dieAls eine nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarte hybride Gestaltung gemäß Paragraph 55, Absatz 6, MinBestG gilt eine Gestaltung, die
zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
zu einer doppelten Berücksichtigung eines Steueraufwandes ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
(2)Absatz 2Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt bei einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung im Sinne des § 30 Abs. 2 MinBestG vor, soweit diese im Abschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen führt undEine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt bei einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, MinBestG vor, soweit diese im Abschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen führt und
dies zu keinem entsprechenden Anstieg der korrespondierenden Erträge im Abschluss der Gegenpartei im Sinne des § 30 Abs. 3 MinBestG führt oderdies zu keinem entsprechenden Anstieg der korrespondierenden Erträge im Abschluss der Gegenpartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG führt oder
nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass es über die erwartete Laufzeit der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung zu keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des § 30 Abs. 3 MinBestG kommt.nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass es über die erwartete Laufzeit der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung zu keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG kommt.
Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung gilt nicht als hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 1, soweit sich diese auf zusätzliches Kernkapital (§ 33 Abs. 3 MinBestG) bezieht.Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung gilt nicht als hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sich diese auf zusätzliches Kernkapital (Paragraph 33, Absatz 3, MinBestG) bezieht.
(3)Absatz 3Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 2 liegt vor, soweit diese zu Aufwendungen im Abschluss einer Geschäftseinheit führt, dieEine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt vor, soweit diese zu Aufwendungen im Abschluss einer Geschäftseinheit führt, die
auch im Abschluss einer anderen Geschäftseinheit zu Aufwendungen führen und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die in den Abschlüssen beider Geschäftseinheiten enthalten sind oder
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet abzugsfähig sind und nicht mit Erträgen verrechnet werden, die sowohl
im Abschluss der Geschäftseinheit, die den Aufwand in ihrem Abschluss berücksichtigt, als auch
im steuerpflichtigen Einkommen der Geschäftseinheit, die diesen Aufwand steuerlich berücksichtigt, enthalten sind.
(4)Absatz 4Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit beiEine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, soweit derselbe Ertragsteueraufwand bei mehr als einer Geschäftseinheit bei
der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß § 38 MinBestG oderder Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Paragraph 38, MinBestG oder
der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 MinBestG berücksichtigt wirdder vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, MinBestG berücksichtigt wird
undund die entsprechenden steuerpflichtigen Erträge nicht in den Abschlüssen jeder dieser Geschäftseinheiten erfasst sind.
Eine hybride Gestaltung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß § 44 MinBestG).Eine hybride Gestaltung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt jedoch nicht vor, wenn die mehrfache Berücksichtigung lediglich deshalb erfolgt, weil bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes keine Anpassung für einen Ertragsteueraufwand vorzunehmen ist, der einer anderen Geschäftseinheit bei deren Ermittlung der angepassten erfassten Steuern zuzurechnen wäre (insbesondere gemäß Paragraph 44, MinBestG).
(5)Absatz 5Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
Der Begriff Geschäftseinheit umfasst unabhängig davon, ob diese Einheit im Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelegen ist:
eine Geschäftseinheit iSd § 2 Z 2 MinBestG,eine Geschäftseinheit iSd Paragraph 2, Ziffer 2, MinBestG,
ein Mitglied einer Joint-Venture Gruppe iSd § 61 MinBestG undein Mitglied einer Joint-Venture Gruppe iSd Paragraph 61, MinBestG und
jede Einheit mit einer qualifizierten Finanzberichterstattung, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt wurde.
Abschlüsse einer Geschäftseinheit bezeichnet:
Abschlüsse, die für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit gemäß § 14 MinBestG verwendet wurden oderAbschlüsse, die für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit gemäß Paragraph 14, MinBestG verwendet wurden oder
die qualifizierte Finanzberichterstattung einer Einheit, die für Zwecke des temporären CbCR-Safe-Harbour verwendet wurde.
eine Gestaltung gilt auch dann als nach dem 15. Dezember 2022 vereinbart, wenn nach diesem Datum:
die Gestaltung geändert oder übertragen wird;
die Ausübung von aus der Gestaltung resultierenden Rechten oder Pflichten anders als vor diesem Datum erfolgt; oder
eine Änderung der bilanziellen Behandlung in Bezug auf die Gestaltung erfolgt.
Bei einer Geschäftseinheit ist auch dann von keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens (Abs. 2 Z 2) auszugehen, soweitBei einer Geschäftseinheit ist auch dann von keinem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens (Absatz 2, Ziffer 2,) auszugehen, soweit
der im steuerpflichtigen Einkommen enthaltene Betrag mit Steuerattributen, wie etwa einem Verlustvortrag oder einem ungenutzten Zinsvortrag, verrechnet werden kann und in Bezug auf diese Steuerattribute eine Wertberichtigung oder eine Ansatzanpassung im Abschluss der Geschäftseinheit
vorgenommen worden wäre, wenn die Geschäftseinheit nicht die Möglichkeit der Verwertung dieser Steuerattribute im Rahmen einer nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossenen hybriden Gestaltung hätte; oder
die Zahlung, die die Aufwendungen verursacht hat, auch zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei (§ 30 Abs. 3 MinBestG) gelegenen Geschäftseinheit führt, ohne dass diese als Aufwand bei der Ermittlung des Vorsteuergewinnes für dieses Steuerhoheitsgebiet einbezogen wurde. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies daraus resultiert, dass die Geschäftseinheit im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei an einer transparenten Einheit beteiligt ist, in deren Abschluss die Zahlung als Aufwand erfasst wird.die Zahlung, die die Aufwendungen verursacht hat, auch zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei (Paragraph 30, Absatz 3, MinBestG) gelegenen Geschäftseinheit führt, ohne dass diese als Aufwand bei der Ermittlung des Vorsteuergewinnes für dieses Steuerhoheitsgebiet einbezogen wurde. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies daraus resultiert, dass die Geschäftseinheit im Steuerhoheitsgebiet der Gegenpartei an einer transparenten Einheit beteiligt ist, in deren Abschluss die Zahlung als Aufwand erfasst wird.
Ein Aufwand gilt nicht als im Abschluss einer volltransparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a erster TS MinBestG) erfasst, insoweit er im Abschluss der an ihr beteiligten gruppenzugehörigen Gesellschafter (§ 2 Z 42 MinBestG) erfasst ist.Ein Aufwand gilt nicht als im Abschluss einer volltransparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a, erster TS MinBestG) erfasst, insoweit er im Abschluss der an ihr beteiligten gruppenzugehörigen Gesellschafter (Paragraph 2, Ziffer 42, MinBestG) erfasst ist.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Mayr