336. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) geändert wird (Geschäftsordnungs-Novelle 2024 – Geo.-Nov 2024)336. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) geändert wird (Geschäftsordnungs-Novelle 2024 – Geo.-Nov 2024)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, wird verordnet:
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.)
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Nach § 382 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a angefügt:Nach Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, angefügt:
wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Z 6 vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.“wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6, vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.“
Zadić