BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 3. Dezember 2024

Teil römisch zwei

336. Verordnung:

Geschäftsordnungs-Novelle 2024

336. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) geändert wird (Geschäftsordnungs-Novelle 2024 – Geo.-Nov 2024)

Auf Grund des Artikel römisch sieben, der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,, wird verordnet:

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.)

Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, angefügt:

  1. Ziffer 6 a
    wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 6, vorliegen, der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“. Eine Überprüfung eines Aktes mit dem Ziel des nachträglichen Anbringens eines derartigen Vermerks kann nur aufgrund einer begründeten Stellungnahme eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angeregt werden.“

Zadić