BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. November 2024

Teil römisch zwei

325. Verordnung:

Vierzehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

325. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierzehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,, wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen (Paragraph eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,). Der österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (gbv) und der Bundesrevisionsverband für gemeinnützige Bauvereinigungen haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, lautet der letzte Satz:

„Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen der für die Teilnahme von berechtigten Revisionsverbänden erforderlichen Daten (insbesondere den Wegfall der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Teilnahme an FinanzOnline

Paragraph 3,

Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation mittels

  1. Ziffer eins
    E-ID gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,
  2. Ziffer 2
    elektronischem Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-VO, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Verordnung Amtsblatt Nummer L 1183 vom 30.04.2024 Seite 1, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
  3. Ziffer 3
    Eingabe von Zugangsdaten und eines zweiten Authentifizierungsfaktors. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraph 3 a bis Paragraph 3 d, jeweils samt Überschriften eingefügt:

„Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe des Absatz 3, sind Zugangsdaten auf Antrag einer natürlichen Person bekanntzugeben. Die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ist zulässig, allerdings erfordert die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des Antragstellers zu enthalten.
  2. Absatz 2,Natürliche Personen aus einem Staat, in dem kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, können den Antrag über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß Paragraph eins, Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2023,, stellen. In diesem Fall ist die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Zugangsdaten dürfen ausschließlich bekanntgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen, die weder zur Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, E-GovG noch in einem anderen Staat zur Registrierung eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO, das die Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      natürlichen Personen, denen weder die Registrierung noch die Verwendung des E-ID bzw. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO zumutbar ist sowie
    3. Ziffer 3
      natürlichen Personen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet oder die Parteienvertreter im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, sind.
  4. Absatz 4,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) der natürlichen Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu erfolgen. Im Fall des Absatz 2, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Zugangsdaten werden auf Antrag des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person bekanntgegeben. Die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten erfordert eine beglaubigte Spezialvollmacht. Der Antrag ist persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß Paragraph eins, FVIV zu stellen. Der Antrag hat eine gültige E-Mailadresse und Mobiltelefonnummer des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters zu enthalten.
  2. Absatz 2,Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis der gesetzlichen bzw. statutarischen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden;
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss jede dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden;
    3. Ziffer 3
      Eine Beantragung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat persönlich oder durch postalische Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) des gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreters der nicht natürlichen Person zu erfolgen. Wurde der Antrag im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt, hat die Bekanntgabe der Zugangsdaten durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.

Rücksetzung der Zugangsdaten

Paragraph 3 c,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag bekanntgegebene Zugangsdaten durch neu bekanntgegebene Zugangsdaten zu ersetzen („Rücksetzung“). Der Antrag kann postalisch oder persönlich durch die in Paragraph 3 a, oder Paragraph 3 b, genannten Personen gestellt werden. Der Antrag auf Rücksetzung der Zugangsdaten einer natürlichen Person kann auch elektronisch gestellt werden. Wurden die Zugangsdaten im Rahmen der Online-Identifikation bekanntgegeben, kann der Antrag auch im Rahmen einer Online-Identifikation gestellt werden.
  2. Absatz 2,Ab 1. Oktober 2026 dürfen Zugangsdaten ausschließlich in den Fällen des Paragraph 3 a, Absatz 3, im Zuge einer Rücksetzung bekanntgegeben werden. Das Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, ist bei Antragstellung nachzuweisen. Ein nach dem 30. September 2026 gestellter Antrag auf Rücksetzung ist bei Nichtvorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz 3, durch Außerkraftsetzen der Zugangsdaten gemäß Paragraph 3 d, zu erledigen. Der Antrag auf Rücksetzung darf ab 1. Oktober 2026 ausschließlich persönlich beim Finanzamt Österreich oder im Rahmen der Online-Identifikation gestellt werden.

Außerkraftsetzen der Zugangsdaten

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat bekanntgegebene Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn dies erforderlich ist um den unbefugten Gebrauch zu unterbinden oder zu verhindern.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt Österreich hat Zugangsdaten außer Kraft zu setzen, wenn es davon Kenntnis erlangt, dass der Teilnehmer über einen E-ID bzw. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO verfügt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Identifikation zur Teilnahme an FinanzOnline unter Verwendung des E-ID oder eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, eIDAS-VO erfolgt.
  3. Absatz 3,Ab 1. Oktober 2029 hat das Finanzamt Österreich Zugangsdaten von natürlichen Personen außer Kraft zu setzen, wenn nicht ein Fall des Paragraph 3 a, Absatz 3, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5 b, Absatz 2, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem 11. Abschnitt werden nach Ziffer 18, folgende Ziffer 19 bis 21 angefügt:

  1. Ziffer 19
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6 und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2024,, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Liegen dem Bundesminister für Finanzen in diesem Zeitpunkt keine aktuellen Daten über die Mitglieder des Österreichischen Verbands gemeinnütziger Bauvereinigungen, des Bundesrevisionsverbands für gemeinnützige Bauvereinigungen bzw. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände vor, sind die für die Teilnahme an FinanzOnline erforderlichen Daten sämtlicher Mitglieder vom betroffenen Revisionsverband zum Stand des auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten unverzüglich an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  2. Ziffer 20
    Paragraph 5 b, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2024,, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Ziffer 21
    Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 3 c und Paragraph 3 d,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2024,, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.“

Mayr