323. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Pensionskassen-Quartalsausweise (Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025)
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 3, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Gliederung und Meldung der Quartalsausweise
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1.Paragraph eins,
Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet: Pensionskassen haben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:
einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1;
eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2;
eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3;
eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4;
die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5;
Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6.
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.Vermögenswerte sind unter Beachtung des Paragraph 23, PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 sind gemäß Paragraph 3, auszuweisen.
(2)Absatz 2,Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 4, PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
(3)Absatz 3,Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.
(4)Absatz 4,Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.Hinsichtlich der Anlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.Absicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.
Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4.Paragraph 4,
Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß Paragraph 25, Absatz 2, PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen, wobei Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden sind.
Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten. Der Quartalsausweis gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG.soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AIF“ verwendet wird, bezeichnet diese einen Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG.
(2)Absatz 2,Für Verweise auf Bundesgesetze oder Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. Nr. 135/2013, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2025 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.Die Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Ettl Müller