322. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten (Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025 – PK-FJMV 2025)
Auf Grund des § 30 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten
Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).
(2)Absatz 2,Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß Paragraph 2, entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:
Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4;
ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5;
Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6;
Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6;
Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6;
Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6;
sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6;
Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7;
Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8;
Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9;
Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10;
Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11;
Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12.
(3)Absatz 3,Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den Paragraphen 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
Elektronische Jahresmeldung
§ 2.Paragraph 2,
Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen: Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen:
| | Gegenstand | Anlage | Melde-Template |
1. | Bilanz der Pensionskasse – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.100.01 |
2. | Bilanz der Pensionskasse – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) | PK.150.01 |
3. | Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse | 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG) | PK.200.01 |
4. | Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva | 1. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.300.01 |
5. | Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva | 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) | PK.350.01 |
6. | Ertragsrechnung einer VRG | 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG) | PK.400.01 |
7. | Ergänzende Angaben zur Pensionskasse | Anlage 4 | PK.500.01 |
8. | Ergänzende Angaben zur VRG | Anlage 5 | PK.600.01 |
9. | Anwartschafts- und Leistungsberechtigte | Anlage 6 | PK.950.01 |
10. | Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland | Anlage 7 | PK.004.03 |
11. | Auflistung der Vermögenswerte | Anlage 8 | PK.006.02 |
12. | Durchrechnung der Vermögenswerte | Anlage 9 | PK.006.03 |
13. | Auflistung der Derivate | Anlage 10 | PK.008.01 |
14. | Zu- und Abflüsse von Beiträgen und Leistungen | Anlage 11 | PK.029.06 |
15. | Stammdaten zur VRG | Anlage 12 | PK.000.01 |
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Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß Paragraph 30 a, PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abkürzungen und Verweise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für in dieser Verordnung verwendete Abkürzungen gilt Folgendes:
Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ verwendet wird, bezeichnet diese die gemäß Paragraph 6, PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß § 12 Abs. 1 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß § 12 Abs. 6 PKG;soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sub-VG“ verwendet wird, bezeichnet diese Subveranlagungsgemeinschaften gemäß Paragraph 12, Absatz 6, PKG;
soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß § 12a Abs. 1 PKG.soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „Sicherheits-VRG“ verwendet wird, bezeichnet diese auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, PKG.
(2)Absatz 2,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden.soweit auf Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Verweise auf Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, BGBl. II Nr. 323/2024, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen der Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025 – PK-QMV 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, verwiesen wird, ist diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und ist letztmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden.
Ettl Müller