BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 20. November 2024

Teil römisch zwei

315. Verordnung:

Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021

315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2025“ sowie im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2025“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2023“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2023 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2023 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2023, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet: „Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß CRR“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 7, lautet: „Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023, anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Verweise auf europäische Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024;
    4. Ziffer 4
      soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, Amtsblatt Nummer L 104 vom 19.04.2023 Seite 1;
    5. Ziffer 5
      soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 19.03.2021 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;
    6. Ziffer 6
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, Amtsblatt Nummer L 35 vom 11.02.2003 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;
    7. Ziffer 7
      soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024;
    8. Ziffer 8
      soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen, Amtsblatt Nummer L 123 vom 26.04.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Überschrift des Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und 4 Ziffer eins,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 7, sowie Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Ettl     Müller