308. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4, 26 Abs. 8 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 4,, 26 Absatz 8 und 76 des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verlängerung der Anspruchsdauer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFür folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert:
um ein Semester für Studierende, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 60 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für Studierende,
deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 70 % rechtskräftig festgestellt wurde oder
die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 aufweisen.die eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, aufweisen.
Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden.
(2)Absatz 2Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.Die durch Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG und Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen.
Höhe des Zuschlages
§ 2.Paragraph 2,
Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von
240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d, f und l, Z 2 oder Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, oder240 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % und einer Zusatzeintragung im Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis d, f und l, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, oder
630 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 %.
In- und Außerkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.
Polaschek