BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Oktober 2024

Teil römisch zwei

298. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie der Schulveranstaltungenverordnung 1995; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

298. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie die Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung des Lehrplans der Polytechnischen Schule

Aufgrund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 6, 23 und 29 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule und den Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2024, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Anlage 1/PTS tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      der Titel sowie die Anlage 2/BVJ treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1/PTS (Lehrplan der Polytechnischen Schule) tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.

Novellierungsanordnung 4, Nach Anlage 1/PTS wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2/BVJ (Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr) angefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1/PTS Abschnitt römisch fünfzehn und in Anlage 2/BVJ Abschnitt römisch sechzehn enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Artikel 3
Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Auf Grund des Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:

Die Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird in der Tabelle die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr“ sowie die Wendung „außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule“ durch die Wendung „außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

15

Berufsschule

insgesamt 3

Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen und Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen. An Polytechnischen Schulen und im Berufsvorbereitungsjahr können insgesamt bis zu 10 Kalendertage für Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(außer Polytechnischer Lehrgang)“ durch den Klammerausdruck „(außer Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek