297. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, in § 2 Abs. 5 Z 1, in § 3 Abs. 1 und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,, in Paragraph 3, Absatz eins und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis in den die §§ 8, 9 und 10 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des § 8, in § 8 Abs. 1 erster Satz sowie in den Überschriften der §§ 9 und 10 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in den die Paragraphen 8, 9 und 10 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des Paragraph 8,, in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz sowie in den Überschriften der Paragraphen 9 und 10 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 15, betreffende Zeile:
„§ 15. | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“ |
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 24 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 24, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 24a. | Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand“ |
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5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltverzeichnis in der den § 32 betreffenden Zeile und in der Überschrift des § 32 wird nach dem Wort „Bundesgymnasium“ jeweils die Wendung „und Bundesrealgymnasium“ eingefügt.Im Inhaltverzeichnis in der den Paragraph 32, betreffenden Zeile und in der Überschrift des Paragraph 32, wird nach dem Wort „Bundesgymnasium“ jeweils die Wendung „und Bundesrealgymnasium“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.“Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Schlussteil des § 2 Abs. 5 wird die Wendung „musischen oder der sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wendung „musischen oder der sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 1b Z 1 und 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 lautet:
unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände undunter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter Sub-Litera, a, a, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände“unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter Sub-Litera, b, b, im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache abzufassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „innerhalb“ die Wendung „der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „innerhalb“ die Wendung „der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 bis 7 angefügt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 4 bis 7 angefügt:
in der Handwerksausbildung „Tischlerei“
eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachpraxis“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
in der Handwerksausbildung „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“
eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
in der Handwerksausbildung „Metalltechnik mit Spezialmodul“
eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“,
in der Handwerksausbildung „Mechatronik mit Spezialmodul“
eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3 und 4 wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils durch das Zitat „§ 5 Absatz 2, Ziffer eins bis 7 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“Dem Ergebnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 8 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 8 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 8 Abs. 5 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“„Findet Absatz 6, Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 6, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 8 Abs. 6 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des § 12 Abs. 1a zu umfassen.“An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, zu umfassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 9 Abs. 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 9 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Abs. 1 Z 2 lit. a „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.“An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 12 Abs. 2 Z 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind“.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 12 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 lautet:
„Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Oberstufenrealgymnasium mit schulautonomer Schwerpunktsetzung,
Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit insgesamt zumindest zehn Wochenstunden besucht wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.“Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit insgesamt zumindest zehn Wochenstunden besucht wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des § 15 lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 15 Abs. 1 wird die Wendung „„Kroatisch“ und „Ungarisch““ durch die Wendung „„Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch““ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wendung „„Kroatisch“ und „Ungarisch““ durch die Wendung „„Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch““ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 15 Abs. 2 lautet der erste Klammerausdruck:In Paragraph 15, Absatz 2, lautet der erste Klammerausdruck:
„(in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Englisch“)“.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.
(2)Absatz 2,Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 25, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind Klausurarbeiten in nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 27 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,“
38.Novellierungsanordnung 38, § 27 Abs. 1 Z 24 wird durch folgende Z 24, 24a und 24b ersetzt:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 24, wird durch folgende Ziffer 24, 24 a und 24 b ersetzt:
Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,
Prüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 27 Abs. 1 werden nach Z 26 folgende Z 26a und 26b eingefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, werden nach Ziffer 26, folgende Ziffer 26 a und 26 b eingefügt:
40.Novellierungsanordnung 40, In § 27 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 27 Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Abs. 1 Z 6 bis 10 und 24“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, erster Satz wird die Wendung „Abs. 1 Ziffer 6 bis 10 und 24 durch die Wendung „Abs. 1 Ziffer 6 bis 10, 24, 24 a und 24 b ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 28 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“ sowie „Orchester““ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“ sowie „Orchester““ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im Schlussteil des § 28 Abs. 2 wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Wochenstunden“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Wochenstunden“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 29 Abs. 3 wird nach der Wendung „Prüfungsgebieten „Deutsch“,“ die Wendung „„Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a,“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 3, wird nach der Wendung „Prüfungsgebieten „Deutsch“,“ die Wendung „„Englisch“ gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a,,“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 29 Abs. 5 wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“, „Orchester““ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 5, wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“, „Orchester““ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 30 Abs. 4a werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 30, Absatz 4 a, werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 30 Abs. 5 erster Satz wird das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 3 bis 10“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 2a bis 10“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz wird das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer 3 bis 10 durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer 2 a bis 10 ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 30 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27“ durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 13 bis 27 durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1a sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.“An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins a, sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
„Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
„Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
„Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
„Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
„Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, treten wie folgt in und außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 3 Abs. 1 und Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 2, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 1a, 3 bis 7, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 10, § 10, § 12 Abs. 1a und 2 Z 5, 6, 10 und 11, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 3a, § 27 Abs. 1 Z 2a, 24, 24a, 24b, 26a und 26b sowie Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und 5, § 30 Abs. 4a, 5 und 6, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d, die Überschrift des § 32 sowie § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz eins b, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, Paragraph 7,, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz eins, eins a, 3 bis 7, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins a und 2 Ziffer 5, 6, 10 und 11, die Überschrift des Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 3 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 a,, 24, 24a, 24b, 26a und 26b sowie Absatz 5 und 6, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3 und 5, Paragraph 30, Absatz 4 a, 5 und 6, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, die Überschrift des Paragraph 32, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 3a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 27 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft;Paragraph 2, Absatz 3 a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in Paragraph 27, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft;
§ 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 und § 6 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend davon auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.“Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Paragraph 6, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend davon auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung AHS-B
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes betreffenden Zeile, in § 3 Abs. 1 und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes betreffenden Zeile, in Paragraph 3, Absatz eins und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltverzeichnis in den die §§ 5, 6 und 7 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des § 5, in § 5 Abs. 1 erster Satz sowie in den Überschriften der §§ 6 und 7 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ jeweils durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.Im Inhaltverzeichnis in den die Paragraphen 5, 6 und 7 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des Paragraph 5,, in Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz sowie in den Überschriften der Paragraphen 6 und 7 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ jeweils durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.“Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 9, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“Dem Ergebnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch sechs abschließende Arbeiten pro Schuljahr und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 3 und Absatz 4, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Absatz eins, zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 5 Abs. 5 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“„Findet Absatz 6, Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 6, wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 6 und in § 6 Abs. 1 erster Satz wird jeweils das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt jeweils der Klammerausdruck.In Paragraph 5, Absatz 6 und in Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird jeweils das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt jeweils der Klammerausdruck.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und bis zum Ende der ersten Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 22 Abs. 4a werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 22, Absatz 4 a, werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 22 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 bis 15“ durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 bis 15 durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, treten wie folgt in und außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes, § 4, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 7, § 7, § 19 Abs. 6, § 22 Abs. 4a und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes, Paragraph 4,, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, eins a, 3 bis 6, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz 4 a und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 2a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 19 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2 a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in Paragraph 19, Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft.“
Polaschek