BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Oktober 2024

Teil römisch zwei

296. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung BMHS sowie der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

296. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung BMHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der den Paragraph 7, betreffenden Zeile im Klammerausdruck die Wendung „, Abschlussarbeit“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die Paragraphen 27,, 30, 32a, 36, 46, 49, 62, 65, 71 sowie 88a betreffenden Zeilen.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 14b. Unterabschnitt samt Überschrift:

„14b. Unterabschnitt, Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

Paragraph 67 f,

Klausurprüfung

Paragraph 67 g,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den 20b. Unterabschnitt betreffende Überschrift:

„20b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
    3. Ziffer 3
      an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

Paragraph 7,

Die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wendung „oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit““.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, entfällt die Absatzbezeichnung des Absatz eins, sowie der gesamte Absatz 2,

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 27, 30, 32 a, 36, 46, 49, 62, 65, 67 e, 71, sowie 88a entfallen jeweils samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 41, Absatz 6, wird das Wort „politichen“ durch das Wort „politischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 73, wird die Überschrift des 17. Unterabschnitts eingefügt:

„17. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des 20b. Unterabschnitts lautet:

„20b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 14b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 20b. Unterabschnitts des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2 und 4, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 6,, die Überschrift des 17. Unterabschnitts des 4. Abschnitts sowie die Überschrift des 20b. Unterabschnitts des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 27,, Paragraph 30,, Paragraph 32 a,, Paragraph 36,, Paragraph 46,, Paragraph 49,, Paragraph 62,, Paragraph 65,, Paragraph 71, sowie Paragraph 88 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraphen 27, 30, 32 a, 36, 46, 49, 62, 65, 67 e, 71, sowie 88a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der den Paragraph 4, betreffenden Zeile im Klammerausdruck die Wendung „, Abschlussarbeit“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die Paragraphen 24 a, 24 d, 25, sowie 45g betreffenden Zeilen.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den 12b. Unterabschnitt betreffende Überschrift:

„12b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
    3. Ziffer 3
      an den in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Prüfungsgebiet der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit)

Paragraph 4,

Die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,) besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema gemäß Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wendung „oder des Prüfungsgebietes „Abschlussarbeit““.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine KI-Anwendung genutzt wird, muss diese kenntlich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen, wobei der überwiegende Teil für die Diskussion verwendet werden muss.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat die erstmalige Abgabe der Diplomarbeit an Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige gemäß dem 1. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, an technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs (einschließlich der Kollegs für Berufstätige) gemäß dem 3. Unterabschnitt des 3. Abschnittes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Die Paragraphen 24 a, 24 d, 25, sowie 45g entfallen jeweils samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff der Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich und hat eine projektorientierte Aufgabenstellung zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des 12b. Unterabschnitts lautet:

„12b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 4,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 2, sowie die Überschrift des 12b. Unterabschnitts des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 24 a,, Paragraph 24 d,, Paragraph 25, sowie Paragraph 45 g,, Paragraphen 24 a, 24 d, 25, sowie 45g jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Polaschek