Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 24. Oktober 2024 | Teil II |
292. Verordnung: | Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024 |
Aufgrund des Paragraph 19, des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen | |
§ 1 | Regelungsgegenstand |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt | |
Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt) | |
§ 3 | Kompetenzen |
§ 4 | Mindestanforderungen an die Ausbildung |
§ 5 | Gestaltung der Ausbildung |
3. Abschnitt | |
Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden und die Lehrsupervision (Dritter Ausbildungsabschnitt) | |
§ 6 | Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten |
§ 7 | Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte |
§ 8 | Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte |
4. Abschnitt | |
Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt | |
§ 9 | Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles |
§ 10 | Unterbrechung der Ausbildung |
2. Hauptstück | |
Psychotherapeutische Approbationsprüfung | |
§ 11 | Allgemeines |
§ 12 | Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 13 | Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 14 | Schriftliche Abschlussarbeit |
§ 15 | Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung |
§ 16 | Approbationsprüfungskommission |
§ 17 | Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 18 | Prüfungsmethoden |
§ 19 | Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 20 | Abschlusszertifikat |
§ 21 | Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 22 | Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
§ 23 | Beschwerdekommission |
3. Hauptstück | |
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung | |
1. Abschnitt | |
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften | |
§ 24 | Allgemeines |
§ 25 | Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen |
§ 26 | Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess |
§ 27 | Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf |
§ 28 | Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung |
§ 29 | Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement |
§ 30 | Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse |
§ 31 | Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen |
2. Abschnitt | |
Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung | |
§ 32 | Qualitätssicherung in der Fortbildung |
§ 33 | Qualitätssicherung in der Weiterbildung |
§ 34 | Gemeinsame Bestimmungen |
4. Hauptstück | |
Psychotherapeutische Lehrpraxen | |
§ 35 | Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen |
§ 36 | Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber |
5. Hauptstück | |
Inkrafttreten und Vollziehung | |
§ 37 | Inkrafttreten |
§ 38 | Vollziehung |
Anlagen | |
Anlage 1 | Fachlich-methodische Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt) |
Anlage 2 | Berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt) |
Anlage 3 | Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt) |
Anlage 4 | Sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen (Dritter Ausbildungsabschnitt) |
Anlage 5 | Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung (Dritter Ausbildungsabschnitt) |
Anlage 6 | Musterabschlusszertifikat der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung |
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die postgraduelle Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den Paragraphen 19 und 22 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, erworben werden müssen.
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Im Rahmen der postgraduellen Ausbildung ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen bzw. Absolventen folgende vertiefende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben:
Die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte im dritten Ausbildungsabschnitt der Psychotherapie umfassen:
Bei einschlägiger Qualifikation und Berufserfahrung können auch andere Personen in Ausnahmefällen für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte als Lehrende herangezogen werden, worunter auch Lehrende an Universitäten fallen.
Folgende prüfungsrelevante Sachgebiete unter besonderer Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte sind zu beachten:
Folgende Informationen über den Aufnahmeprozess sind, insbesondere auf einer Website der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, öffentlich und barrierefrei einsehbar zu machen:
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Die Vollziehung obliegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.
Rauch
Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben gelernt, psychotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen psychotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Lehre und Forschung eigenverantwortlich psychotherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss des dritten Ausbildungsabschnittes haben sie eine fundierte und umfassend reflektierte berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im psychotherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die psychotherapeutische Handlungskompetenz im Rahmen einer umfassenden versorgungswirksamen psychotherapeutischen Tätigkeit unter Lehrsupervision im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung erworben.
Die Absolventin bzw. der Absolvent kann psychotherapeutische Behandlungen in klinisch freiberuflichen und klinisch institutionellen Kontexten eigenverantwortlich durchführen und ist insbesondere in der Lage
Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben die berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Psychotherapie erworben. Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben eine geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit erworben. Insbesondere haben sie eine Sensibilisierung für Besonderheiten jener Patientinnen bzw. Patienten erworben, die Betroffene von Menschenhandel, psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt oder Gewalt im sozialen Nahraum sind, insbesondere Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderung.
Die Absolventin bzw. der Absolvent
Die Absolventinnen bzw. Absolventen verfügen über vertiefte psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen und sind in der Lage, sich in psychotherapie-wissenschaftliche Diskurse einzubringen und durch die Auseinandersetzung mit psychotherapie-wissenschaftlichen Veröffentlichungen Konsequenzen für die Reflexion und Gestaltung ihrer psychotherapeutischen Praxis abzuleiten.
Die Absolventin bzw. der Absolvent
Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben vertiefte sozialkommunikative Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen, wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die eigenverantwortliche Berufsausübung erworben. Darüber hinaus haben sie eine für die eigenverantwortliche psychotherapeutische Tätigkeit notwendige verantwortliche Haltung gegenüber Patientinnen bzw. Patienten im ambulanten und stationären Setting entwickelt.
Die Absolventin bzw. der Absolvent
Die Absolventinnen bzw. Absolventen haben zum Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz zumindest 2 050 Stunden Ausbildung im Rahmen des Dritten Ausbildungsabschnittes zu absolvieren, wobei
Die praktische Ausbildung hat in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen (einschließlich psychiatrisch-psychosomatische Einrichtungen), zu erfolgen. Sofern die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen, welche insbesondere die Finanzierung und die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung betreffen, nach Ansicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitsweisen zuständigen Bundesministers vorliegen, hat ein Mindestanteil der praktischen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, ohne Berücksichtigung des Anteils an Lehrsupervision, im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen, und zwar:
Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung im niedergelassenen Bereich absolviert wird, hat die begleitende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.
Die mit der psychotherapeutischen Leitung betraute Person soll in der psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung selbst regelmäßig anwesend sein, zumindest zwei Mal pro Woche insbesondere für Fallverlaufs- und Übergabebesprechungen, Planung und Evaluierung des Behandlungsverlaufs, Besprechung in Bezug auf Medikamenteneinnahme, Aufnahme- und Entlassungsprozesse etc. Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit mit Angehörigen angrenzender Gesundheitsberufe sowie mit Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen etc. gegeben sein. Es ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen und Altersgruppen (Kinder und Jugendliche, erwachsene Menschen, alte Menschen) zu achten.
Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sind laufend zu evaluieren und dabei zu beurteilen, inwieweit diese der Fachausbildungskandidatin bzw. dem Fachausbildungskandidaten tatsächlich vermittelt worden sind.
Sofern ein Teil der praktischen Ausbildung in Lehrpraxen absolviert wird, ist die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber zur persönlichen Mitarbeit unter ihrer bzw. seiner Anleitung und Aufsicht heranzuziehen und hat entsprechend ihrem bzw. seinem Ausbildungsstand auch Verantwortung durch eigenverantwortliche und selbständige Behandlungen von Patientinnen bzw. Patienten mit Krankheitswert unter engmaschiger Supervision zu übernehmen. Über diesen Umstand ist jede in Behandlung oder Betreuung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren. Sofern es der Erreichung der Ausbildungsziele dienlich ist, kann die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision von der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber auch zur Mitarbeit bei deren bzw. dessen allfälligen psychotherapeutischen Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis herangezogen werden.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind psychotherapeutische Behandlungskompetenzen in mindestens drei der folgenden Bereiche zu erwerben:
Hiervon sollen möglichst psychotherapeutische Behandlungskompetenzen aus einem der Bereiche der Ziffern fünf, 14 oder 15 erworben werden.
Bezeichnung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft |
Abschlusszertifikat über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung |
.........................................................................................................................................................1) geboren am ........................................................ in ......................................................................... hat die psychotherapeutische Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, in Verbindung mit der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung 2024 (PTh-AAQSV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,, in der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) …...................................................,2) erlernte psychotherapeutische Methode …………………………………………………………….,3) absolviert und die Psychotherapeutische Approbationsprüfung |
………………………..……….4) |
Dieses Zertifikat berechtigt erst nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie. |
Die absolvierte Ausbildung und das Abschlusszertifikat entsprechen einem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. |
.........................................., am ....................................... |
Für die Approbationsprüfungskommission: Die:Der Vorsitzende: |
Für die Leitung der Fachgesellschaft: DVR-Nummer:5) |
2) Entsprechendes einfügen
3) Entsprechendes einfügen (fakultativ)
5) Nur bei Ausstellung des Abschlusszertifikats mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung