290. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 7a wird wie folgt geändert:Paragraph 2, Absatz 7 a, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ ersetzt.a) In Ziffer eins, wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ ersetzt.
b) In Z 2 wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ und der Wert „40 m2“ durch den Wert „45 m2“ ersetzt.b) In Ziffer 2, wird der Wert „30 m2“ durch den Wert „35 m2“ und der Wert „40 m2“ durch den Wert „45 m2“ ersetzt.
c) Es wird folgende Z 3 angefügt:c) Es wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Z 1 und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.“Soweit Wohnraum mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, sind diese Wohnflächen zur Beurteilung der Quadratmetergrenzen nach Ziffer eins und 2 auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Die anteilige Wohnfläche ist aufgrund der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu ermitteln und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 Abs. 7a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2024 ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“Paragraph 2, Absatz 7 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2024, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“
Brunner