289. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen (Kilometergeldverordnung – KmGV)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z 6 und des § 16 Abs. 1 Z 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDer Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Absatz 2, enthaltenen Informationen hervorgehen.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:
Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
Ausgangs- und Zielpunkt sowie
Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.
§ 3.Paragraph 3,
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten: Wird das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß Paragraph eins, ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr.
(3)Absatz 3Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2)Absatz 2Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß Paragraph eins, anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
Brunner