288. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Fahrtkostenersatzverordnung)
Auf Grund des § 26 Z 4 und des § 16 Abs. 1 Z 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26, Ziffer 4 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsWerden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:
durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oderdurch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.Absatz eins, gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden.
Brunner