286. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16, 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 14, Absatz 2, 16, 20, Absatz 9 und 21 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union (EU):
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012, ABl. Nr. L 284 vom 4.11.2022 S. 1 undDelegierte Verordnung (EU) 2022/2104 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 284 vom 4.11.2022 Seite 1 und
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl, ABl. Nr. L 284 vom 4.11.2022 S. 23.Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl, Amtsblatt Nummer L 284 vom 4.11.2022 Seite 23.
Verpackungsbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 lit. b (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104 Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Artikel eins, Litera b, (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104
in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oderin Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oder
in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Art. 4 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oderin Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
als Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissenals Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.
Aufbewahrungspflicht von Belegen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unternehmen gemäß § 2 sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Art. 8, 10 Abs. 1 lit. a bis d, Art. 11 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Artikel 8, 10, Absatz eins, Litera a bis d, Artikel 11, Absatz eins und 2 und 12 Absatz eins bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
(2)Absatz 2,Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Kontrollen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2, sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 3, zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Art. 6 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Artikel 6, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,
der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Art. 10 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 undder fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Artikel 10, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 12 Abs. 3 der genannten Verordnungdes Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 12, Absatz 3, der genannten Verordnung
ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.
(4)Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Art. 7 der genannten Verordnung zu erfolgen hat.die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 7, der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Artikel 11, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 3, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7)Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Berichterstattung
§ 5.Paragraph 5,
Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden. Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Artikel 14, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang römisch fünf der genannten Verordnung der Union zu melden.
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,entgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.entgegen Paragraph 3, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem er
entgegen Art. 4 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder ohne einen nicht wiederverwendbarem Verschluss anbietet,entgegen Artikel 4, Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder ohne einen nicht wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
entgegen den Vorgaben gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3, gemäß Art. 10, 11 Abs. 1 oder Abs. 2, oder gemäß Art. 12 Ölivenöl mit in der Etikettierung unzulässigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben in Verkehr bringt oderentgegen den Vorgaben gemäß Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins, 2, oder 3, gemäß Artikel 10, 11, Absatz eins, oder Absatz 2,, oder gemäß Artikel 12, Ölivenöl mit in der Etikettierung unzulässigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben in Verkehr bringt oder
auf Stufe des Einzelhandels Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach Art. 10, Art. 11 Abs. 1 oder 2 oder nach Art. 12 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind, in Verkehr bringt.auf Stufe des Einzelhandels Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 7,, Artikel 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder nach Artikel 10,, Artikel 11, Absatz eins, oder 2 oder nach Artikel 12, unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind, in Verkehr bringt.
Schlussbestimmung
§ 7.Paragraph 7,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, BGBl. II Nr. 373/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2012, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2012,, außer Kraft.
Totschnig