BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 21. Oktober 2024

Teil römisch zwei

284. Verordnung:

Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht

284. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 8, Absatz eins und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI-Bekämpfungsverordnung – HPAI-BV)

1. Hauptstück
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI).
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des in Absatz eins, genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018, Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 224 vom 24.06.2021, Seite 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020, Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.
    2. Ziffer 2
      Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

2. Hauptstück
Hochpathogene Aviäre Influenza

Sperrzone

Paragraph 3,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich befinden oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
  2. Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

Paragraph 5,

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
    2. Ziffer 2
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
    3. Ziffer 3
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der HPAI auf ein Minimum zu reduzieren und
      2. Litera b
        die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
    5. Ziffer 5
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Verbote in der Sperrzone

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
    1. Ziffer eins
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    2. Ziffer 2
      Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
    3. Ziffer 3
      Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. Ziffer 4
      Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. Ziffer 5
      Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
    6. Ziffer 6
      Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    7. Ziffer 7
      Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    8. Ziffer 8
      Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    9. Ziffer 9
      Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
    10. Ziffer 10
      Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
  2. Absatz 2,Die Verbote gemäß Absatz eins, gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Artikel 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  3. Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. Ziffer 2
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. Ziffer 4
      Folgeprodukte.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Geflügelpest-Verordnung 2007

Die Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil, Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Überwachung

Paragraph 3,

Geflügel und Wildvögel

Paragraph 4,

Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

Paragraph 5,

Nationales Referenzlabor; Berichte

Paragraph 6,

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

3. Abschnitt, Biosicherheitsmaßnahmen

Paragraph 7,

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

Paragraph 8,

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Paragraph 9,

Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

4. Teil, Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI

1. Abschnitt, Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 42,

Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 43,

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 44,

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

2. Abschnitt, NPAI-Restriktionsgebiete

Paragraph 45,

Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 46,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 47,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 48,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 49,

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 50,

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen

Paragraph 51,

Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 52,

Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

5. Teil, Sonstiges und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt, Andere Tierarten

Paragraph 53,

Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

2. Abschnitt, Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Paragraph 54,

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest

Paragraph 55,

Wiederbelegung

3. Abschnitt, Diagnosemethoden und Impfungen

Paragraph 56,

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

Paragraph 57,

Impfungen

4. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 58,

Kosten

Paragraph 59,

Sanktionen

Paragraph 60,

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

Paragraph 61,

Umsetzung von EU-Bestimmungen

Paragraph 62,

In-Kraft-Treten

Anlage 1

Teil A

Anlage 2

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

Anlage 3

Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben

Anlage 4

Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 10 bis 41 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024, tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie die Paragraphen 10 bis 41 samt Überschriften treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 3
Aufhebung der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Die HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,, tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.

Rauch