BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 17. Oktober 2024

Teil II

280. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie Erlassung der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

280. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen geändert und eine Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Volksschule“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung „der in den Paragraphen eins bis 3 genannten Lehrpläne“ durch die Wendung „des Lehrplans der Volksschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, entfallen Litera c und d.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, entfällt die Wendung „sowie gemäß Ziffer 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins der Allgemeinen Sonderschule“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die Wendung „oder der Sonderschule“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der Titel, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, sowie Anlage A Sechster und Neunter Teil treten hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3,, ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d sowie die Anlagen C1 bis C 5 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, sowie Anlage C6 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Sechster Teil (Stundentafel), Litera b, (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe), Unverbindliche Übungen wird in Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach der die Lebende Fremdsprache betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

1-2

1-2

1-2

1-2“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A, Sechster Teil, Litera b,, Unverbindliche Übungen wird in Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der die Lebende Fremdsprache betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

-

-

1

1“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A, Neunter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), C (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird nach dem die Lebende Fremdsprache betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„ÖSTERREICHISCHE GEBÄRDENSPRACHE

Die unverbindliche Übung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die Gebärdensprache zu erlernen. Die die Österreichische Gebärdensprache betreffenden Inhalte in Anlage 5 (Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation) der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024,, finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen C 1 bis C 6 entfallen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 21b, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Anlage 1 Sechster und Achter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Sechster Teil (Stundentafeln), Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), Litera f, (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Erstsprachenunterricht betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

    

6-12“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C (Freigegenstände), Unterabschnitt Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung wird nach dem die Fremdsprachen betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache:

Der Freigegenstand bzw. die Unverbindliche Übung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die Gebärdensprache zu erlernen. Die die Österreichische Gebärdensprache betreffenden Inhalte in Anlage 5 (Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation) der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024,, finden Anwendung.“

Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 23, wird verordnet:

Lehrpläne und Lehrplanzusätze der Sonderschulen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erlassen:
    1. Ziffer eins
      für die 1. bis 4. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 1 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe“,
    2. Ziffer 2
      für die 5. bis 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 2 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe “,
    3. Ziffer 3
      für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage 3 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung (1. bis 9. Schulstufe)“,
    4. Ziffer 4
      für die Sonderschule für sehbehinderte und blinde Kinder der in Anlage 4 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen und Blindheit“,
    5. Ziffer 5
      für die Sonderschule für schwerhörige Kinder und für Gehörlose der in Anlage 5 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation“,
    6. Ziffer 6
      für die Sondererziehungsschule der in Anlage 6 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Emotional-Soziale Entwicklung“ und
    7. Ziffer 7
      für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder der in Anlage 7 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung“.
  2. Absatz 2Lehrplanzusätze beschreiben Bildungsziele und -inhalte für Schülerinnen und Schüler mit einer spezifischen Beeinträchtigung. Sie sind modular an einen Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, dem Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe bzw. Sekundarstufe der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder der Polytechnischen Schule oder des Berufsvorbereitungsjahres anzuschließen.
  3. Absatz 3Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Bereich Sprache, Sprechen und Kommunikation (Sonderschule für sprachgestörte Kinder) gilt je nach dem Alter und dem Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachheilpädagogische Übungen festgesetzt.
  4. Absatz 4Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, dass an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und den Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.
  6. Absatz 6Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Bildungsdirektionen werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den Paragraph eins, genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Litera a
      Soweit in den Lehrplänen für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;
    2. Litera b
      hinsichtlich der im Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 genannten Sonderschulen und der im Paragraph eins, Absatz 6, genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der sprachheilpädagogischen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;
    3. Litera c
      für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf dabei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;
    4. Litera d
      für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Ziffer 3, der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe römisch eins der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

             

  1. Absatz 2Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.
  2. Absatz 3Das Schulforum der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 4
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die jeweils im Siebenten Teil der Anlagen 1 bis 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024,, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Polaschek