BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 1. Oktober 2024

Teil römisch zwei

269. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich

269. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich geändert wird

Auf Grund von Paragraph 121, Absatz 5 und Absatz 5 a, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,, und Paragraph 70 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden und Gaskraftwerke in Österreich (Gasversorgungsstandardverordnung – GVSV)“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 70 a, ElWOG 2010 normierten Standards sind von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 50 MW oder mehr jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum von 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Gasbezug der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, aus dem öffentlichen Netz;
    2. Ziffer 2
      die gesamte Brutto-Stromerzeugung der letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr, sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe sowie der jeweils hierfür notwendige Gaseinsatz, jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern für die letzten drei Jahre, jeweils im Zeitraum 1. Oktober, 6 Uhr, bis 1. März, 6 Uhr.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Nachweise für die Reduktion der Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 haben den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, Amtsblatt Nummer L 335 vom 29.12.2022 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023, zu entsprechen und sind bis 31. August als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und am 30. September 2026 außer Kraft. Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz 5, haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis 1. März 2025, 6 Uhr, binnen fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erfolgen.“

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