258. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die Verordnung über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020 idF BGBl. I Nr. 194/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz, BGBl. II Nr. 429/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 zweiter Satz wird der Betrag „38“ durch den Betrag „50“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten.“In Paragraph eins, zweiter Satz wird der Betrag „38“ durch den Betrag „50“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird der Betrag „150“ durch den Betrag „200“ ersetzt.In Paragraph 2, wird der Betrag „150“ durch den Betrag „200“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Festlegung der Vergütung pro Antrag
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:Den Mitgliedern der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung:
Kategorie I: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 15 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 6 Euro.
Kategorie II: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 30 Minuten pro Antrag voraussichtlich nicht übersteigt, ein Pauschalbetrag von 10 Euro.
Kategorie III: Für Anträge, deren durchschnittliche Begutachtungsdauer 60 Minuten pro Antrag voraussichtlich übersteigt, ein Pauschalbetrag von 15 Euro.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Abs. 1 festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.“Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Absatz eins, festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 4 und 5 entfallen.Die Paragraphen 4 und 5 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 6 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“; in seinem Text wird das Zitat „§ 1 bis 5“ durch das Zitat „§§ 1 bis 3“ ersetzt.Der bisherige Paragraph 6, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“; in seinem Text wird das Zitat „§ 1 bis 5“ durch das Zitat „§§ 1 bis 3“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen § 7 und § 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 5.“ und „§ 6.“. Im Text des nunmehrigen § 6 wird die Wortfolge „vom Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.Die bisherigen Paragraph 7 und Paragraph 8, erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 5.“ und „§ 6.“. Im Text des nunmehrigen Paragraph 6, wird die Wortfolge „vom Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7.“; der Text des nunmehrigen § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7.“; der Text des nunmehrigen Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Änderungen durch die Novelle BGBl. II Nr. 258/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.“Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf alle Förderprogramme, bei denen nach diesem Zeitpunkt eine Antragstellung möglich ist, anzuwenden.“
Kogler