Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 19. September 2024 | Teil römisch zwei |
254. Verordnung: | Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren |
Auf Grund des Paragraph 20 b, des Bundesgesetzes über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2007,, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit und Transportmittel sowie zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren vor der Beförderung, beim Verladen von Tieren, während langer Beförderungen von Tieren sowie nach Ende des Transports.
Sub-Litera, z, u betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.
Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
Rauch