248. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)
Aufgrund von § 2 Abs. 4, § 8 sowie § 29 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 8, sowie Paragraph 29, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeines1. Abschnitt, Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen und Verweisungen |
§ 3.Paragraph 3, | Status „seuchenfrei“ |
2. Abschnitt Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben2. Abschnitt, Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben |
§ 4.Paragraph 4, | Maßnahmen bei Seuchenverdacht |
§ 5.Paragraph 5, | Maßnahmen bei Seuchenausbruch |
§ 6.Paragraph 6, | Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche |
§ 7.Paragraph 7, | Aufhebung der Betriebssperre |
3. Abschnitt Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone3. Abschnitt, Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone |
§ 8.Paragraph 8, | Zonenlegung |
§ 9.Paragraph 9, | Maßnahmen in der Blauzungenzone |
§ 11.Paragraph 11, | Impfungen |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 12.Paragraph 12, | Außerkrafttretensbestimmungen |
§ 13.Paragraph 13, | Inkrafttretensbestimmung |
Anlage 1 | Blauzungenzone |
Anlage 2 | Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind |
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1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung
der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondereder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018 Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90182 vom 15.12.2023 Seite 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondere
der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 9,der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 9,
der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 21.09.2023 S. 24.der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 21.09.2023 Seite 24.
hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit.
(2)Absatz 2,Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, eingerichtete Veterinärregister.VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, eingerichtete Veterinärregister.
(2)Absatz 2,Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in Paragraph eins, genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Status „seuchenfrei“
§ 3.Paragraph 3,
Österreich setzt im Sinne von Art. 82 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus. Österreich setzt im Sinne von Artikel 82, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus.
2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
§ 4.Paragraph 4,
Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß Paragraph 36, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
(2)Absatz 2,Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß § 5 anordnen.Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anordnen.
Maßnahmen bei Seuchenausbruch
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:
Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt verboten.
Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung zu geben.
(2)Absatz 2,Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen, wie insbesondere durch Vektorenschutz, eine Impfung eine PCR-Untersuchung ist und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 5, nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen, wie insbesondere durch Vektorenschutz, eine Impfung eine PCR-Untersuchung ist und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.
(3)Absatz 3,In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.
(4)Absatz 4,Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
(5)Absatz 5,Weiters kann die Behörde anordnen, dass einzelne Tiere, bei denen der Erreger der Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.Die Maßnahmen der Paragraphen 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
Aufhebung der Betriebssperre
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
gegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.
3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone
Zonenlegung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
zur Blauzungenzone erklärt.
Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone
§ 9.Paragraph 9,
Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
Verbringungen aus einer Blauzungenzone
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
Die Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,
Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt,
Die Tiere wurden einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Schutzes vor Vektorangriffen entnommen wurden und
Die Einhaltung von Z 1 und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.Die Einhaltung von Ziffer eins und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
(2)Absatz 2,Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688.
Impfungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen die Blauzungenkrankheit unterzogen werden, sofern
die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere in Anlage 2 gelistete Serotypen durchgeführt und
ein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, zulässiger Impfstoff verwendet wirdein für die Tierart nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, Amtsblatt Nummer L 26 vom 30.01.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 74, zulässiger Impfstoff verwendet wird
die Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
(2)Absatz 2,Gemäß § 29 Abs. 4 TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TGG 2024 hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Außerkrafttretensbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 287/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2024, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2024,, tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.
Inkrafttretensbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Rauch