BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 11. September 2024

Teil römisch zwei

246. Verordnung:

Rodentizidsachkundeverordnung

246. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 5, des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte, die antikoagulante, rodentizide Wirkstoffe enthalten und nur für die berufliche Verwendung zugelassen sind.

Berufsmäßige Verwender

Paragraph 2,

Berufsmäßige Verwender im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Biozidprodukte verwenden, sofern diese berufliche Tätigkeit nicht primär dem Einsatz von Biozidprodukten dient.

Sachkundeschulung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Inhalt und Umfang der Schulungen sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
  2. Absatz 2,Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Absatz eins, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen.
  3. Absatz 3,Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden.

Sachkundenachweis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Überschrift „Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Rodentizidsachkundeverordnung“,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers,
    4. Ziffer 4
      das Ausstellungsdatum und
    5. Ziffer 5
      das Ablaufdatum.
  2. Absatz 2,Der Sachkundenachweis ist für die Dauer von sechs Jahren gültig.
  3. Absatz 3,Wird im Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist eine geeignete Weiterbildung gemäß dem Anhang erfolgreich absolviert, verlängert sich die Gültigkeit des Sachkundenachweises um weitere sechs Jahre.
  4. Absatz 4,Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung ausgestellt wurden, sind den Sachkundenachweisen dieser Verordnung gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Als sachkundig gelten jedenfalls Schädlingsbekämpfer in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 128, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, und Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 104, des genannten Bundesgesetzes.

Abgabe von Biozidprodukten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Biozidprodukte im Sinne des Paragraph eins, dürfen nur von Personen abgegeben werden, die
    1. Ziffer eins
      einen Sachkundenachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, oder 4 besitzen oder
    2. Ziffer 2
      sachkundig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, sind.
  2. Absatz 2,Biozidprodukte im Sinne des Paragraph eins, dürfen nachweislich nur an berufsmäßige Verwender im Sinne des Paragraph 2 und gegen Vorlage
    1. Ziffer eins
      eines Sachkundenachweises im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, oder 4 oder
    2. Ziffer 2
      eines Nachweises über das Vorliegen der Sachkunde im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5
    abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Eine Abgabe in Form der Selbstbedienung ist nicht zulässig.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Notifikationshinweis

Paragraph 7,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0642/AT).

Gewessler

 

Anhang

Inhalt der Sachkundeschulungen für Vertreiber und Verwender von antikoagulanten Rodentiziden im Rahmen der Aus- und Weiterbildung

1. Rechtliche Grundlagen für Biozide

Gesetze und Verordnungen, die relevant für die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen und Zulassung von antikoagulanten Rodentiziden sind,

Abgrenzung zum Pflanzenschutzmittelrecht,

Risikominderungsmaßnahmen für antikoagulante Rodentizide

2. Biologische Grundlagen

Verhalten und Biologie von Ratten und Mäusen,

Nahrung und Lebensräume von Ratten und Mäusen,

Ratten in der Kanalisation.

3. Integrierte Bekämpfung von Ratten und Mäusen mit antikoagulanten Rodentiziden

Arten, Wirkweise und spezifische Gefahren bei der Verwendung von antikoagulanten Rodentiziden wie zB PBT/vPvB-Eigenschaften oder Primär- und Sekundärvergiftung von Nichtziel-Tieren,

Beschreibung der Köderarten,

Entstehung von Resistenzen (Unempfindlichkeiten),

Sicherer Umgang und Risikominimierungsmaßnahmen beim Umgang mit antikoagulanten Rodentiziden,

Vorgehen bei der integrierten Schädlingsbekämpfung (vorbeugende Maßnahmen, Befallsermittlung, Auswahl der Bekämpfungsmethode und Dokumentation, Durchführung der Bekämpfung, Kontrollen, Beendigung der Bekämpfung und Entsorgung, Nachkontrolle und Vorbeugung vor erneutem Befall, Gründe für unwirksame Bekämpfung, Umgang mit Resistenzen, Rattenbekämpfung in der Kanalisation).

4. Maßnahmen bei Unfällen mit antikoagulanten Rodentiziden 5. Kennzeichnungsvorschriften

Rechtliche Grundlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1 (Verpackung und Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)),

Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 369 vom 30.12.2006 Seite 1 (REACH-VO).