BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 6. September 2024

Teil römisch zwei

244. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

244. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Änderung der Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV)

Aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, und des Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2024,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Zitat „§ 4 Absatz 2, EKBSG“ durch das Zitat „§ 4 Absatz 2 und 2 a EKBSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„§ 4 Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen

anfallen.“

b) In Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „108/2022“ durch das Zitat „201/2023“ ersetzt.

c) In Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „31/2023“ durch das Zitat „13/2024“ ersetzt.

d) In Absatz 2, wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „1. Jänner 2028“ ersetzt.

e) In Absatz 2, Ziffer eins, wird das Datum „1. Jänner 2024“ durch das Datum „16. April 2025“ ersetzt.

f) Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    • Strichaufzählung
      bis zum 31. Dezember 2023 für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 und
    • Strichaufzählung
      nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024
    angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Absatz eins, Ziffer 4, für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.
  2. Ziffer 3, Litera a
    Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 1 bzw. zweites Kalenderhalbjahr 2022 und Kalenderjahr 2023 ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    1. Litera b
      Für die in den Jahren 2025 bis 2027 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann für die Erhebungszeiträume 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ein Absetzbetrag in Höhe von 75 % der zu erwartenden (Teil-) Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden.
    2. Litera c
      Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, bestmöglich zu schätzen.“

g) Folgender Absatz 3, wird angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten von Investitionsvorhaben bereits als Absetzbetrag in einem früheren Erhebungszeitraum geltend gemacht wurden, können diese nicht in einem späteren Erhebungszeitraum geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat „233/2022“ durch das Zitat „198/2023“ ersetzt.

b) Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß Paragraph 54, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, oder in Strombezugsrechte an nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, EKBSG“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird das Zitat „108/2022“ durch das Zitat „200/2023“ ersetzt.

b) Folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    In den Erhebungszeiträumen 2 bzw. Kalenderjahr 2024 ist auch eine Zurechnung von Investitionen von Beitragsschuldnern an mit ihnen verbundene Beitragsschuldner möglich. Dabei sind Investitionen zunächst beim jeweiligen Beitragsschuldner für die Geltendmachung eines Absetzbetrages zu verwenden. Nur soweit Investitionen beim jeweiligen Beitragsschuldner selbst nicht geltend gemacht werden können, ist eine Zurechnung an andere, verbundene Beitragsschuldner möglich. Die Zurechnung richtet sich nach den Ziffer 2 und 3,

Brunner     Gewessler