243. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 23 Abs. 1 und 3 sowie 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:Auf Grund der Paragraphen 23, Absatz eins und 3 sowie 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, wird wie folgt geändert:Die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47b folgender Eintrag zu § 47c eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47 b, folgender Eintrag zu Paragraph 47 c, eingefügt:
„§ 47c. | Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
„9aZiffer 9 a Bodenbestandteile sind Bestandteile von Böden oder dem Untergrund, die entweder durch Ausheben oder Abräumen von nicht natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund oder durch die Behandlung (zB Nass- oder Trockensiebung, Zerkleinerung, Trocknung) von Aushubmaterial anfallen oder entstehen. Der Anteil anderer Materialien, zB mineralischer Baurestmassen oder Schlacken, darf insgesamt nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen. Der Anteil an organischen Materialien, zB Kunststoffe oder Bauholz, darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; dies gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile, zB Pflanzenreste, Humus oder Wildholz in Wildbachsedimenten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Z 7 lit. a entfällt.Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 47b wird folgender § 47c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47 b, wird folgender Paragraph 47 c, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen
§ 47c.Paragraph 47 c,
(1)Absatz einsAbfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß § 25 sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.Abfälle von carbon- oder glasfaserfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen und Abfälle von Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffstäuben und -schlämmen (einschließlich jener Abfälle aus Metall-Kunststoffverbund-Composites) jeweils aus Produktions-, Aufbereitungs- oder Zerkleinerungsprozessen, wenn diese Abfälle in staubdichten Verpackungen (zB Big-Bags) abgelagert werden. Der Einbau hat nach dem Stand der Technik, insbesondere unter Berücksichtigung der Standsicherheit gemäß Paragraph 25, sowie Anhang 3, zu erfolgen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Metall-Kunststoffverbund-Composite-Bauteilen, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffbauteilen, jeweils mit einer minimalen Dicke von 20 Millimetern (zB Blattfedern, Druckbehälter oder Rotorblattteile). Die Abfälle sind vor der Deponierung auf eine maximale Länge von 1,5 Metern zu zerkleinern. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteter carbon- oder glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware und Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Metall-Kunststofflaminat-Composite-Rollenware, deren Trennung jeweils aufgrund einer flächigen Verbindung nicht möglich ist. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zulässig.
Abfälle von ausgehärteten Gemischen von carbon- und glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
Abfälle von ausgehärteter glasfaserverstärkter Kunststofflaminat-Rollenware auf Basis multiaxialer Verstärkungen. Die Ablagerung dieser Abfälle ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zulässig.
(2)Absatz 2Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Abs. 1 sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den §§ 11 bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Abs. 1, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.“Für die Ablagerung der Abfälle gemäß Absatz eins, sind die Anforderungen des Abfallannahmeverfahrens gemäß den Paragraphen 11, bis 20 einzuhalten. Im Beurteilungsnachweis ist zusätzlich das Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestätigen und die jeweilige Ziffer des Absatz eins,, der der Abfall zuzuordnen ist, anzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Der Eintrag zu § 47c im Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 9a und § 47c samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 7 Z 7 lit. a außer Kraft.“Der Eintrag zu Paragraph 47 c, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 9 a und Paragraph 47 c, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 7, Ziffer 7, Litera a, außer Kraft.“
Gewessler