228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen- und Wasserwirtschaft, mit der die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, wird verordnet:
Die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 273/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2019, wird wie folgt geändert:Die Forstassistenten-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „die in § 2 oder § 3 genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in den §§ 2, 3 oder 4 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „die in Paragraph 2, oder Paragraph 3, genannten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in den Paragraphen 2, 3, oder 4 genannten Voraussetzungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2 oder § 3 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach § 2, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 3, durch die Wortfolge „Lehrveranstaltung nach Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 4, Absatz 2, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift eingefügt:
„Masterstudium „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ und Zusatzausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Abs. 2 genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.Im Fall der erfolgreichen Absolvierung eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“ und des Masterstudiums „Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung“ ist die in Absatz 2, genannte Zusatzausbildung erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Zusatzausbildung umfasst den Inhalt folgender Lehrveranstaltungen:
Waldbau und Forsttechnik,
Zustandserhebung und Ertragsprognose,
Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,
Controlling im Forstbetrieb,
Praxisrelevante Rechtsmaterien für forstliche Geschäftsbereiche und
Verwaltungsrecht für Forstwirte – ausgewählte Bereiche.
(3)Absatz 3,Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Abs. 2 genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.“Die Zusatzausbildung kann durch den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der in Absatz 2, genannten Lehrveranstaltungen oder von dem Inhalt und Umfang nach vergleichbaren Ausbildungen nachgewiesen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“.
Totschnig