Anlage 1

Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Über die Bestandserhebung und Bewertung der Seilbahn im Rahmen der Generalrevision ist eine Mappe in vierfacher Ausfertigung mit den nachstehend angeführten Beilagen und Inhalten zu erstellen. Jede Beilage ist mit einem Buchstaben für das jeweilige Gleichstück sowie einer fortlaufenden Nummer in Anlehnung an die Gliederung nach dieser Anlage zu kennzeichnen und entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer in die Einreichmappe einzuordnen. Die Inhalte einzelner Beilagen dürfen im Interesse der Zweckmäßigkeit auch in anderen oder in zusätzlichen Beilagen dargestellt werden.

Die nachstehende Unterteilung der Beilagen in Infrastruktur und Teilsysteme folgt der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, Amtsblatt Nummer L 81 vom 31.03.2016 Seite 1, und wird auch für jene Anlagen angewendet, die nicht nach dieser Rechtsvorschrift errichtet worden sind.

Die nachfolgend angeführten Erlässe und Leitfäden sind auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis hat zu enthalten:

Für jede Beilage ist anzugeben:

Allgemeine Angaben

Ziffer eins Kennzeichnende Daten der Seilbahn:

Ziffer 2 Nutzungsplan nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

Ziffer 3 Aktueller Lageplan für die Seilbahn im Maßstab nicht kleiner als 1:2 500 mit folgenden Eintragungen:

Ziffer 4 Darstellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn:

Infrastruktur - Linienführung

Ziffer 5 Aktuelles vermessenes Geländeprofil der Seilbahntrasse im selben Maßstab wie der Längenschnitt mit folgenden Eintragungen:

Das aktuelle vermessene Geländeprofil muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Technischen Büro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein. Die angewendete Vermessungsmethode und deren Genauigkeit sind anzugeben.

Diese Unterlage entfällt als eigene Beilage, wenn ein neuer Längenschnitt nach Punkt 8. zu erstellen ist.

Ziffer 6 Aktuelles Protokoll über die Vermessung der Lage in Längs- und Querrichtung sowie der Höhe

Das Vermessungsprotokoll hat zu bestätigen, dass die Genauigkeit der Messergebnisse mindestens 17 mm beträgt. Das Vermessungsprotokoll muss auch die Koordinaten der jeweiligen Anschlusspunkte, allenfalls Festpunkte, eine Beschreibung der Messanordnung und Angaben über die erreichte Genauigkeit (zB Fehlerellipsen im Netzausgleich, Winkel- und Seitenabschlussfehler im beidseitig angeschlossenen Polygonzug) enthalten.

Das aktuelle Vermessungsprotokoll muss von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin oder einem Ingenieurbüro für Vermessungswesen erstellt und urkundlich gefertigt sein.

Ziffer 7 Gegenüberstellungen der Ergebnisse der Vermessung der Seilunterstützungspunkte mit den entsprechenden Werten aus der letztgültigen genehmigten Seil- und Längenschnittsberechnung sowie der Ergebnisse der Vermessung der Messmarken mit den Ergebnissen der Erst- und gegebenenfalls Folgevermessungen. Die Gegenüberstellung für die Seilunterstützungspunkte muss auch den geometrischen Zusammenhang zwischen den ideellen Längenschnittsangaben und den Messwerten dokumentieren.

Die Gegenüberstellungen müssen von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin geprüft sein.

Ziffer 8 Entweder eine Kopie des letztgültigen genehmigten Längenschnittes oder ein neuer Längenschnitt, wenn

Der neue Längenschnitt ist in das aktuelle vermessene Geländeprofil einzutragen.

Der neue Längenschnitt muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

Ziffer 9 Aktuelle Nachweise über die Einhaltung des Lichtraumprofils gegenüber dem Gelände, gegenüber Gebäuden und seilbahnfremden Bauwerken im Bauverbotsbereich der Strecke und gegenüber Kreuzungen und Annäherungen nach Punkt 2. sowie über die Spurweite, wenn

Die Nachweise müssen den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

Ziffer 10 Neue Seil- und Längenschnittsberechnung, wenn

Die neue Seil- und Längenschnittsberechnung muss den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV entsprechen.

Ziffer 11 Programmbeschreibung über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

Ziffer 12 Erklärung/Prüfbericht über die neue Seil- und Längenschnittsberechnung und über den neuen Längenschnitt nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

Ziffer 13 Bei Einseilbahnen das Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse und der horizontalen Windbelastung.

Das Gutachten darf in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn

Eine bereits genehmigte Ausführung darf auch von einem facheinschlägigen Institut einer Universität erstellt sein.

Für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, können die aktuellen Nachweise nach Punkt 9 sowie neue Unterlagen nach den Punkten 8 und 10 auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.

Infrastruktur - Stationen und Strecke

Ziffer 14 Technische Beschreibung der Stationen mit folgenden Inhalten:

Ziffer 15 Technische Beschreibung der Streckenbauwerke mit folgenden Inhalten:

Ziffer 16 Aktuelle Zeichnungen für die Stationen (Grundrisse und Schnitte) nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV. Für Sessellifte genügen Kopien der letztgültigen genehmigten Zeichnungen entsprechenden Inhaltes, wenn keine Änderungen gegenüber dem rechtmäßigen Bestand (Bauentwurf, Unterlagen für genehmigungsfreies Bauvorhaben) nachweisbar sind.

Ziffer 17 Zeichnerische Nachweise über die Einhaltung des Grenzprofils der Fahrzeuge gegenüber den Streckenbauwerken bei Seilbahnen

Die Nachweise können für Seilbahnen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung beurteilt werden dürfen, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke nach Anlage 2 erstellt werden. In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke heranzuziehen.

Die Nachweise dürfen auch in Form einer bereits genehmigten Ausführung vorgelegt werden, wenn sie die vorstehenden Anforderungen erfüllen.

Ziffer 18 Bergekonzept nach den Anforderungen der Anlage zur SeilBEV.

Ziffer 19 Aktuelles meteorologisches Gutachten über die Schnee- und Windlasten für die Bemessung der Seilbahn.

Ziffer 20 Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin über die Einhaltung des zeitgemäßen Schutzniveaus für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit einerseits jener Tragwerke, auf die Seilkräfte oder Lasten von Seilbahnfahrzeugen einwirken, andererseits der weiteren Tragwerke mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    • Strichaufzählung
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    • Strichaufzählung
      Unterlagen über die Seilbahn (behördlich genehmigte Plan- und Berechnungsunterlagen, Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006, Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische und hochbauliche Inspektionen);
    • Strichaufzählung
      das aktuelle meteorologische Gutachten über die Schnee- und Windlasten nach Punkt 19;
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die neue Seil- und Längenschnittsberechnung nach Punkt 10;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Ergebnisse der Bestandserhebung mit Angaben über
    • Strichaufzählung
      die Übereinstimmung der verwendeten Unterlagen über die Seilbahn mit dem Bestand;
    • Strichaufzählung
      die an den Tragwerken festgestellten aktuellen geometrischen und statischen Verhältnisse, wie Abmessungen, Lagerungsbedingungen, und festgestellten technologischen Eigenschaften (Werkstoffeigenschaften) unter Berücksichtigung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
    • Strichaufzählung
      statisch relevante Änderungen von Einwirkungen, wie Nutzlasten, Seilkräfte, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten, Lasten aus Erdbeben und Setzungen;
    • Strichaufzählung
      Nutzungsänderungen mit erhöhten Anforderungen an das Schutzniveau;
    • Strichaufzählung
      statisch relevante Bauschäden;
    • Strichaufzählung
      konstruktive Mängel;
    • Strichaufzählung
      Informationen über die bisherige Bewährung der Tragwerke und die Erfahrungen der Benutzer;
  4. Ziffer 4
    Bewertung der sich aus der Bestandserhebung gemäß Ziffer 3, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren und von den verwendeten Unterlagen, sowie Angabe und Auswertung der allenfalls dafür erforderlichen neuen rechnerischen Nachweise nach Punkt 21;
  5. Ziffer 5
    Angabe der Maßnahmen, die in statischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Neue rechnerische Nachweise sind erforderlich, wenn nach Bewertung der festgestellten geänderten statischen Voraussetzungen das Schutzniveau

nicht mehr eingehalten wird.

Die rechnerischen Nachweise haben alle vom unzureichenden Schutzniveau betroffenen Bauwerke oder Bauteile zu umfassen und müssen die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren berücksichtigen.

Ziffer 21 Rechnerische Nachweise gemäß dem Gutachten nach Punkt 20., welche von einem dazu befugten Ziviltechniker oder einer dazu befugten Ziviltechnikerin ausgearbeitet oder geprüft wurden.

Teilsysteme

Ziffer 22 Technische Beschreibungen mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Teilsystem 1 - Seile und Seilverbindungen:
    • Strichaufzählung
      Art und Daten der Betriebsseile;
    • Strichaufzählung
      Art und Funktion der Seilverbindungen.
  2. Ziffer 2
    Teilsystem 2 - Antriebe und Bremsen:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion, Ausführung der Bestandteile, wie Antriebe, Bauteile zur Kraftübertragung, Bremsen für die Antriebe;
    • Strichaufzählung
      Leistungen der Antriebe;
    • Strichaufzählung
      Schaltpläne für hydraulisch oder pneumatisch betätigte mechanische Antriebsbremsen;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  3. Ziffer 3
    Teilsystem 3.1 - Seilspanneinrichtungen:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile;
    • Strichaufzählung
      Längen der Spannwege und der Versetzmöglichkeiten;
    • Strichaufzählung
      Schaltpläne für hydraulische Seilspanneinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Grundspannkraft bei Gewichtsspann-einrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  4. Ziffer 4
    Teilsystem 3.2 - mechanische Einrichtungen in den Stationen:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Fahrbahnen, Kuppelstellen, Beschleunigungs- und Verzögerungseinrichtungen, Einrichtungen zur Einhaltung des Fahrzeugabstandes, Fördereinrichtungen und Fahrgastförderbänder, Schließ- und Öffnungseinrichtungen für Fahrzeuge, Fahrzeugführungen;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  5. Ziffer 5
    Teilsystem 3.3 - mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Einrichtungen zur Führung der Betriebsseile, Seilfangeinrichtungen, Einrichtungen zur Erkennung einer Seilentgleisung, Führungen für die Fahrzeuge, Fahrbahnen;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  6. Ziffer 6
    Teilsystem 4 - Fahrzeuge:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung der Bestandteile, wie Verbindungen mit dem Seil, Laufwerke und Fangbremsen, Gehänge, Kabinen, Sessel, Öffnungs- und Schließeinrichtungen für Fahrzeugtüren, für Wetterschutzhauben und gegebenenfalls für Schließbügel, Plattformen für die Instandhaltung, Plattformen für den Lastentransport, Einrichtungen zur Stromversorgung, Beleuchtung, Sitzheizung;
    • Strichaufzählung
      Aktuelles Protokoll über die Ermittlung der Eigenmasse der Fahrzeuge;
    • Strichaufzählung
      Schaltpläne für hydraulisch betätigte Fangbremsen;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Sicherheitsfunktionen und -einrichtungen.
  7. Ziffer 7
    Teilsystem 5 - elektrotechnische Einrichtungen:
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung der Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Auflistung der Antriebs-, Betriebs- und Steuerungsarten, wie Hauptantrieb, Notantrieb, unbesetzte Stationen, Fahrzeugsteuerung;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Kommunikations- und Informationseinrichtungen, wie Bahntelefon, Lautsprecheranlage;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen (Schutz gegen elektrischen Schlag, thermische Einflüsse, Schutz bei Überstrom, Störspannungen und elektromagnetische Störgrößen) des Teilsystems 5 und elektrischer Anlagen anderer Teilsysteme;
    • Strichaufzählung
      Art und Ausführung der Blitzschutzeinrichtungen.
  8. Ziffer 8
    Teilsystem 6 - Bergeeinrichtungen:
    • Strichaufzählung
      Bestandteile der beweglichen Bergeeinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Art, Funktion und Ausführung fester Bergeeinrichtungen.

Ziffer 23 Zeichnungen für die Fahrzeuge mit Angabe der Hauptabmessungen bei Seilbahnen mit Fahrzeugen

Fachbereichsspezifische Gutachten, Prüfbefunde und Inspektionsberichte

Ziffer 24 Gutachten Seilbahntechnik mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    3. Litera c
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen seilbahntechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
    • Strichaufzählung
      die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 1995,, und der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,;
    • Strichaufzählung
      die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen;
    • Strichaufzählung
      die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in seilbahntechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. Ziffer 6
    Angabe der in seilbahntechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten, Prüfberichte, Prüfbefunde und Inspektionsberichte aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  7. Ziffer 7
    Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in seilbahntechnischer Hinsicht;
  8. Ziffer 8
    Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  9. Ziffer 9
    Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 8, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  10. Ziffer 10
    Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

Ziffer 25 Seilbahntechnische Prüfbefunde für die Teilsysteme 2, 3, 4 und 6 mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    3. Litera c
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die aktuelle seilbahntechnische Berechnung und der aktuelle Längenschnitt;
    • Strichaufzählung
      die Plan- und Berechnungsunterlagen bzw. EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für die jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählung
      die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung der jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählung
      die technische Beschreibung der jeweiligen Teilsysteme gemäß Punkt 22;
    • Strichaufzählung
      zumindest die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählung
      die Dokumentation über behördlich angeordnete seilbahntechnische Inspektionen für die jeweiligen Teilsysteme;
    • Strichaufzählung
      die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Darlegung der Überprüfung des jeweiligen Teilsystems auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren und auf Einhaltung behördlicher Richtlinien und Erlässe über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  5. Ziffer 5
    Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren sowie von behördlichen Richtlinien und Erlässen über besondere Anforderungen zur Anpassung an das zeitgemäße Schutzniveau;
  6. Ziffer 6
    Angabe der Maßnahmen, die in seilbahntechnischer Hinsicht für das jeweilige Teilsystem zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Die Prüfbefunde sind von im Seilbahnbau tätigen Herstellern oder akkreditierten Stellen oder von fachkundigen Personen mit Konstruktionserfahrung für diese Baugruppen zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung von fachkundigen Personen mit der Behörde abzustimmen.

Ziffer 26 Prüf- und Inspektionsberichte akkreditierter Stellen über die zerstörungsfreie Prüfung folgender Bauteile:

Für alle angegebenen Bauteile ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

Ziffer 27 Gutachten Elektro- und Sicherungstechnik mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    3. Litera c
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Dokumentationen über technische Vorerhebungen, EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen elektro- und sicherungstechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung;
    • Strichaufzählung
      die Überprüfungsberichte und Schlussberichte der Überprüfungen gemäß der SeilbÜV 1995 und der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählung
      die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision und ihrer Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. Ziffer 6
    Angabe der in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht maßgeblichen Gutachten und Prüfbefunde aus der Mappe Generalrevision, deren Erstellende und deren fachlicher Kompetenz;
  7. Ziffer 7
    Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht;
  8. Ziffer 8
    Darlegung der Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen und Schutzvorkehrungen auf Einhaltung der Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,, und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen;
  9. Ziffer 9
    Zusammenfassende Angabe aller Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Ziffer 28 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung der allgemeinen elektrischen Einrichtungen der Seilbahn (Licht- und Kraftinstallationen, Niederspannungsverteilungen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen etc.) gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, und der OVE E 8101:2019-01-01, Elektrische Niederspannungsanlagen, Teil 6.

Ziffer 29 Prüfbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung gemäß der ESV 2012 und der ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2014-10-01, Betrieb von elektrischen Anlagen, für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage.

Ziffer 30 Gutachten für eine vom Seilbahnunternehmen betriebene Hochspannungsanlage bezüglich allfälliger Maßnahmen zur Heranführung an ein zeitgemäßes Niveau der elektrischen Schutzmaßnahmen auf Basis der ETV 2020.

Ziffer 31 Prüfbefund für das Teilsystem 5 mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    3. Litera c
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die genehmigte technische Dokumentation bzw. die EU-Konformitätserklärungen samt Beilagen für das Teilsystem 5;
    • Strichaufzählung
      die Anleitungen für die Bedienung und Instandhaltung des Teilsystems 5;
    • Strichaufzählung
      die technische Beschreibung des Teilsystems 5 gemäß Punkt 22;
    • Strichaufzählung
      die letztfälligen Überprüfungsberichte gemäß der SeilbÜV 2013;
    • Strichaufzählung
      die Dokumentation über behördlich angeordnete elektro- und sicherungstechnische Inspektionen für das Teilsystem 5;
    • Strichaufzählung
      die Niederschriften über die Hauptuntersuchungen und die Aufzeichnungen im Betriebstagebuch zumindest ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Überprüfung gemäß der SeilbÜV 2013;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Darlegung der Überprüfung von Bau- und Anlageteilen des Teilsystems 5,
    • Strichaufzählung
      die vor dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren und Bewertung sich allenfalls davon ergebender Abweichungen, und
    • Strichaufzählung
      die nach dem Inkrafttreten des SeilbG 2003 genehmigt worden sind, auf Einhaltung der diesbezüglichen Herstellerangaben;
  5. Ziffer 5
    Angabe der Maßnahmen, die in elektro- und sicherungstechnischer Hinsicht für das Teilsystem 5 zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit und für den weiteren Betrieb erforderlich sind.

Der Prüfbefund ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einer akkreditierten Stelle oder einer fachkundigen Person mit Konstruktions- oder Prüferfahrung zu erstellen. Aufgrund der für diese Tätigkeit erforderlichen besonderen Fachkunde und fachspezifischen Erfahrung ist die Beiziehung einer fachkundigen Person mit der Behörde abzustimmen.

Ziffer 32 Gutachten Brandschutz mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen, Ausgabe 02 aus 2020, vom 17. Februar 2020;
    3. Litera c
      Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
    4. Litera d
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen brandschutztechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      das Brandschutzbuch;
    • Strichaufzählung
      die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in brandschutztechnischer Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in brandschutztechnischer Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. Ziffer 6
    Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  7. Ziffer 7
    Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 6, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  8. Ziffer 8
    Angabe der Maßnahmen, die in brandschutztechnischer Hinsicht für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

Ziffer 33 Gutachten ArbeitnehmerInnenschutz mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen, wie Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Betriebsvorschrift;
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen mit Inhalten des ArbeitnehmerInnenschutzes;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraph 5, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,;
    • Strichaufzählung
      Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,;
    • Strichaufzählung
      die Explosionsschutzdokumente gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015,;
    • Strichaufzählung
      die Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und über wiederkehrende Prüfungen im Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz, insbesondere gemäß den Paragraphen 7, bis 11 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,.
  2. Ziffer 2
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  3. Ziffer 3
    Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes den Anlageverhältnissen entsprechen;
  5. Ziffer 5
    Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2021,;
  6. Ziffer 6
    Angabe der Maßnahmen, die in Hinsicht des ArbeitnehmerInnenschutzes für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Ziffer 34 Gutachten Hochbau mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen hochbaulichen Inhalts;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      die Dokumentation über behördlich angeordnete hochbauliche Inspektionen.
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Bestätigung der Vollständigkeit der Mappe Generalrevision in hochbaulicher Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Bestätigung, dass die in der Mappe Generalrevision enthaltenen Beilagen in hochbaulicher Hinsicht den Anlageverhältnissen entsprechen;
  6. Ziffer 6
    Feststellung des rechtmäßigen Zustandes der Seilbahn in hochbaulicher Hinsicht;
  7. Ziffer 7
    Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz;
  8. Ziffer 8
    Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 7, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Rechtsvorschriften;
  9. Ziffer 9
    Angabe der Maßnahmen, die in hochbaulicher Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Die hochbauliche Prüfung auf Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, auf Nutzungssicherheit, auf Barrierefreiheit und auf Schallschutz umfasst die Beurteilung auf Einhaltung der länderspezifischen hochbaulichen Rechtsvorschriften.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Einschränkungen:

Ziffer 35 Gutachten Geologie/Geotechnik mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Regelwerke und Nachweisverfahren;
    3. Litera c
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen geologischen oder geotechnischen Inhalts;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
    • Strichaufzählung
      die Dokumentation über behördlich angeordnete geologische oder geotechnische Inspektionen.
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Darlegung der Überprüfung der Bau- und Anlageteile auf Einhaltung der zugrunde gelegten Regelwerke und Nachweisverfahren;
  5. Ziffer 5
    Bewertung der sich aus der Analyse gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  6. Ziffer 6
    Angabe der Maßnahmen, die in geologischer und geotechnischer Hinsicht im Hinblick auf Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit, auf Umweltschutz und auf Nutzungssicherheit für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.

Für den Gegenstand und den Umfang des Gutachtens gelten folgende Festlegungen:

Ziffer 36 Gutachten Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren) mit folgenden Inhalten:

  1. Ziffer eins
    Grundlagen der Beurteilung:
    1. Litera a
      Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. September 2011, GZ. BMVIT 238.961/0006-IV/SCH3/2011, betreffend den Lawinenschutz im Bereich von Seilbahnen (Lawinenerlass 2011);
    3. Litera c
      Leitfaden für die Anwendung des Lawinenerlasses 2011 durch die Lawinensachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom März 2012;
    4. Litera d
      Erlass der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. März 2012, GZ. BMVIT 238.961/0001-IV/SCH3/2012, betreffend die Auslegung des Lawinenerlasses 2011;
    5. Litera e
      Weitere angewendete Regelwerke und Nachweisverfahren;
    6. Litera f
      Unterlagen über die Seilbahn:
    • Strichaufzählung
      die Mappe Generalrevision;
    • Strichaufzählung
      die eisenbahnrechtlichen bzw. seilbahnrechtlichen Bescheide mit den zugehörigen Unterlagen (zB Verhandlungsschriften, Bauentwürfe, Plan- und Berechnungsunterlagen, Betriebsvorschrift);
    • Strichaufzählung
      die behördlichen Anordnungen zu den Naturgefahren;
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen über genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß der VgBSeil 2006;
  2. Ziffer 2
    Gegenstand und Umfang der Überprüfung;
  3. Ziffer 3
    Umfang der Bestandserhebung vor Ort;
  4. Ziffer 4
    Darlegung der Überprüfung auf Einhaltung der zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und Regelwerke und Nachweisverfahren;
  5. Ziffer 5
    Bewertung der sich aus der Überprüfung gemäß Ziffer 4, ergebenden Abweichungen von den angewendeten Regelwerken und Nachweisverfahren;
  6. Ziffer 6
    Zusammenfassung aller Maßnahmen, die in Hinsicht der Naturgefahren für das Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gegenüber bekannten Gefährdungsbildern, für die weitere Verwendbarkeit der Bau- und Anlageteile und für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Die Zusammenfassung hat auch die Fristen für die Maßnahmen anzugeben.