218. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung218. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG sowie deren Entziehung
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, sowie deren Entziehung fest.
Fachliche Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen:Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG erfüllen:
Fachärzte für Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie,
Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Ziffer eins bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie,
sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und
unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungenunter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen
Ärzte für Allgemeinmedizin sowie
Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998.Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß Paragraph 40, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
(2)Absatz 2,Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sieÄrzte gemäß Absatz eins, Ziffer 9, erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG, wenn sie
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung
zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und
zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oderzumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3 aus 2010,, erworben wurden, oder
ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
(3)Absatz 3,Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 5, ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gleichzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.Die Fortbildung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.
Entziehung der Ermächtigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG ist zu entziehen, wenn
die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oderdie Fortbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oderdas Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Rauch