215. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Auf Grund des § 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, wird verordnet:
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/2019, wird wie folgt geändert:Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach dem Ausdruck „Bundes-Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– PVG, BGBl. Nr. 133/1967“ eingefügt.In Paragraph eins, wird nach dem Ausdruck „Bundes-Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– PVG, BGBl. Nr. 133/1967“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.“Die Wählergruppe (Paragraph 20, Absatz 5, PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 und § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Nehammer Kogler Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Zadić
Gewessler Tanner Totschnig Rauch