BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Juli 2024

Teil römisch zwei

215. Verordnung:

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

215. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 20, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024,, wird verordnet:

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach dem Ausdruck „Bundes-Personalvertretungsgesetzes“ der Ausdruck „– PVG, BGBl. Nr. 133/1967“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Wählergruppe (Paragraph 20, Absatz 5, PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins und Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Nehammer     Kogler     Polaschek     Schallenberg     Edtstadler     Brunner     Raab     Zadić     

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