214. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden
Artikel 1
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird verordnet:
Die Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 356/2013, wird wie folgt geändert:Die Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 44.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 44,
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:In Paragraph 17, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a bis eins c eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
(1b)Absatz eins b,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c)Absatz eins c,Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „führen“ die Wortfolge „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach dem Wort „führen“ die Wortfolge „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 Abs. 4 Z 4 wird das Zitat „§ 25 Abs. 1 und 5“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1 und 4“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 25 Absatz eins und 5 durch das Zitat „§ 25 Absatz eins und 4 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 44 samt Überschrift entfällt.Paragraph 44, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 1 sowie der Entfall des § 44 samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 43, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 44, samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
§ 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a bis 1c und Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 4 und § 30 Abs. 4 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins a bis eins c und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 4 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Auf Grund der §§ 10 und 11 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10 und 11 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen – B-SVP-VO, BGBl. II Nr. 14/2000, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen – B-SVP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – B-SVP-VO)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 73 Abs. 2 B-BSG in Verbindung mit § 74 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 76 Abs. 3 B-BSG) erfolgreich absolviert hat.“Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz 2, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 74, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 76, Absatz 3, B-BSG) erfolgreich absolviert hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
Der Titel sowie § 3 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Der Titel sowie Paragraph 3, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Nehammer Kogler Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Zadić
Gewessler Tanner Totschnig Rauch