BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 31. Juli 2024

Teil römisch zwei

214. Verordnung:

Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung sowie der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

214. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden

Artikel 1
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Auf Grund der Paragraphen 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird verordnet:

Die Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 44,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
    1. Ziffer eins
      möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
    2. Ziffer 2
      bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
    3. Ziffer 3
      so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a bis eins c eingefügt:

  1. Absatz eins a,Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
    1. Ziffer eins
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. Ziffer 2
      höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
    3. Ziffer 3
      höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
    4. Ziffer 4
      höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  2. Absatz eins b,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  3. Absatz eins c,Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach dem Wort „führen“ die Wortfolge „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. Ziffer 3
      für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 25 Absatz eins und 5 durch das Zitat „§ 25 Absatz eins und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 43, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 44, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 43, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 44, samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins a bis eins c und Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 2 und 4 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen

Auf Grund der Paragraphen 10 und 11 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen – B-SVP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – B-SVP-VO)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz 2, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 74, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 76, Absatz 3, B-BSG) erfolgreich absolviert hat.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 9,

Der Titel sowie Paragraph 3, Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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