(1)Absatz einsDie im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus Paragraph 186, InvFG 2011 und Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:
Gemeldete Ausschüttungen sind Punkt 16.1 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
Nicht gemeldete Ausschüttungen sind in der Höhe der tatsächlichen Ausschüttung aufzunehmen.
Ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds sind Punkt 16.2 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.Ausschüttungsgleiche Erträge von Nichtmeldefonds sind in der ermittelten pauschalen Höhe gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011 aufzunehmen; eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist in diesem Fall unzulässig.
Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer für gemeldete Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von Meldefonds ist Punkt 12. der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Meldung zu entnehmen; gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMV 2015 sind negative Werte nicht zu berücksichtigen.
Anrechenbare ausländische Quellensteuern sind Punkt 12.4 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung zu entnehmen.
Die Höhe der inländischen Dividenden, die in den Verlustausgleich miteinbezogen werden können, ist Punkt 16.5 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
Die Höhe der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, die im Rahmen des Verlustausgleichs erstattet werden kann, ist Punkt 16.6 der ertragsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahres- oder Ausschüttungsmeldung zu entnehmen.
Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des § 1 Abs. 3 FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 FMV 2015.Die Begriffe Meldefonds, Nichtmeldefonds, Ausschüttungsmeldung und Jahresmeldung entsprechen jenen des Paragraph eins, Absatz 3, FMV 2015. Der Begriff ertragsteuerliche Behandlung entspricht jenem des Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, FMV 2015.