Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 17. Juli 2024 | Teil II |
204. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie der Externistenprüfungsverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 31, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Vierter Teil (Übergreifende Themen) wird in der Tabelle nach der Zeile Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs folgende Zeile eingefügt:
„Englisch | x | x | x | x | x | x | x | “ | |||||
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A, Vierter Teil, Punkt 2. (Entrepreneurship Education), Unterpunkt 2.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 5. (Interkulturelle Bildung), Unterpunkt 5.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 6. (Medienbildung), Unterpunkt 6.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz und Punkt 8. (Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung), Unterpunkt 8.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz, Punkt 9. (Sexualpädagogik), Unterpunkt 9.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz wird jeweils nach der Wendung „Deutsch,“ die Wendung „Englisch,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Anlage A, Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A, Vierter Teil, Punkt 10. (Sprachliche Bildung und Lesen), Unterpunkt 10.2 (Kompetenzziele am Ende der Grundschule) letzter Satz wird nach der Wendung „Bewegung und Sport,“ die Wendung „Englisch,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 2. (Schulische Gestaltungsfreiräume) wird im ersten Absatz folgender Satz angefügt:
„In zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes sind in den teilweise englischsprachig geführten Klassen (bilingual geführte Klassen) keine weiteren Schwerpunktsetzungen möglich. Es kommt der Lehrplan für den Pflichtgegenstand Englisch zur Anwendung.“
Novellierungsanordnung 7, In Anlage A, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage A, Fünfter Teil, Punkt 7. (Schularbeiten) wird folgender Absatz angefügt:
„Bei Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache in zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes sind in bilingual geführten Klassen im Unterrichtsgegenstand Deutsch auf der 4. Schulstufe zumindest vier Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass im zweiten Semester zumindest zwei Schularbeiten stattfinden. Im Unterrichtsgegenstand Englisch ist auf der 4. Schulstufe zumindest eine Schularbeit im zweiten Semester abzuhalten. Insgesamt sind in den Sprachgegenständen Deutsch und Englisch zusammen höchstens sechs Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Im Unterrichtsgegenstand Mathematik sind auf der 4. Schulstufe vier bis sechs Schularbeiten im Schuljahr abzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass im zweiten Semester jeweils zumindest zwei Schularbeiten stattfinden.“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage A, Fünfter Teil, Punkt 8. (Förderunterricht) wird im vierten Absatz der Klammerausdruck „(„Deutsch“ und/oder „Mathematik“)“ durch den Klammerausdruck „(„Deutsch“, „Englisch“ bei Englisch als Unterrichtssprache in bilingual geführten Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes und/oder „Mathematik“)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage A, Fünfter Teil wird folgender Punkt 13. angefügt:
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache in zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes, ersetzt in den teilweise englischsprachig geführten Klassen (bilingual geführte Klassen) der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache. Die Alphabetisierung in der Grundstufe römisch eins erfolgt in beiden Sprachen, eine flexible Gruppenbildung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes ist möglich. An Schulen mit Klassen, die bilingual geführt werden, sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Sprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.“
Novellierungsanordnung 11, In Anlage A, Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Litera b, :,
Schulstufen und Wochenstunden1 | |||||
Pflichtgegenstände | 1. | 2. | 3. | 4. | Gesamt |
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Sprachen | |||||
Deutsch5 | 7 | 7 | 7 | 7 | |
Lebende Fremdsprache5 | - | - | 1 | 1 | |
Mathematik, Naturwissenschaften, Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 | |
Sachunterricht | 3 | 3 | 3 | 3 | |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Kunst und Gestaltung | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Technik und Design | 1 | 1 | 2 | 2 | |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 3 | 3 | 2 | 2 | |
Verbindliche Übungen | |||||
Lebende Fremdsprache5 | x2 | x2 | - | - | |
Verkehrs- und Mobilitätsbildung | x3 | x3 | x3 | x3 | |
Gesamtwochenstundenzahl | 20–23 | 20–23 | 22–25 | 22–25 | 90 |
Förderunterricht4 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
1 In der 1. bis 4. Schulstufe der Volksschule können im Bereich der Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen die Wochenstunden pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde, insgesamt um höchstens vier Wochenstunden, erhöht bzw. verringert werden. Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenstand „Religion“ ist nicht zulässig. Die Gesamtstundenanzahl im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Ausmaß von zehn Jahreswochenstunden darf nicht unterschritten werden. Eine gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Das Gesamtstundenausmaß von 90 Wochenstunden darf nicht überschritten werden.
2 Das x² bei der verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ bedeutet, dass diese in der Grundstufe römisch eins mit 32 Jahresstunden integrativ zu unterrichten sind. Dies ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen, die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
3 Das x³ ist bei der verbindlichen Übung „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ vermerkt. Das heißt: in allen vier Schulstufen ist die „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ mit jeweils zehn Jahresstunden integrativ, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gesamtwochenstundenzahl der Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.
4 Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifender Unterricht je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß Paragraph 12, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch“, „Englisch“ bei Englisch als Unterrichtssprache für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes und/oder „Mathematik“), in einem schriftlichen Förderkonzept anzugeben.
5 Anpassung in der Stundentafel für bilingual geführte Klassen an zumindest teilweise englischsprachig geführten Schulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes :
Die integrativ geführte verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ in der Grundstufe römisch eins wird als verbindliche Übung „Englisch“ geführt. Der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ in der Grundstufe römisch II wird als Pflichtgegenstand „Englisch“ geführt.
In der Grundstufe römisch eins ist als Lebende Fremdsprache der Pflichtgegenstand „Englisch“ zu führen.
Für die Grundstufe römisch eins gilt: In den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Englisch“ sind jeweils vier Wochenstunden vorzusehen. Die Alphabetisierung erfolgt in beiden Sprachen, eine flexible Gruppenbildung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Schulorganisationsgesetzes ist möglich.
Für die Grundstufe römisch II gilt: Im Pflichtgegenstand „Deutsch“ sind fünf Wochenstunden und im Pflichtgegenstand „Englisch“ sind vier Wochenstunden vorzusehen.
Es sind die Vorgaben für die autonome Gestaltung der Stundentafel zu beachten: Eine Verringerung des Stundenausmaßes im Pflichtgegenständen „Religion“ ist nicht zulässig. Die Gesamtstundenanzahl im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Ausmaß von zehn Jahreswochenstunden darf nicht unterschritten werden. Eine gänzliche Streichung eines Unterrichtsgegenstandes auf einer Schulstufe ist nicht zulässig. Das Gesamtausmaß von 90 Wochenstunden darf nicht überschritten werden.
Weitere schulautonome Gestaltungen der Stundentafel sind nicht möglich.
Unverbindliche Übungen | ||||
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:1 | ||||
Chorgesang | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Spielmusik | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Bewegung und Sport | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Darstellendes Spiel | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Musikalisches Gestalten | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Bildnerisches Gestalten | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Lebende Fremdsprache | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Interessens- und Begabungsförderung | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 | (1)–2 |
Erstsprachenunterricht | 2–6 | 2–6 | 2–6 | 2–6 |
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: | ||||
Chorgesang | 2 | 2 | 2 | 2 |
Spielmusik | 1 | 1 | 1 | 1 |
Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | 2 |
Darstellendes Spiel | 1 | 1 | 1 | 1 |
Musikalisches Gestalten | 2 | 2 | 2 | 2 |
Bildnerisches Gestalten | 2 | 2 | 2 | 2 |
Lebende Fremdsprache | – | – | 1 | 1 |
Interessen- und Begabungsförderung | 2 | 2 | 2 | 2 |
Erstsprachenunterricht | 2–6 | 2–6 | 2–6 | 2–6 |
1 Im Sinne einer flexiblen Organisation können die unverbindlichen Übungen bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen geblockt oder im gleichen Wochenstundenausmaß während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden. „(1)“ bedeutet, dass eine unverbindliche Übung auch mit weniger als einer ganzen Wochenstunde geführt werden kann.“
Novellierungsanordnung 12, In Anlage A, Neunter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände (1. bis 4. Schulstufe)), A. Pflichtgegenstände, Abschnitt Deutsch, Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Schulstufe), wird im zweiten Absatz das Wort „Schülern“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage A, Neunter Teil, A. Pflichtgegenstände, Abschnitt Deutsch, Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Schulstufe), 4. Schulstufe, Kompetenzbereich (Zu-)Hören und Sprechen wird im Text des zweiten Spiegelstrichs nach dem Wort „ausgerichtet“ das Wort „über“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A, Neunter Teil, A. Pflichtgegenstände wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache (3. und 4. Schulstufe) folgender Abschnitt eingefügt:
Sprache ist ein wichtiges Instrument zur Welt- und Kulturaneignung und maßgeblich für die Identitätsentwicklung in einer globalisierten, mehrsprachig geprägten Welt.5, 7 Der Englischunterricht in der bilingualen Primarstufe hat zum Ziel, eine grundlegende Sprachhandlungsfähigkeit zu entwickeln, die in lebensnahen, kindgerechten und kognitiv anregenden Situationen erlernt und erprobt wird. Englisch kann für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler Erst-, Zweit- oder Fremdsprache sein. Diese unterschiedlichen Sprachausgangslagen sind zu berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler werden bei der Entwicklung von Sprachkompetenz und Sprachbewusstsein sowie ihrer individuellen Zwei- und Mehrsprachigkeit und interkulturellen Kompetenz5 unterstützt.
Der Unterricht soll Freude am Umgang mit der englischen Sprache wecken, zum (Zu-)Hören/Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten und (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung anregen und den Wert der Zwei- und Mehrsprachigkeit bewusst machen. Dabei wird auch auf die globale Rolle von Englisch als Lingua Franca eingegangen.7
Ein systematischer Aufbau von standard- und bildungssprachlichen Kompetenzen10 (mündlich und schriftlich) unter Rücksichtnahme auf Englisch und seine Varietäten ist im Unterricht zentral und in Verbindung mit den anderen Gegenständen des bilingualen Unterrichts zu sehen.
Der Fokus der Unterrichtsgestaltung liegt auf der Bereitstellung einer förderlichen Lernumgebung und auf dem Lernprozess, in dem ein kontinuierlicher Kompetenzaufbau erfolgt. Direkte Begegnungen mit Native Speakers und internationalen Sprecherinnen und Sprechern schaffen zusätzliche Möglichkeiten für die Auseinandersetzung mit authentischen Sprachvorbildern.
Die vier Kompetenzbereiche (Zu-)Hören/Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten und (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung sind miteinander vernetzt zu vermitteln. Die mündliche und schriftliche Mitteilungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entwickelt sich kontinuierlich durch einen differenzierenden Unterricht, der die unterschiedlichen Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
Eine Aufgabenkultur, die geprägt ist durch vielfältige Methoden, Materialien und (digitale) Medien, ermöglicht ein individualisiertes Lernen. Die Lehrperson setzt abwechslungsreiche Arbeits- und Sozialformen ein, in denen Schülerinnen und Schüler Englisch in für sie inhaltlich bedeutsamen Situationen und Kontexten anwenden. Der Einsatz eines Sprachenportfolios kann sie beim Reflektieren ihres Sprachlernfortschritts unterstützen.
Der Aufbau einer basalen Lesekompetenz ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, annähernd fehlerfrei und flüssig altersadäquate Texte zu lesen bzw. vorzulesen. Lesekompetenz und Lesemotivation bilden gemeinsam die Grundlage dafür, dass Schülerinnen und Schüler Freude am Lesen entwickeln und diese erhalten bleibt. Dadurch können sie kontinuierliche Fortschritte in der Lesefertigkeit erzielen und ein stabiles Lese-Selbstkonzept aufbauen.10
Beim Verfassen von Texten steht der Schreibprozess im Mittelpunkt. Das Planen, Formulieren und Überarbeiten von Texten unterschiedlicher Schreibintentionen wird schrittweise durch Strategien entwickelt.
Der Bereich (Recht-)Schreiben und Sprachbetrachtung zielt auf das nachhaltige Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes sowie Grundeinsichten in Funktionen und Strukturen der englischen Sprache ab. Der Rechtschreiberwerb wird durch angemessene Rechtschreibstrategien und Übungstechniken unterstützt.
Durch einen konstruktiven, kreativen und kritischen Medienumgang6 sammeln die Schülerinnen und Schüler Erfahrungen beim Sprachhandeln und bei der Sprachreflexion. Sie nutzen und reflektieren digitale Medien und Angebote als Informationsquelle und zur Produktion eigener Texte.
Englisch ist auf allen Schulstufen auch in anderen Gegenständen (mit Ausnahme von Deutsch) als Unterrichts- und Arbeitssprache einzusetzen.
Dieser Lehrplan greift folgende übergreifende Themen auf: Entrepreneurship Education2, Interkulturelle Bildung5, Medienbildung6, Politische Bildung7, Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung8, Sexualpädagogik9, Sprachliche Bildung und Lesen10.
Die inhaltliche Konzeption des Faches Englisch orientiert sich an den zentralen fachlichen Konzepten Kommunikation und Wirkung, Inhalt und Form, Norm und Wandel sowie Mehrsprachigkeit und Gesellschaft. Sie bilden in ihrer Gesamtheit grundlegende Aspekte des konzeptionellen Wissens für den Englischunterricht und stellen einen übergeordneten Orientierungsrahmen für die Auswahl der Anwendungsbereiche sowie der damit verknüpften Kompetenzen dar.
Dieses Konzept fokussiert auf das sprachlich angemessene Interagieren in alltagsnahen Kommunikationssituationen. Der Zweck der Kommunikation steht im Vordergrund (zB Darstellungs-, Ausdrucks- und Appellfunktion). Schülerinnen und Schüler verstehen, dass Äußerungen immer in einen bestimmten Kontext eingebettet sind.
Sprachhandlungen können unterschiedliche Funktionen haben. Das Konzept verschränkt die rezeptiven (Hören, Lesen) und produktiven (Sprechen, Schreiben) Kompetenzbereiche mit den Strukturen einer Sprache. Schülerinnen und Schüler erkennen die Bedeutung verschiedener sprachlicher Mittel (Aussprache/Intonation, Wortschatz, Strukturen, Rechtschreibung) für die praktische Nutzung der Sprache. Inhaltliches Lernen und der Aufbau von Sprachstrukturen sind miteinander verwoben.
Sprache ist als ein System von Zeichen zu verstehen, das Regeln unterworfen ist. Schülerinnen und Schüler kennen verschiedene sprachliche Systeme (zB Erstsprachen, Alltagssprachen, Bildungssprachen, Bildsprachen, Fremdsprachen) und können diese miteinander vergleichen. Sie erleben, dass sprachliche Normen von gesellschaftlichen Veränderungen beeinflusst werden und sich ständig weiterentwickeln.
Dieses Konzept bezieht sich auf individuelle und gesellschaftliche Mehrsprachigkeit sowie kulturell geprägte Handlungsmuster.5, 7, 8 Schülerinnen und Schüler erfahren eine umfassende sprachliche Bildung, die gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, das gesamte sprachliche Repertoire eines Menschen als identitätsbildend anerkennt und dessen Entwicklung unterstützt.
Die fachlichen Konzepte sind miteinander zu vernetzen, altersgemäß zu bearbeiten und bei der Auswahl und Vermittlung von Themen und Inhalten zu berücksichtigen.
Der Englischunterricht orientiert sich am Lehrplan für Deutsch und am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates. Die zu erwerbenden Kompetenzen gliedern sich in die vier Kompetenzbereiche
Die Kompetenzbereiche sind eng miteinander verknüpft, bedingen einander, ergeben gemeinsam mit den zentralen fachlichen Konzepten den Kern des Unterrichtsfaches und bauen sich in Synergie zum Deutschunterricht auf. Sie sind nicht hierarchisch, sondern miteinander vernetzt zu denken.
Der Bereich (Zu-)Hören/Sprechen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Entwicklung des Sprechens und fokussiert auf das Erfassen einzelner Laute, Wörter, Wortgruppen und das Verstehen von Äußerungen in einfachen alltagsnahen Sprechsituationen. Ausgehend vom bewussten Hören und deutlich artikulierten Sprechen als Grundlage für den Schriftspracherwerb führt die Kompetenzerweiterung zum aktiven Zuhören sowie zum monologischen und dialogischen Sprechen.
Lesen bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen im Sinne einer reflexiven Grundbildung.10 Es umfasst das Verstehen auf Wort-, Satz- und Textebene sowie das Erschließen von Informationen und Inhalten aus Texten unterschiedlicher Länge und reicht von einem globalen Verständnis bis zum Erfassen von Details.
Im Verfassen von Texten geht es um einen kreativen, inhaltsadäquaten, situationsangemessenen und adressatengerechten Umgang mit konzeptionell mündlichen und schriftlichen Texten auf der Grundlage der Mitteilungsbereitschaft und entsprechend dem individuellen Sprachniveau.
Der Bereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung umfasst die Alphabetisierung, das nachhaltige Beherrschen eines begrenzten Schreibwortschatzes sowie Grundeinsichten in Funktion und Struktur der englischen Sprache. Durch Untersuchen und Vergleichen von gesprochenen und geschriebenen Sprachen werden Ähnlichkeiten und Unterschiede bewusstgemacht.
Schülerinnen und Schüler erwerben die nachfolgenden Kompetenzen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vorkenntnisse und ihres individuellen Sprach- und Lernstands.
Die Anwendungsbereiche sind inhaltlich mit den zentralen fachlichen Konzepten und Kompetenzbereichen vernetzt, unterstützen den Kompetenzerwerb, sind verbindlich umzusetzen und eigenverantwortlich zu gestalten. Es obliegt der Lehrperson, mit welchen Themen sie die Anwendungsbereiche erarbeitet.
1. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
Anwendungsbereiche
2. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
Anwendungsbereiche
3. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
Anwendungsbereiche
4. Schulstufe:
Kompetenzbereich (Zu-)Hören/Sprechen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Lesen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Verfassen von Texten
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich (Recht-)Schreiben/Sprachbetrachtung
Die Schülerinnen und Schüler können
Anwendungsbereiche
1Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung | 2Entrepreneurship Education | 3Gesundheitsförderung |
4Informatische Bildung | 5Interkulturelle Bildung | 6Medienbildung |
7Politische Bildung | 8Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung | 9Sexualpädagogik |
10Sprachliche Bildung und Lesen | 11Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung | 12Verkehrs- und Mobilitätsbildung |
13Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung“ | ||
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 12, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 12, Litera b, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 2, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Punkt 7. (Politische Bildung), Unterpunkt 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird der Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4)“ durch den Klammerausdruck „(Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 3, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Punkt 3. (Erhöhung bzw. Verringerung des Stundenausmaßes von Pflichtgegenständen) lautet der erste Satz des dritten Absatzes:
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
Auf Grund
Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Ziffer 2, (Schulische Gestaltungsfreiräume) entfällt der Absatz betreffend Content and Language Integrated Learning (CLIL) einschließlich der Absatzüberschrift.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1, Fünfter Teil wird nach Punkt 11. (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (=GTS)) folgender Punkt 12. angefügt:
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Einrichtung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß Paragraph 21 f, des Schulorganisationsgesetzes (Sonderform Bilinguale Mittelschule), in der Englisch zumindest teilweise als Unterrichtssprache geführt wird, ersetzt der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand (Erste) Lebende Fremdsprache (siehe Anlage 8). An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Unterrichtssprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.“
Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Punkt A. (Pflichtgegenstände), Abschnitt Geschichte und Politische Bildung, Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (2. bis 4. Klasse) wird in dem die Anwendungsbereiche der 4. Klasse betreffenden Abschnitt im vorletzten Spiegelstrich das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeistern“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Ziffer eins und 2:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 205 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 6 | ||||
Technik und Design | mind. 6 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 11 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 26 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -7 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung8 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 131-135 | ||||
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
6 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
7 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
8 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 1 | 2 | 7 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 6 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 7 | 6 | 5 | 5 | 234 |
Kunst und Gestaltung | 2 | 1 | 2 | 2 | 7 |
Technik und Design | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 3 | 3 | 3 | 2 | 11 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x5 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 33-34 | 34-35 | 135 |
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltbildung, Kunst und Gestaltung sowie Bewegung und Sport weicht die Summe der Wochenstunden von Anlage 1, Sechster Teil, Ziffer 2,, Litera e,, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.
5 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 2, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Ziffer eins und 2:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 5 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 6 | ||||
Technik und Design | mind. 6 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 28 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 25 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -6 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung7 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 131-135 | ||||
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
6 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
7 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 2 | 2 | 2 | 6 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 2 | 1 | 1 | 1 | 5 |
Kunst und Gestaltung | 2 | 2 | 1 | 2 | 7 |
Technik und Design | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 8 | 7 | 7 | 7 | 29 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x4 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 34 | 33-34 | 34-35 | 135 |
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Wie Anlage 1.
1 In den Pflichtgegenständen Geografie und wirtschaftliche Bildung, Musik sowie Kunst und Gestaltung weicht die Summe der Wochenstunden von Anlage 1, Sechster Teil, Ziffer 2,, Litera e,, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.“
Novellierungsanordnung 10, In Anlage 3, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
Novellierungsanordnung 11, In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln) lautet Ziffer eins und 2:
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände1 | Klassen und Wochenstunden | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | mind. 15 | ||||
Lebende Fremdsprache | mind. 122 | ||||
Zweite lebende Fremdsprache | -3 | ||||
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | mind. 14 | ||||
Geometrisches Zeichnen | -4 | ||||
Digitale Grundbildung | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 1 | mind. 4 |
Chemie | mind. 2 | ||||
Physik | mind. 4 | ||||
Biologie und Umweltbildung | mind. 6 | ||||
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | mind. 5 | ||||
Geografie und wirtschaftliche Bildung | mind. 6 | ||||
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | mind. 4 | ||||
Kunst und Gestaltung | mind. 3 | ||||
Technik und Design | mind. 5 | ||||
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | mind. 405 | ||||
Ernährung und Haushalt | mind. 1 | ||||
Verbindliche Übungen | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | mind. 26 | ||||
Sonstige verbindliche Übungen | -7 | ||||
Schulautonome Schwerpunktsetzung8 | |||||
Gesamtwochenstundenzahl | 134-141 | ||||
1 In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen. Mit dieser Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl ergibt sich für die Skimittelschulen ein schulautonomer Bereich von insgesamt zehn Wochenstunden, der für schulautonome Schwerpunktsetzungen genützt werden kann.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen. Der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
3 Bei Führung eines Schwerpunktes im Bereich Sprachen sind mindestens sechs Wochenstunden im Pflichtgegenstand Zweite lebende Fremdsprache über zwei Jahre vorzusehen und der Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache ist als Erste lebende Fremdsprache zu bezeichnen. Als zweite lebende Fremdsprache kann auch eine Volksgruppensprache gewählt werden. Anstelle der zweiten lebenden Fremdsprache kann auch Latein angeboten werden. Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der Unterrichtsgegenstand Zweite lebende Fremdsprache ist als Lebende Fremdsprache zu bezeichnen.
4 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens zwei Wochenstunden zu dotieren.
5 Dem unterschiedlichen Stundenerfordernis in der Vorbereitungs- (September bis November), Wettkampf- (Dezember bis März) und Übergangsperiode (April bis Juni) kann durch eine Anpassung der Wochenstundenanzahl in diesen Abschnitten nachgekommen werden. Über das gesamte Schuljahr betrachtet ist die vorgegebene Wochenstundenanzahl jedoch einzuhalten. Die Jahresplanung hat darauf Bedacht zu nehmen und ist der Bildungsdirektion verbindlich vorzulegen.
6 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
7 Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.
8 Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage 1.
Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:
Siehe Ziffer 2.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:
Pflichtgegenstände | Klassen und Wochenstunden1 | Summe | |||
1. Kl. | 2. Kl. | 3. Kl. | 4. Kl. | ||
Religion | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sprachen | |||||
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 | 16 |
Lebende Fremdsprache | 4 | 4 | 3 | 3 | 142 |
Mathematik und Naturwissenschaften | |||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 3 | 153 |
Digitale Grundbildung | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Chemie | – | – | – | 2 | 2 |
Physik | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Biologie und Umweltbildung | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Wirtschaft und Gesellschaft | |||||
Geschichte und Politische Bildung | – | 1 | 2 | 2 | 5 |
Geografie und wirtschaftliche Bildung | 2 | 1 | 2 | 1 | 6 |
Musik, Kunst und Kreativität | |||||
Musik | 1 | – | 1 | 1 | 3 |
Kunst und Gestaltung | – | 1 | – | 1 | 2 |
Technik und Design | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 |
Gesundheit und Bewegung | |||||
Bewegung und Sport | 12 | 12 | 11 | 12 | 47 |
Ernährung und Haushalt | – | 1 | – | – | 1 |
Verbindliche Übung | |||||
Bildungs- und Berufsorientierung | – | – | 0-1x | 0-1x | 1x4 |
Gesamtwochenstundenzahl | 33 | 35 | 35-36 | 37-38 | 141 |
1 In den Pflichtgegenständen Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Musik, Kunst und Gestaltung sowie Technik und Design weicht die Summe der Wochenstunden von jener der Anlage 1, Sechster Teil, Ziffer 2,, Litera e,, ab. Die Lehrerinnen und Lehrer haben dies bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.
2 Bei gleichzeitiger Führung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kommt Anlage 8 zur Anwendung; der Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache ist durch den Unterrichtsgegenstand Englisch zu ersetzen und der entsprechende Lehrplan umzusetzen.
3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.
4 In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
Wie Anlage 1.
Siehe den Abschnitt Förderunterricht im fünften Teil der Anlage 1. Im Hinblick auf die saisonalen Schwankungen der Wochenstundenanzahl in Bewegung und Sport kann das Ausmaß des Förderunterrichts auf maximal das Doppelte des angegebenen Stundenausmaßes erhöht werden, um die Schülerinnen und Schüler beim Nachholen des versäumten Lehrstoffes zu unterstützen.
Bemerkungen zu den Stundentafeln wie Anlage 1 mit dem Zusatz:
Ziffer 4 Die Schülerinnen und Schüler von Skimittelschulen können in die Klassen mit regulärer Stundentafel der Mittelschule voll oder teilweise integriert sein oder in eigenen Skiklassen zusammengefasst werden.“
Novellierungsanordnung 12, In Anlage 4, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), A. Pflichtgegenstände wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt:
„Bei gleichzeitiger Führung der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung ist anstatt Lebender Fremdsprache der Pflichtgegenstand Englisch zu führen (siehe Anlage 8).“
Novellierungsanordnung 13, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 6a (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind) wird nach Anlage 6 eingefügt.
Novellierungsanordnung 14, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 8 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung (Sonderform Bilinguale Mittelschule)) wird nach Anlage 7 angefügt.
Auf Grund
Die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch eins Paragraph eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 32, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule) Vierter Teil (Übergreifende Themen) Ziffer eins, (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung) Ziffer eins Punkt eins, (Bedeutung des übergreifenden Themas) wird im zweiten Absatz die Wendung „ihnen die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit“ durch die Wendung „die ihnen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen) Ziffer 2, (Schulische Gestaltungsfreiräume) entfällt in Litera a, (Gestaltungsspielräume der Schule) der letzte Absatz samt Überschrift.
Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Fünfter Teil werden nach Ziffer 10, (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (=GTS)) folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
Zur Förderung mehr- und fremdsprachlicher Kompetenzen stehen unterschiedliche schulautonome Möglichkeiten zur Verfügung:
Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung, bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters, gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SchUG die Führung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache anordnen. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. Der Lehrplan der jeweiligen Schulform bleibt davon unberührt.
Bei Einrichtung einer Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, des Schulorganisationsgesetzes, in der Englisch zumindest teilweise als Unterrichtssprache geführt wird (bilingual geführte Klassen), ersetzt der Unterrichtsgegenstand Englisch den Unterrichtsgegenstand (Erste) Lebende Fremdsprache (siehe Anlage A/e). An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind die Schülerinnen und Schüler mündlich wie auch schriftlich auf ein ausgewogenes Niveau in den Sprachen Deutsch und Englisch hinzuführen. Dies hat sich im Unterricht sowie in der Leistungsfeststellung abzubilden. Das Fachvokabular soll in beiden Sprachen beherrscht werden. In allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme von Religion und den Sprachen, sind zweisprachige Aufgabenstellungen im Zuge von Leistungsfeststellungen zulässig. Die unterschiedlichen Ausgangs-Sprachniveaus der Schülerinnen und Schüler sind anfänglich zu berücksichtigen. In jenen Unterrichtsgegenständen, die bilingual unterrichtet werden, soll die weniger dominante Sprache zunehmend in mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen abgebildet werden.
Die Österreichische Gebärdensprache kann auf der Sekundarstufe römisch II im Rahmen der Pflichtgegenstände „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein oder Griechisch als alternativer Pflichtgegenstand geführt werden sowie als Wahlpflichtgegenstand angeboten werden. Als visuell-gestische Sprache unterscheidet sie sich in der Modalität von allen anderen an österreichischen Schulen angebotenen Sprachen, die lautsprachlich produziert und akustisch wahrgenommen werden. Daher bedarf es eines eigenen Lehrplans.
Entsprechend den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler kann zwischen den Pflichtgegenständen sowie den Wahlpflichtgegenständen Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) und Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) sowie dem vertiefenden Wahlpflichtgegenstand (Österreichische Gebärdensprache) gewählt werden.
Der Unterrichtsgegenstand ÖGS soll einerseits für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Children of deaf adults/ Kinder gehörloser Erwachsener – „Coda“) ein geregeltes sowie gesteuertes Sprachenlernen sicherstellen und andererseits hörenden Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, ÖGS als Sprache (neu) zu erlernen.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des European Centre for Modern Language. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Fertigkeitsbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse:
Am Ende der zwölften Schulstufe erreichen Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen (Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe römisch eins mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben):
Um die Fachbegriffe im Lehrstoff für ÖGS als visuell-gestische Sprache in ihrer Bedeutung verstehen zu können, werden diese den Fachbegriffen bereits bestehender Sprachenlehrpläne für lautsprachlich produzierte und akustisch wahrnehmbare Sprachen nachfolgend gegenübergestellt.
Fachbegriffe Lehrplan ÖGS (visuell-gestisch wahrgenommen und produziert) | Fachbegriffe anderer Sprachenlehrpläne (akustisch wahrgenommenen und produziert) |
Kompetenz im Dialog | Mündliche Kompetenz |
Kompetenz im medialen Gebärden | Schriftliche Kompetenz |
Mediales Sehverstehen / gebärdensprachliche Textkompetenz | Textkompetenz |
Literarische Bildung | Literarische Bildung |
Mediale Bildung | Mediale Bildung |
Gebärdensprachliche Texte in Form von Video, Film | Texte |
Mediales Gebärden | Schreiben |
Mediales Sehverstehen | Lesen |
Gespräche / Dialoge | Gespräche |
gebärden | sprechen |
Gebärdende Person/signer | Sprecherin, Sprecher |
Sehverstehen | Hörverständnis |
Produktionshaltung | Schreibhaltung |
Produktionsprozess | Schreibprozess |
Gebärdensituationen und -anlässe | Sprechsituationen und -anlässe |
Wortschatz | Wortschatz |
Grammatik | Grammatik |
Glossen / Verschriftung | Notation / Verschriftung |
Parameternutzung | Rechtschreibung |
Sprachbetrachtung | Sprachbetrachtung |
Seherin, Seher | Leserin, Leser |
Seherin-, Seher-Erwartungen | Leserin-, Leser-Erwartungen |
Sprach- und Aufzeichnungsnormen | Sprach- und Schreibnormen |
Artikulation (phonologische Ebene von Gebärden durch gebärdensprachspezifische Parameter wie Handstellung, Ausführungsort etc.) | Aussprache |
Mediale Sehkompetenz | Lesefertigkeit |
Nachschlagwerke | Wörterbücher“ |
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Abschnitt Gymnasium Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Gymnasium Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Gymnasium Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „10)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer eins, wird folgende Fußnote 10 angefügt:
„10 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Wirtschaftskundliches Realgymnasium Ziffer 2, wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Lebende Fremdsprache kann der Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium wird in Fußnote 7 nach der Wendung „lebende Fremdsprachen“ der Klammerausdruck „(einschließlich Österreichische Gebärdensprache)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera b, (Freigegenstände) Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „1)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Sechster Teil Ziffer 2, Litera b, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 1 angefügt:
„1 Als Lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 20, In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Unterstufe) Abschnitt Geschichte und Politische Bildung Unterabschnitt Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (2. bis 4. Klasse) wird in dem die Anwendungsbereiche der 4. Klasse betreffenden Abschnitt im vierten Spiegelstrich das Wort „Gewerkschafen“ durch das Wort „Gewerkschaften“ und im zehnten Spiegelstrich das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeistern“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprachen (Erste, Zweite) folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse.
Ziel des Fremdsprachenunterrichts der Oberstufe ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, in der jeweiligen Fremdsprache grundlegende kommunikative Anforderungen des gesellschaftlichen Lebens zu erfüllen und sich in den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Gebärden“, „mediales Gebärden“ in einer breiten Palette von privaten, beruflichen und öffentlichen Situationen sprachlich und kulturell angemessen zu verhalten.
Darüber hinaus kommt dem Fremdsprachenunterricht die Aufgabe zu, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz, methodische Kompetenz u.a.) zu leisten. Sozialen Kompetenzen in multikulturellen Umgebungen ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen.
Durch interkulturelle Themenstellungen ist die Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für die Sprachenvielfalt Europas und der Welt zu verstärken, Aufgeschlossenheit gegenüber Nachbarsprachen – bzw. gegenüber Sprachen von autochthonen Minderheiten und Arbeitsmigrantinnen und -migranten des eigenen Landes – zu fördern und insgesamt das Verständnis für andere Kulturen und Lebensweisen zu vertiefen. Die vorurteilsfreie Beleuchtung kultureller Stereotypen und Klischees, die bewusste Wahrnehmung von Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten sowie die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen bzw. mit österreichischen Gegebenheiten sind dabei anzustreben.
Wenn sich Schülerinnen und Schüler im Klassenverband befinden, denen Fremdsprachen als Muttersprachen bzw. als Zweitsprachen innerhalb der Familie dienen, sind deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht sowohl individuell zu fördern als auch in der Klassengemeinschaft zu nutzen.
Der Fremdsprachenunterricht hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern ein breites Spektrum an Sprachlernstrategien für den weiteren selbstständigen Spracherwerb im Sinne des lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernens zu erschließen. Möglichkeiten zur Selbstevaluation sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Im Fremdsprachenunterricht ist der europäischen Dimension sowie den zunehmenden Mobilitätsanforderungen an die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die positiven Auswirkungen von Fremdsprachenkenntnissen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandorte sind dabei deutlich zu machen. Im Hinblick auf eine transnational orientierte Berufs- bzw. Studierfähigkeit sind Kompetenzen im Dialog und im medialen Gebärden in ausgewogener Relation zu fördern und auf die Befähigung zur gezielten Nutzung fremdsprachlicher Informationsquellen auszurichten.
Bei der Entwicklung der allgemeinen Sprachkompetenz als Grundlage von Denk-, Ausdrucks-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit kommt dem Fremdsprachenunterricht im Fächerkanon insgesamt eine tragende Rolle zu.
Durch die Auswahl geeigneter fremdsprachlicher Themenstellungen sind die Weltoffenheit der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verständnis für gesellschaftliche Zusammenhänge zu fördern. Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz und Friedenserziehung sind auch im Fremdsprachenunterricht als zentrale Lehr- und Lernziele zu betrachten. Zudem ist im Fremdsprachenunterricht eine Sprachregelung zu vermitteln und zu pflegen, die der Gleichberechtigung der sozialen Geschlechter entspricht.
Auch im Fremdsprachenunterricht sind gelegentlich fachsprachliche gebärdensprachliche Texte zu bearbeiten, die eine kritische Auseinandersetzung mit human-, sozial-, naturwissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftsbezogenen Entwicklungen ermöglichen.
Im Fremdsprachenunterricht der Oberstufe ist methodisch und inhaltlich die Möglichkeit zu kreativen Aktivitäten in der Fremdsprache anzubieten (zB Theater, Spiel, Simulationen, mediales Gebärden als kreative Ausdrucksform). Dabei sind die Schülerinnen und Schüler in die Reflexion über den lernpsychologischen Gewinn des Einsatzes vielfältiger Kreativtechniken einzubeziehen.
Kommunikative Anlässe über eine der Gesundheit zuträgliche Lebensführung sind auch im Fremdsprachenunterricht zu nutzen bzw. herzustellen.
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiches dialogisches und mediales Gebärden nötig sind.
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Im Fremdsprachenunterricht ist auf allen Lernstufen zu berücksichtigen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Zielsprache über sprachliche Zwischenschritte annähern und Fehler ein selbstverständliches und konstruktives Merkmal des Sprachenlernens darstellen. Zielsprachliche Richtigkeit ist dennoch in einem sinnvollen Maß anzustreben; Abweichungen von der Zielsprache sind dabei stets niveaubezogen und aufgabenspezifisch zu behandeln.
Als Unterrichtssprache ist die ÖGS als Zielsprache so viel wie möglich einzusetzen, die deutsche Lautsprache hingegen so wenig wie nötig. Die Techniken der Übertragung und Übersetzung in andere Unterrichtssprachen sind auf niedrigeren Lernniveaus nur als punktuelle lernstrategische Zwischenschritte, zB zur Vertiefung von Textverständnis und Grammatikvermittlung, anzuwenden. Auf einem höheren Lernniveau hingegen sind Übertragung und Translation den Schülerinnen und Schülern als Arbeitstechniken grundsätzlich vertraut zu machen.
Der reflektierende Umgang mit Sprache (auch im Vergleich mit der Unterrichts- bzw. Muttersprache, mit Volksgruppen- und Nachbarsprachen bzw. mit anderen Fremdsprachen) ist im Unterricht zu fördern. Durch vergleichende Beobachtungen ist die Effizienz des Spracherwerbs zu steigern, die allgemeine Sprachlernkompetenz zu erhöhen und ein vertieftes Sprachverständnis zu ermöglichen. Beim Erlernen einer weiteren Fremdsprache ist das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Fremdsprachenkompetenzen als besonderer lernstrategischer Vorteil bewusst zu machen und konsequent zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Eine breite Streuung an schülerinnen- und schülerzentrierten, prozess- und produktorientierten Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien ist sowohl dem Fremdsprachenerwerb als auch der Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Schlüsselkompetenzen) dienlich und somit generell anzustreben. Dabei sind verschiedenste Arbeitstechniken einzusetzen (zB Stationenbetrieb, offenes Lernen, Präsentationen mithilfe von Medien bzw. anderen Hilfsmitteln, Projektarbeit, Lese- und Lerntagebücher, Portfolios, multimodales Klassenwörterbuch). Im Rahmen der Lehrmethoden und Arbeitsformen sind verschiedene Wahrnehmungs- und Verarbeitungskanäle zu nutzen und entsprechend vielfältige Angebote an Lernstrategien in den Unterricht zu integrieren. Unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich Lerntypen, Lernstile, Lerntempo, sozialer Fertigkeiten, Stärken und Schwächen sind auch in einer differenzierten Lernberatung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen bestmöglich zu berücksichtigen.
Im Umgang mit Lehr- und Lernmaterialien, Nachschlagewerken, Grammatikübersichten, zwei- und einsprachigen Wörterbüchern in Print-, Datenträger- und Online-Version sind die Schülerinnen und Schüler zu Geläufigkeit und Eigenständigkeit hinzuführen. Die Benutzung von zwei- bzw. einsprachigen Wörterbüchern ist bereits ab dem ersten Lernjahr zu üben. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind auch im Fremdsprachenunterricht vielseitig zu nutzen (zB bei der Bearbeitung von Lehrinhalten, zur Schulung von Arbeitstechniken und im Rahmen von Schularbeiten oder der Führung von Portfolios). Für die Aktualität der Lehrmaterialien, Medien und Arbeitsunterlagen ist laufend zu sorgen.
Im Fremdsprachenunterricht ist höchstmögliche Authentizität der zum Einsatz kommenden sprachlichen Mittel auch durch direkte persönliche Begegnungen mit Personen zu fördern, deren Muttersprache die gelehrte Fremdsprache ist (zB durch den Einsatz von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten im schulischen Alltag). Schulveranstaltungen wie Austauschprogramme, Intensivsprachwochen bzw. andere Formen von Besuchen und Kontakten zur Gebärdensprachgemeinschaft ermöglichen authentische Begegnungen.
Grundlegende Charakteristika von Sprache und Kommunikation sind – im Sinne eines Gesamtsprachenkonzepts – in fächerübergreifender Kooperation mit anderen (klassischen und lebenden) Fremdsprachen sowie mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch zu behandeln. Zum Einsatz von Fremdsprachen als Arbeitssprachen in nicht-sprachenspezifischen Fächern siehe Paragraph 16, des Schulunterrichtsgesetzes.
Manuelle Parameter sind in dem Maße zu schulen, wie sie eine in der Zielsprache angemessene Verständigung gewährleisten. Eine Annäherung der Ausführung an die Standardausführung von Gebärden ist zwar wünschenswert, darf jedoch nicht zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler führen. Wortschatz und Idiomatik sind situationsorientiert, im Kontext und systematisch zu erweitern. Dabei ist insgesamt zu beachten, dass das rezeptive Sprachvermögen der Schülerinnen und Schüler im Bereich von Wortschatz und Idiomatik das produktive Sprachvermögen übertrifft. Schülerinnen und Schüler sollen angeregt werden, ihren Wortschatz durch außerschulische Lektüre gebärdensprachlicher Texte und literarischer Werke auch eigenständig zu erweitern. Grammatik ist im Fremdsprachenunterricht vorrangig unter dem funktionalen Aspekt zu erarbeiten; das heißt, die Beschäftigung mit spezifischen Sprachstrukturen und Grammatikübungen hat überwiegend im Rahmen themen- und situationsbezogener kommunikativer Aktivitäten und Strategien zu erfolgen. Das kognitive Erfassen von Regeln der Gebärden- und Satzbildung ist dabei in erster Linie als Lernhilfe zu nutzen und soll besonders strukturbetonten Lernerinnen- und Lernertypen entgegenkommen. Komplexität und Vielfalt der sprachlichen Mittel zur Bewältigung kommunikativer Aufgaben sind im Laufe der Oberstufe stetig zu intensivieren. Die entsprechenden grammatischen Strukturen sind begleitend dazu in zyklischer Progression zu erarbeiten. Bei fortschreitendem Lernzuwachs auf höheren Lernstufen ist – über das Lehr- und Lernziel der erfolgreichen Kommunikation hinaus – dem Prinzip der Sprachrichtigkeit zunehmende Bedeutung beizumessen.
Die Befähigung, fremdsprachliche Mittel zu bestimmten kommunikativen Zwecken einzusetzen, ist Kernaufgabe des Fremdsprachenunterrichts; damit ist den Sprachfunktionen eine zentrale Rolle einzuräumen (zB Absicht, Fähigkeit, Möglichkeit, Notwendigkeit, Wunsch, Vermutung, Zustimmung, Ablehnung, Begründung, Bedingung ausdrücken; Gesprächsbeginn bzw. Gesprächsende signalisieren oder Rederecht behalten bzw. abgeben). Bei der Anwendung fremdsprachlicher Mittel ist im Laufe des Lernzuwachses zunehmend auf Kohärenz, Logik, Flüssigkeit, Klarheit und Angemessenheit des Ausdrucks zu achten. Begleitend zu den sprachlichen Mitteln ist die Kenntnis grundlegender Formen der nonverbalen Kommunikation zu vermitteln (zB kulturelle Konventionen bezüglich Gestik, Mimik, Körperhaltung, Augen- und Körperkontakt, Kontaktaufnahme sowie räumlicher Abstand von Sprecherinnen und Sprechern in Interaktionssituationen).
Mit fortschreitendem Lernzuwachs sind zunehmend Registerunterschiede zwischen neutralen, formellen, informellen, freundschaftlichen bzw. vertraulichen Sprachformen zu beachten, die dazu beitragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler sprachlich sozial angemessen verhalten; den Höflichkeitskonventionen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Nationale Sprachvarietäten sind exemplarisch in den Kompetenzbereich „Sehverstehen“ zu integrieren. Bei speziell gegebenen Interessensschwerpunkten sind auch regionale, soziale, berufsspezifische und nicht-muttersprachliche Sprachvarianten zu berücksichtigen.
Um größtmögliche fremdsprachliche Kompetenz für private, berufliche und studienbezogene Kommunikationssituationen zu erreichen, sind die fremdsprachlichen Mittel in eine möglichst breite Streuung von öffentlichen und privaten situativen Kontexten einzubetten (zB häuslicher Bereich, Familie, Restaurant, öffentliche Räume, Bildungseinrichtungen, Verkehrsmittel, Geschäfte, Behörden, Unternehmen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kultur, Sport).
Zur Erlangung eines möglichst umfassenden lexikalischen Repertoires sind verschiedenste Themenbereiche zu bearbeiten (zB Sprache und ihre Anwendungsmöglichkeiten; Rolle der Medien; Arbeit und Freizeit; Erziehung; Lebensplanung; Einstellungen und Werte; Zusammenleben; aktuelle soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen; Prozesse der Globalisierung; kulturelle und interkulturelle Interaktion; Umwelt; aktuelle Entwicklungen in Technik und Wissenschaft; Kunst in ihren Ausdrucksformen wie Literatur, Musik und Poesie, bildende Künste). Spezielle thematische Schwerpunkte sind jeweils im Einklang mit individuellen Interessenslagen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie mit aktuellen Ereignissen zu setzen. Die verschiedenen Themenbereiche sind durch möglichst vielfältige Textsorten zu erschließen (zB gebärdensprachliche Sachverhaltsdarstellungen, Analysen, Stellungnahmen, Anweisungen, Zusammenfassungen, Berichte, Beschreibungen, Kommentare, Reflexionen, Geschichten, Dialoge, Märchen, Lieder, Gedichte). Im Sinne einer humanistisch orientierten Allgemeinbildung ist bei der thematischen Auswahl gebärdensprachlicher Texte auch literarischen Werken ein entsprechender Stellenwert einzuräumen.
Durch entsprechende Auswahl der Unterrichtsmittel ist für grundlegende Einblicke in Gesellschaft, Zivilisation, Politik, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Kunst der Gebärdensprachgemeinschaft zu sorgen. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Kultur der Gehörlosen und der Kultur der Hörenden in Österreich sollen bewusst werden.
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Nachschlagewerken bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu gestatten.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau B1.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen:
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen. Dazu zählen Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Coda) sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe römisch eins mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben.
Ziel des Fremdsprachenunterrichts der Oberstufe ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, in der jeweiligen Fremdsprache grundlegende kommunikative Anforderungen des gesellschaftlichen Lebens zu erfüllen und sich in den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Gebärden“ und „mediales Gebärden“ in einer breiten Palette von privaten, beruflichen und öffentlichen Situationen sprachlich und kulturell angemessen zu verhalten.
Darüber hinaus kommt dem Fremdsprachenunterricht die Aufgabe zu, einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Sachkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz, methodische Kompetenz ua.) zu leisten. Sozialen Kompetenzen in multikulturellen Umgebungen ist dabei besonderes Augenmerk zu widmen.
Durch interkulturelle Themenstellungen ist die Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für die Sprachenvielfalt Europas und der Welt zu verstärken, Aufgeschlossenheit gegenüber Nachbarsprachen – bzw. gegenüber Sprachen von autochthonen Minderheiten und Arbeitsmigrantinnen und -migranten des eigenen Landes – zu fördern und insgesamt das Verständnis für andere Kulturen und Lebensweisen zu vertiefen. Die vorurteilsfreie Beleuchtung kultureller Stereotypen und Klischees, die bewusste Wahrnehmung von Gemeinsamkeiten und Verschiedenheiten sowie die kritische Auseinandersetzung mit eigenen Erfahrungen bzw. mit österreichischen Gegebenheiten sind dabei anzustreben.
Wenn sich Schülerinnen und Schüler im Klassenverband befinden, denen Fremdsprachen als Muttersprachen bzw. als Zweitsprachen innerhalb der Familie dienen, sind deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterricht sowohl individuell zu fördern als auch in der Klassengemeinschaft zu nutzen.
Der Fremdsprachenunterricht hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern ein breites Spektrum an Sprachlernstrategien für den weiteren selbstständigen Spracherwerb im Sinne des lebensbegleitenden autonomen Sprachenlernens zu erschließen. Möglichkeiten zur Selbstevaluation sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Im Fremdsprachenunterricht ist der europäischen Dimension sowie den zunehmenden Mobilitätsanforderungen an die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die positiven Auswirkungen von Fremdsprachenkenntnissen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandorte sind dabei deutlich zu machen. Im Hinblick auf eine transnational orientierte Berufs- bzw. Studierfähigkeit sind Kompetenzen im Dialog und im medialen Gebärden in ausgewogener Relation zu fördern und auf die Befähigung zur gezielten Nutzung fremdsprachlicher Informationsquellen auszurichten.
Bei der Entwicklung der allgemeinen Sprachkompetenz als Grundlage von Denk-, Ausdrucks-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit kommt dem Fremdsprachenunterricht im Fächerkanon insgesamt eine tragende Rolle zu.
Durch die Auswahl geeigneter fremdsprachlicher Themenstellungen sind die Weltoffenheit der Schülerinnen und Schüler sowie ihr Verständnis für gesellschaftliche Zusammenhänge zu fördern. Konfliktfähigkeit, Problemlösungskompetenz und Friedenserziehung sind auch im Fremdsprachenunterricht als zentrale Lehr- und Lernziele zu betrachten. Zudem ist im Fremdsprachenunterricht eine Sprachregelung zu vermitteln und zu pflegen, die der Gleichberechtigung der sozialen Geschlechter entspricht.
Auch im Fremdsprachenunterricht sind gelegentlich fachsprachliche gebärdensprachliche Texte zu bearbeiten, die eine kritische Auseinandersetzung mit human-, sozial-, naturwissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftsbezogenen Entwicklungen ermöglichen.
In Fortsetzung zur Unterstufe ist im Fremdsprachenunterricht der Oberstufe methodisch und inhaltlich die Möglichkeit zu kreativen Aktivitäten in der Fremdsprache anzubieten (zB Theater, Spiel, Simulationen, mediales Gebärden als kreative Ausdrucksform). Dabei sind die Schülerinnen und Schüler in die Reflexion über den lernpsychologischen Gewinn des Einsatzes vielfältiger Kreativtechniken einzubeziehen.
Kommunikative Anlässe über eine der Gesundheit zuträgliche Lebensführung sind auch im Fremdsprachenunterricht zu nutzen bzw. herzustellen.
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiches dialogisches und mediales Gebärden nötig sind.
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Im Fremdsprachenunterricht ist auf allen Lernstufen zu berücksichtigen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Zielsprache über sprachliche Zwischenschritte annähern und Fehler ein selbstverständliches und konstruktives Merkmal des Sprachenlernens darstellen. Zielsprachliche Richtigkeit ist dennoch in einem sinnvollen Maß anzustreben; sprachliche Abweichungen von der Zielsprache sind dabei stets niveaubezogen und aufgabenspezifisch zu behandeln.
Als Unterrichtssprache ist die ÖGS als Zielsprache so viel wie möglich einzusetzen, die deutsche Lautsprache hingegen so wenig wie nötig. Die Techniken der Übertragung und Übersetzung in andere Unterrichtssprachen sind auf niedrigeren Lernniveaus nur als punktuelle lernstrategische Zwischenschritte, zB zur Vertiefung von Textverständnis und Grammatikvermittlung, anzuwenden. Auf fortgeschrittenen Lernniveaus hingegen sind Übertragung und Translation den Schülerinnen und Schülern als Arbeitstechniken grundsätzlich vertraut zu machen.
Der reflektierende Umgang mit Sprache (auch im Vergleich mit der Unterrichts- bzw. Muttersprache, mit Volksgruppen- und Nachbarsprachen bzw. mit anderen Fremdsprachen) ist im Unterricht zu fördern. Durch vergleichende Beobachtungen ist die Effizienz des Spracherwerbs zu steigern, die allgemeine Sprachlernkompetenz zu erhöhen und ein vertieftes Sprachverständnis zu ermöglichen. Beim Erlernen einer zweiten, dritten oder weiteren Fremdsprache ist das Zurückgreifen auf bereits vorhandene Fremdsprachenkompetenzen als besonderer lernstrategischer Vorteil bewusst zu machen und konsequent zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Eine breite Streuung an schülerzentrierten, prozess- und produktorientierten Lehrmethoden, Arbeitsformen und Lernstrategien ist sowohl dem Fremdsprachenerwerb als auch der Entwicklung dynamischer Fähigkeiten (Schlüsselkompetenzen) dienlich und somit generell anzustreben. Dabei sind verschiedenste Arbeitstechniken einzusetzen (zB Stationenbetrieb, offenes Lernen, Präsentationen mithilfe von Medien bzw. anderen Hilfsmitteln, Projektarbeit, Lese- und Lerntagebücher, Portfolios, multimodales Klassenwörterbuch). Im Rahmen der Lehrmethoden und Arbeitsformen sind verschiedene Wahrnehmungs- und Verarbeitungskanäle zu nutzen und entsprechend vielfältige Angebote an Lernstrategien in den Unterricht zu integrieren. Unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich Lerntypen, Lernstile, Lerntempo, sozialer Fertigkeiten, Stärken und Schwächen sind in einer differenzierten Lernberatung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen bestmöglich zu berücksichtigen.
Im Umgang mit Lehr- und Lernmaterialien, Nachschlagewerken, Grammatikübersichten, zwei- und einsprachigen Wörterbüchern in Print-, Datenträger- und Online-Version sind die Schülerinnen und Schüler zu Geläufigkeit und Eigenständigkeit hinzuführen. Die Benutzung von zwei- bzw. einsprachigen Wörterbüchern ist bereits ab dem ersten Lernjahr zu üben. Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind auch im Fremdsprachenunterricht vielseitig zu nutzen (zB bei der Bearbeitung von Lehrinhalten, zur Schulung von Arbeitstechniken und im Rahmen von Schularbeiten oder der Führung von Portfolios). Für die Aktualität der Lehrmaterialien, Medien und Arbeitsunterlagen ist laufend zu sorgen.
Im Fremdsprachenunterricht ist höchstmögliche Authentizität der zum Einsatz kommenden sprachlichen Mittel auch durch direkte persönliche Begegnungen mit Personen zu fördern, deren Muttersprache die gelehrte Fremdsprache ist (zB durch den Einsatz von Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten im schulischen Alltag). Schulveranstaltungen wie Austauschprogramme, Intensivsprachwochen bzw. andere Formen von Besuchen und Kontakten zur Gebärdensprachgemeinschaft ermöglichen authentische Begegnungen.
Grundlegende Charakteristika von Sprache und Kommunikation sind – im Sinne eines Gesamtsprachenkonzepts – in fächerübergreifender Kooperation mit anderen (klassischen und lebenden) Fremdsprachen sowie mit dem Unterrichtsgegenstand Deutsch zu behandeln. Zum Einsatz von Fremdsprachen als Arbeitssprachen in nicht-sprachenspezifischen Fächern siehe Paragraph 16, des Schulunterrichtsgesetzes.
Manuelle Parameter sind in dem Maße zu schulen, wie sie eine in der Zielsprache angemessene Verständigung gewährleisten. Eine Annäherung der Ausführung an die Standardausführung von Gebärden ist zwar wünschenswert, darf jedoch nicht zur Überforderung der Schülerinnen und Schüler führen. Wortschatz und Idiomatik sind situationsorientiert, im Kontext und systematisch zu erweitern. Dabei ist insgesamt zu beachten, dass das rezeptive Sprachvermögen der Schülerinnen und Schüler im Bereich von Wortschatz und Idiomatik das produktive Sprachvermögen übertrifft. Schülerinnen und Schüler sollen angeregt werden ihren Wortschatz durch außerschulische Lektüre gebärdensprachlicher Texte und literarischer Werke auch eigenständig zu erweitern. Grammatik ist im Fremdsprachenunterricht vorrangig unter funktionalem Aspekt zu erarbeiten; das heißt, die Beschäftigung mit spezifischen Sprachstrukturen und Grammatikübungen hat überwiegend im Rahmen themen- und situationsbezogener kommunikativer Aktivitäten und Strategien zu erfolgen. Das kognitive Erfassen von Regeln der Gebärden- und Satzbildung ist dabei in erster Linie als Lernhilfe zu nutzen und soll besonders strukturbetonten Lerntypen entgegenkommen. Komplexität und Vielfalt der sprachlichen Mittel zur Bewältigung kommunikativer Aufgaben sind im Laufe der Oberstufe stetig zu intensivieren. Die entsprechenden grammatischen Strukturen sind begleitend dazu in zyklischer Progression zu erarbeiten. Bei fortschreitendem Lernzuwachs auf höheren Lernstufen ist – über das Lehr- und Lernziel der erfolgreichen Kommunikation hinaus – dem Prinzip der Sprachrichtigkeit zunehmende Bedeutung beizumessen.
Die Befähigung, fremdsprachliche Mittel zu bestimmten kommunikativen Zwecken einzusetzen, ist Kernaufgabe des Fremdsprachenunterrichts; damit ist den Sprachfunktionen eine zentrale Rolle einzuräumen (zB Absicht, Fähigkeit, Möglichkeit, Notwendigkeit, Wunsch, Vermutung, Zustimmung, Ablehnung, Begründung, Bedingung ausdrücken; Gesprächsbeginn bzw. Gesprächsende signalisieren oder Rederecht behalten bzw. abgeben). Bei der Anwendung fremdsprachlicher Mittel ist im Laufe des Lernzuwachses zunehmend auf Kohärenz, Logik, Flüssigkeit, Klarheit und Angemessenheit des Ausdrucks zu achten. Begleitend zu den sprachlichen Mitteln ist die Kenntnis grundlegender Formen der non-verbalen Kommunikation zu vermitteln (zB kulturelle Konventionen bezüglich Gestik, Mimik, Körperhaltung, Augen- und Körperkontakt, Kontaktaufnahme sowie räumlicher Abstand von Sprecherinnen und Sprechern in Interaktionssituationen).
Mit fortschreitendem Lernzuwachs sind zunehmend Registerunterschiede zwischen neutralen, formellen, informellen, freundschaftlichen bzw. vertraulichen Sprachformen zu beachten, die dazu beitragen, dass sich die Schülerinnen und Schüler sprachlich sozial angemessen verhalten; den Höflichkeitskonventionen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Nationale Sprachvarietäten sind exemplarisch in den Kompetenzbereich „Sehverstehen“ zu integrieren. Bei speziell gegebenen Interessensschwerpunkten sind auch regionale, soziale, berufsspezifische und nicht-muttersprachliche Sprachvarianten zu berücksichtigen.
Um größtmögliche fremdsprachliche Kompetenz für private, berufliche und studienbezogene Kommunikationssituationen zu erreichen, sind die fremdsprachlichen Mittel in eine möglichst breite Streuung von öffentlichen und privaten situativen Kontexten einzubetten (zB häuslicher Bereich, Familie, Restaurant, öffentliche Räume, Bildungseinrichtungen, Verkehrsmittel, Geschäfte, Behörden, Unternehmen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Kultur, Sport).
Zur Erlangung eines möglichst umfassenden lexikalischen Repertoires sind verschiedenste Themenbereiche zu bearbeiten (zB Sprache und ihre Anwendungsmöglichkeiten; Rolle der Medien; Arbeit und Freizeit; Erziehung; Lebensplanung; Einstellungen und Werte; Zusammenleben; aktuelle soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen; Prozesse der Globalisierung; kulturelle und interkulturelle Interaktion; Umwelt; aktuelle Entwicklungen in Technik und Wissenschaft; Kunst in ihren Ausdrucksformen wie Literatur, Musik und Poesie, bildende Künste). Spezielle thematische Schwerpunkte sind jeweils im Einklang mit individuellen Interessenslagen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie mit aktuellen Ereignissen zu setzen. Die verschiedenen Themenbereiche sind durch möglichst vielfältige Textsorten zu erschließen (zB gebärdensprachliche Sachverhaltsdarstellungen, Analysen, Stellungnahmen, Anweisungen, Zusammenfassungen, Berichte, Beschreibungen, Kommentare, Reflexionen, Geschichten, Dialoge, Märchen, Lieder, Gedichte). Im Sinne einer humanistisch orientierten Allgemeinbildung ist bei der thematischen Auswahl gebärdensprachlicher Texte auch literarischen Werken ein entsprechender Stellenwert einzuräumen.
Durch entsprechende Auswahl der Unterrichtsmittel ist für grundlegende Einblicke in Gesellschaft, Zivilisation, Politik, Medien, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Kunst der Gebärdensprachgemeinschaft zu sorgen. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Kultur der Gehörlosen und der Kultur der Hörenden in Österreich sollen bewusst werden.
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt „Leistungsfeststellung“ des dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Nachschlagewerken bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu gestatten.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau B2.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Novellierungsanordnung 22, In Anlage A Achter Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera b, (Wahlpflichtgegenstände) Sub-Litera, a, a, (zusätzlich als alternative Pflichtgegenstände in der Oberstufe) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler ohne ÖGS-Vorkenntnisse.
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Bei den im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätzen kommt den folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zu:
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiche mündliche und schriftliche Kommunikation nötig sind.
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Die Themenbereiche und Kommunikationssituationen beziehen sich auf konkrete Bereiche des alltäglichen Lebens, den persönlichen Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler sowie Gewohnheiten und Aktivitäten.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in allen Kompetenzbereichen das Niveau A2.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Der vorliegende Lehrplan beinhaltet Vorgaben für den Wahlpflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) für Schülerinnen und Schüler mit ÖGS-Vorkenntnissen. Dazu zählen Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache ÖGS ist (zB gehörlose Schülerinnen und Schüler, Coda) sowie jene, die bereits in der Primarstufe oder Sekundarstufe römisch eins mindestens vier Jahre an gesteuertem ÖGS-Unterricht zB in Form einer unverbindlichen Übung, eines Freigegenstandes oder bilingual-bimodalen Unterrichts teilgenommen haben.
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Bei den im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätzen kommt den folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zu:
Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiche mündliche und schriftliche Kommunikation nötig sind.
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Die Themenbereiche und Kommunikationssituationen beziehen sich auf konkrete Bereiche des alltäglichen Lebens, den persönlichen Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler sowie Gewohnheiten und Aktivitäten.
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler im Laufe der Oberstufe erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1, A2, B1 und B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GeR und dementsprechend der Adaption für Gebärdensprachen im Rahmen von PROSIGN des ECML. Sie umfassen die Kann-Beschreibungen des Rasters zu den Kompetenzbereichen „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „Kompetenz im Dialog“, „zusammenhängend gebärden“ und „medial gebärden“ sowie die Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen.
Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 12. Schulstufe in den Kompetenzbereichen Mediales Sehverstehen und Mediales Gebärden das Niveau B1 und in Sehverstehen, an Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Gebärden das Niveau B2.
Die Zuordnung von Teilkompetenzen und Lernsemestern gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Teilkompetenzen sind dabei stets vorauszusetzen.
Werden verschiedenen Semestern die selben Teilkompetenzen zugeordnet, so sind diese im höheren Semester durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten sowie der sprachlichen und sprachbezogenen kommunikativen Kompetenzen entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Sehverstehen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich An Gesprächen teilnehmen
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Zusammenhängendes Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Mediales Gebärden
Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzbereich Kulturkompetenz
Die Schülerinnen und Schüler können
Novellierungsanordnung 23, In Anlage A Achter Teil Abschnitt A Ziffer 2, Litera b, (Wahlpflichtgegenstände) Sub-Litera, b, b, (zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts Österreichische Gebärdensprache (ÖGS) ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu ermöglichen.
Inhalte und Arbeitsweisen haben sich grundsätzlich am bisher erreichten Kompetenzniveau der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zu orientieren. Die im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze sind im besonderen Maße anzuwenden, wobei folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zukommt.
Die Kompetenzbereiche „Sehverstehen“, „mediales Sehverstehen“, „an Gesprächen teilnehmen“, „zusammenhängendes Gebärden“, „mediales Gebärden“ sind mit gleicher Gewichtung, regelmäßig und möglichst integrativ zu üben. Auf Praxisrelevanz sowie steigende Authentizität der Sprachmittel und Sprachsituationen ist dabei besonders zu achten.
Im Wahlpflichtgegenstand sollen gemäß den Interessen der Schülerinnen und Schüler inhaltliche Schwerpunktsetzungen erfolgen, wobei bei diesen sowohl beim Thema als auch beim Komplexitätsgrad, mit dem dieses bearbeitet wird, eine Erweiterung bzw. Vertiefung vorzusehen ist, die sich deutlich von der Bearbeitung im Pflichtgegenstand unterscheidet. Dafür ist eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Themenbereichen des Pflichtgegenstandes und denen des Wahlpflichtgegenstandes vorzusehen.
Der Lehrstoff entspricht dem Lehrplan des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache römisch eins oder Österreichische Gebärdensprache römisch II im betreffenden Semester der besuchten Schulstufe mit einer inhaltlich-thematischen Schwerpunktsetzung gemäß den Interessen der Schülerinnen und Schüler.
Darüber hinaus:
Novellierungsanordnung 24, In Anlage A Achter Teil Abschnitt C (Freigegenstände) Ziffer 2, (Oberstufe) wird nach dem Abschnitt Lebende Fremdsprache folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
Der Lehrplan des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache römisch eins oder des Pflichtgegenstandes Österreichische Gebärdensprache römisch II ist sinngemäß anzuwenden.
In Mehrstufenkursen ist im Hinblick auf die verschiedenen von den Schülerinnen und Schülern mitgebrachten Voraussetzungen der Lehrstoff entsprechend zu gliedern.“
Novellierungsanordnung 25, In Anlage A/zbrgo (Lehrplan des zweisprachigen Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in Oberwart) Sechster Teil (Stundentafel) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Abschnitt Realgymnasium Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „9)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 26, In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer eins, wird folgende Fußnote 9 angefügt:
„9 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 27, In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 28, In Anlage A/zbrgo Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Abschnitt Realgymnasium Ziffer 2, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 29, In Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/w Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 30, In Anlage A/w Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 31, In Anlage A/w Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 32, In Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „8)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 33, In Anlage A/m2 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 34, In Anlage A/m2 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 35, In Anlage A/m2 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 36, In Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 37, In Anlage A/m3 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 38, In Anlage A/m3 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 39, In Anlage A/m3 Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 40, In Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 41, In Anlage A/sp Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 42, In Anlage A/sp Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 43, In Anlage A/sp Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 44, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/e (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung) wird nach Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) eingefügt.
Novellierungsanordnung 45, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter Lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 46, In Anlage A/lF Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 47, In Anlage A/lF Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird der Fußnote 2 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 48, In Anlage A/ThNa (Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Sechster Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 49, In Anlage A/ThNa Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 50, In Anlage A/ThNa Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 51, In Anlage A/ThNa Sechster Teil Ziffer 2, Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 52, In Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums) Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung:) lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:
„Gesamtwochenstundenzahl | 1309), 10)“ | |
Novellierungsanordnung 53, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „11)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 54, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, werden nach der Fußnote 8 folgende Fußnoten 9 und 10 eingefügt:
„9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.
10 An den Oberstufenrealgymnasien für Schisport in Stams und in Saalfelden kann jeweils im Rahmen der Bildungsanstalt für Leistungssport (Statut) zusätzlich ein schulautonomer Pflichtgegenstand „Hochleistungstraining“ im Ausmaß von bis zu 75 Wochenstunden, in Stams darüber hinaus eine verbindliche Übung „Praktische Schiausbildung“ im Ausmaß von bis zu 40 Wochenstunden, geführt werden. Die Summe der Gesamtwochenstundenzahl ist jeweils entsprechend anzupassen.“
Novellierungsanordnung 55, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 11 angefügt:
„11 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 56, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie:) lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:
„Gesamtwochenstundenzahl | 1309)“ | |
Novellierungsanordnung 57, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „10)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 58, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird nach der Fußnote 8 folgende Fußnoten 9 eingefügt:
„9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.“
Novellierungsanordnung 59, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 10 angefügt:
„10 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 60, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 3, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 61, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 3, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 62, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 4, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen (subsidiäre Stundentafel)) Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 63, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 4, Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 64, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 4, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen (subsidiäre Stundentafel)) Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 65, In Anlage B Sechster Teil Litera a, Ziffer 4, Abschnitt Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 66, In Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „8)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 67, In Anlage B/m1 Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 68, In Anlage B/m1 Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 69, In Anlage B/m1 Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 70, In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 71, Anlage B/m2 Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 72, In Anlage B/m2 Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „3)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 73, In Anlage B/m2 Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 74, In Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „7)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 75, In Anlage B/sp Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 7 angefügt:
„7 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 76, In Anlage B/sp Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „5)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 77, In Anlage B/sp Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 5 angefügt:
„5 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 78, In Anlage C (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums) Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer eins, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaugymnasium) wird in der Stundentafel der Wendung „Griechisch/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 79, In Anlage C Sechster Teil Litera a, Ziffer eins, wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Griechisch kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 80, In Anlage C Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Aufbaurealgymnasium) wird in der Stundentafel der Wendung „Zweite lebende Fremdsprache/Latein“ der Fußnotenhinweis „9)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 81, In Anlage C Sechster Teil Litera a, Ziffer 2, wird folgende Fußnote 9 angefügt:
„9 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 82, In Anlage C Sechster Teil Litera a, Ziffer 3, (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) Abschnitt Aufbaugymnasium wird der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 83, In Anlage C Sechster Teil Litera a, Ziffer 3, Abschnitt Aufbaurealgymnasium wird der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 84, In Anlage D (Lehrpläne des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) Vierter Teil (Stundentafeln) Litera a, (Pflichtgegenstände) Ziffer 3, (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen wird in der Fußnote 3 folgender Satz angefügt:
„Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 85, In Anlage D Vierter Teil Litera a, Ziffer 2, (Realgymnasium für Berufstätige) wird im Abschnitt Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen und im Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen sowie in Ziffer 3, (Wirtschaftskundliches Realgymnasium für Berufstätige) wird im Abschnitt Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen und im Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen jeweils in der Stundentafel der Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ der Fußnotenhinweis „6)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 86, In Anlage D Vierter Teil Litera a, Ziffer 3, Abschnitt Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen wird folgende Fußnote 6 angefügt:
„6 Als Zweite lebende Fremdsprache oder statt Latein kann der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch eins (Anfänger) oder der Pflichtgegenstand Österreichische Gebärdensprache römisch II (Fortgeschrittene) geführt werden.“
Novellierungsanordnung 87, Anlage A/m1 (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage A/m2 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage B/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage A/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage B/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/m1, A/m2, B/m1, A/sp und B/sp ersetzt.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die jeweils im Siebten Teil der Anlagen A/m1, A/m2, A/sp, A/e, B/m1 und B/sp der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, sowie die jeweils im Siebenten Teil der Anlagen 6a und 8 der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 42, werden die Absatz 3 a bis 3c durch folgenden Absatz 3 a, ersetzt:
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 11, angefügt:
Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, wird die zweifach vorkommende Wendung „Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)“ jeweils durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Polaschek